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Handbuch der Politik. Erster Band. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch der Politik. Erster Band. (1)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1879
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
6
Publishing house:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1879
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 21.
Volume count:
21
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Abschied für den Landrath von Schwaben und Neuburg über dessen Verhandlungen in den Sitzungen vom 2. bis 17. Dezember 1878.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Handbuch der Politik.
  • Handbuch der Politik. Erster Band. (1)

Full text

368 Friedrich Oetker, Schwurgericht und Schöffengericht. 
  
Auch die Zulassung einer Berufung lediglich wegen des Strafentscheids, Österr. 345, stösst 
schon wegen dessen Abhängigkeit von nicht-begründetem Schuldentscheid auf starke Bedenken. 
Die „Berufung‘ gegen Schwurgerichtsurteile nach Norweg. 378 fg. entspricht abgesehen 
von Anfechtung des Strafentscheids wesentlich der deutsch. Revision. 
VI. Die Sehwurgerichtsform bringt wegen der überlieferten Zwölfzahl der Geschworenen 
(9 wären genügend, 10 in Norwegen) und ihrer Auslosung für die einzelne Verhandlung unter Ge- 
währung von Ablehnungsrechten an die Parteien eine recht erhebliche Belastung des Laienelements 
mit sich. Um die Störungen des bürgerlichen Berufes auf bestimmte Zeit zu beschränken, werden 
die Schwurgerichte nur periodisch gebildet (wovon jedenfalls nur bei Reduktion der Geschworenen- 
zahl und der Ablehnungsrechte abgegangen werden könnte). Wiederholte Reduktionen — nach 
Reichsrecht 2 Wahlen und 2 Losungen — ergeben aus der Masse der Pflichtigen die Jury des Ein- 
zelfalls. Gleichmässige Heranziehung ist — wegen der Auslosungen für die Einzelsachen — nur 
unvollkommen erreichbar. Die Gewinnung der Geeignetsten — nach Intelligenz, Lebenserfahrung, 
bürgerlichem Ansehen, Unabhängigkeit des Urteils — strebt das Reichsrecht, unter Verzicht auf 
gesetzliche Beschränkungen in Form von Vermögens-, Bildungs-Zensus (so in den meisten frühern 
deutsch. Gesetzen) durch die Zusammensetzung der Wahlorgane an. 
Schwurgericht und Schöffengericht haben Berechtigung nur als Gericht der Redlichen und 
Befähigten nach einer allein auf diese Eigenschaften gerichteten Auswahl. Vor einem Gericht der 
„honestiores““ über die „humiliores“, des ‚dritten‘ Standes über den ‚vierten‘, also die Klassen 
mit der grössten Kriminalitätsziffer (gemäss den sozialen Ursachen des Verbrechens), hat das reine 
Beamtengericht den Vorzug. 
Ein ganz niedriger Zensus (Steuersatz pp., England, Österreich, Ungarn; ziemlich hoher Zensus in Belgien) 
trägt gewiss nicht die Vermutung einer besondern Befähigung und eine noch so weite Ausdehnung der „Kapazi- 
täten“ (nach Bildung, Stand pp., so besonders im italien. Ges. 8. 6. 1874) lässt die Hauptmasse der Erwerbstätigen 
unberührt. Jede derartige Beschränkung aber muss auf die Ausgeschlossenen verbitternd wirken. Der österr. 
E. kennt einen Zensus nicht mehr. 
Mit Recht sind der deutsche u. österr. E. bestrebt, durch die Gewährung von Tagegeldern den Geschwore- 
nen- (Schöffen-)Beruf auch den Unbemittelten, insbes. den „Arbeitern‘‘, zugänglich zu machen. 
Alle Bevölkerungsschichten sind bei der Auswahl möglichst gleichmässig zu berücksichtigen. 
Für die grosse Mehrzahl der Frauen (in Norwegen zugelassen) passt jedenfalls zurzeit das 
Richteramt nicht, mag man den Grund finden in unbildungsfähiger sozialer Lage oder in bleibender 
durchschnittlicher Eigenart. 
Schwurgerichtebildung nsoh Reiohsrecht. Die Gesamtheit der Pflichtigen wird 
inden Urlisten, aufgestellt von den Gemeinde-Vorstehern, befasst. Diese Listen dienen zugleich der schöffen- 
gerichtlichen Rechtspflege. Neben gesetzlich Unfähigen (mit Verlust der Ehrenrechte Bestraften, Konkursschuld- 
nern pp.) haben den Urlisten fern zu bleiben solche, die nicht berufen werden „sollen“, noch nient Dreissigjährige, 
Beamte, deren Aufgaben mit denen eines unbeamteten Richters nicht verträglich scheinen, nach geltendem Recht 
such Volksschullehrer pp. (verfehlte, im öst. E. aufgegebene Beschränkung. durch die tüchtige, bei Aburteilung 
Jugendlicher sogar besonders geeignete Elemente ferngehulten werden). Ablehnungsberechtigte (mehr als Fünf- 
undsechzigjährige, Mitglieder gesetzgebender Versammlungen pp.) sind aufzunehmen. Aus der Urliste für den 
Amtsgerichtsbezirk wählt ein bei diesem Gericht jährlich zusammentretender Ausschuss (Amtsrichter als Vor- 
sitzender, ein Staatsverwaltungsbeamter, sieben Vertrauensmänner; zweckmässige. Unparteilichkeit, Personal- 
kenntnis, das Vertrauen der Gerichts-Eingesessenen der Wahl nach Möglichkeit sicher stelloende Zusammensetzung)!®) 
diejenigen Personen aus, die er für das nächste Geschäftsjahr zu Geschworenen vorschlägt: Vorschlags- 
liste, bemessen nach dem dreifachen Betrag der auf den Amtsgerichtsbezirk fallenden Geschworenenzahl. Die 
Vorschlagslisten der zugehörigen Amtsgerichtsbezirke liefern das Moterial für die Jahresliete (in Österr. und 
Ungarn direkt aus der Urliste gewählt) des Schwurgerichtsbezirks; das Landgericht wählt aus nach Prüfung der 
Vorschlagslisten auf gesetzliche Befähigung pp. der Geschworenen hin und nach Bescheidung bezüglicher Ein- 
eprachen. Mit der Jahres ha u ptt liste verbindet sich die Jahreshilfs liste: eine Reserve leicht erreichbarer, 
in der Nähe der Gerichtsstelle wohnender Geschworenen zur Deckung eines Ausfalls (Behinderung, unentschul- 
digtes Ausbleiben pp.) bei einzelnen Verhandlungen. Die Jahreshauptliste ergibt durch Auslosung — seitens 
des Landgerichtspräsidenten — die Spruchlisten (in Österreich: „Dienstlisten‘‘) von je 30 Geschworenen 
für die einzelnen Sitzungsperioden. Die Jahreshilfsliste bleibt für alle Sessionen. Der Schlussakt des Bildunga- 
Prozesses, die Auslosung der einzelnen Jury aus den erschienenen, nıcht durch gesetzliche Gründe (Verwandt- 
'%) Auswahl durch abhängige Verwaltungsorgane, wie besonders in der frühern französ. Gesetzgebung, 
bringt des Schwurgericht in Abhängigkeit von der Regierung oder erzeugt doch diese Annehme,
	        

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