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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1876
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
3
Publishing house:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1876
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 48.
Volume count:
48
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Abschied für den Landrath von Oberfranken über dessen Verhandlungen in den Sitzungen vom 3. bis 14. December 1875 betr.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XL. Jahrgangs 1912.
  • Stück Nr. 1. (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Zoll- und Steuerwesen.
  • Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze vom 15. Juli 1909.
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
    Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)
  • Stück Nr. 51. (51)
  • Stück Nr. 52. (52)
  • Stück Nr. 53. (53)
  • Stück Nr. 54. (54)
  • Stück Nr. 55. (55)
  • Stück Nr. 56. (56)
  • Stück Nr. 57. (57)
  • Stück Nr. 58. (58)
  • Stück Nr. 59. (58)
  • Stück Nr. 60. (60)

Full text

                                                — 89 — 
Fahrkarten nach Zahl, Art und Steuersatz richtig in die Versteuerungsnachweisungen eingetragen 
worden sind. Auch ist nachzuprüfen, ob bezüglich der Fahrkarten, zu welchen der Stempel er- 
stattet wurde, die Voraussetzungen der Erstattungsfähigkeit vorliegen sowie ob nicht etwa Karten 
von neuem ausgegeben oder als Fahrtausweise zugelassen sind. 
(6) Gelegentlich der in Landesstempelsachen vorzunehmenden Prüfungen ist u. a. im Falle 
der Neuerrichtung von Aktiengesellschaften oder im Falle der Erhöhung des Grundkapitals be- 
stehender Aktiengesellschaften zu prüfen, ob für die Ausgabe der Aktien der Schlußnotenstempel 
entrichtet und ob der Aktienstempel vorschriftsmäßig unter Mitberücksichtigung des Betrags be- 
rechnet ist, um den die Aktien höher, als der Neunwert lautet, ausgegeben sind. Bei der 
Prüfung von Gewerkschaften ist festzustellen, ob ausgeschriebene Zubußen ordnungsmäßig zur 
Versteuerung angemeldet sind. Auch ist bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf 
Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Richtigkeit der Aufstellungen über die 
Höhe der den Aufsichtsratsmitgliedern gewährten Vergütungen zu prüfen. Bei den Gerichten, 
Notaren und sonstigen zur Verwendung des Grundstücksstempels (Tarifnummer 11) verpflichteten 
Behörden oder Beamten ist insbesondere bei Prüfung der Landesabgabe auch die Entrichtung 
der Reichsabgabe mit zu prüfen; die Prüfung hat nach den für die Landesabgabe erlassenen 
Vorschriften zu erfolgen. 
(7) Wie eingehend zur Erreichung ihres Zweckes eine Prüfung zu gestalten ist, bleibt dem 
pflichtmäßigen Ermessen des Prüfungsbeamten überlassen. Neue Stellen sind wiederholt einer 
eingehenderen Prüfung zu unterziehen. Wo nach den Erfahrungen des Prüfungsbeamten der 
gute Wille, den bestehenden Vorschriften gemäß zu verfahren, und zugleich die hierzu erforderliche 
Sorgfalt und Sachkenntnis vorausgesetzt werden können, sind Stichproben zulässig. 
  
  
  
  
                                              § 195. 
(1) Über den Verlauf der Prüfung ist eine von dem Prüfungspflichtigen nicht mit zu unter= f. Aufzeich- 
schreibende Aufzeichnung zu machen. Die Aufzeichnung muß den Tag der Prüfung und den nung überd 
Zeitraum angeben, auf welchen sich die Prüfung erstreckt hat. Die Erinnerungen sind unter Be- prüfnerg. 
zeichnung der zu beanstandenden Schriftstücke mit Angabe der Gründe der Beanstandung und 
zutreffendenfalls der Vorschriften, gegen welche verstoßen ist, und unter Berechnung des nach- 
zubringenden Stempelbetrags niederzuschreiben. . 
(2) Wird eine Erinnerung von der geprüften Stelle anerkannt, so können fehlende oder un= g. Erledigun 
zureichend verwendete Stempelmarken in Gegenwart des Prüfungsbeamten sofort nachverwendet der Er- 
und nicht oder unzureichend entwertete Marken, ohne daß es der Beibringung neuer Marken wuerungen 
bedarf, vom Prüfungsbeamten entwertet werden, sofern die Erinnerung ohne grundsätzliche Be- 
deutung und kein Anlaß zu strafrechtlichem Einschreiten gegeben ist. In der Aufzeichnung sind 
die so erledigten Erinnerungen ohne nähere Angabe der Gründe der Beanstandung lediglich 
summarisch mit dem nachgebrachten Gesamt-Stempelbetrag aufzuführen. 
(3) Das Verfahren zur weiteren Verfolgung der nicht kurzer Hand erledigten Erinnerungen, 
insbesondere wegen Nacherhebung der Fehlbeträge und wegen etwaiger Einleitung eines Straf- 
verfahrens, wird, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, durch die oberste Landesfinanz- 
behörde geordnet. Sind Erinnerungen von einem besonderen Prüfungsbeamten (§ 188 Abs. 2) 
aufgestellt, so ist sowohl diesem wie zur Berücksichtigung bei Aufstellung des Jahresberichts dem 
ordentlichen Prüfungsbeamten von der Art der Erledigung Kenntnis zu geben. 
(4) Von den einer Beantwortung bedürfenden Erinnerungen ist der geprüften Stelle eine 
Abschrift mit dem Ersuchen zuzufertigen, zu den anerkannten Erinnerungen die geschuldeten Fehl- 
beträge nachzubringen. · , 
(5) Fehlbeträge der in Tarifnummer 4 ,6 ,10 und, soweit die A Abgabenentrichtung in Stempel- 
zeichen zu erfolgen hat, auch der in Tarifnummer 7, 11 bezeichneten Art sind in den diesen 
Tarifnummern entsprechenden Stempelzeichen einzufordern und zu den Akten zu entwerten. Der 
geprüften Stelle ist von dem Eingang der beigebrachten Stempelzeichen und von der Erledigung 
der Erinnerung Kenntnis zu geben. 
 (6) Ist bei der Prüfung ein unversteuertes Wertpapier vorgefunden worden, so ist dessen 
Abstempelung herbeizuführen. 
 
	        

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