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Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

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There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1879
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
6
Publishing house:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1879
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 34.
Volume count:
34
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Bekanntmachung, die Ausführung der Deutschen Rechtsanwaltsordnung v. 1. Juli 1878 betr.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)
  • Short title page
  • Blank page
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis des zweiten Bandes.
  • Zweiter Teil. (Fortsetzung.) Das Verfassungsrecht.
  • Dritter Abschnitt. Das Staatsbürgerrecht.
  • Vierter Abschnitt. Die Staatsbehörden.
  • §. 61. Allgemeines.
  • Erstes Kapitel. Die Einteilung des Preußischen Staates.
  • §. 62. I. Die Provinzen.
  • §. 63. II. Die Regierungsbezirke.
  • §. 64. III. Die Kreise.
  • §. 65. IV. Die Gemeinden.
  • Zweites Kapitel. Der Organismus der Verwaltungsbehörden.
  • Drittes Kapitel. Das Gerichtswesen.
  • Nachträge.
  • Alphabetisches Sachregister zum ersten und zweiten Bande.

Full text

340 Die Staatsbehörden. (8. 65.) 
demselben bisher angehört haben“ und „daß jedes Grundstück, welches bisher noch keinem 
Gemeinde= oder selbständigen Gutsbezirke angehört hat, nach Vernehmung der Beteiligten 
und nach Anhörung des Kreistages durch den Oberpräsidenten mit einem solchen Bezirke 
zu vereinigen“, sowie, „daß, wenn ein solches Grundstück sich nach seinem Umfange und 
seiner Leistungsfähigkeit zu einem besonderen Gemeinde- oder selbständigen Gutsbezirke 
eignet, dasselbe mit Genehmigung des Königs dazu erklärt werden kann“. An Stelle 
dieser Vorschriften sind jetzt die §§. 1—4 der Landgemeindeordnung v. 4. Juli 1892 
getreten. 
Das Gesetz v. 14. April 1869, betreffend die Verfassung und Verwaltung der 
Städte und Flecken in der Provinz Schleswig-Holstein 1, hat ferner (im §. 2) bestimmt, 
„daß den städtischen Gemeindebezirk (Stadtbezirk) alle diejenigen Grundstücke bilden, welche 
demselben bisher angehört haben“, und (im §. 3), „daß auf die Vereinigung solcher 
Grundstücke und Bezirke mit dem Stadtbezirke, welche demselben bisher nicht angehört 
haben, die vorgedachten Bestimmungen des §. 1 der Verordnung v. 22. Sept. 1867 
gleichfalls Anwendung finden sollen“. Jetzt gelten für Schleswig-Holstein die gleichen 
Vorschriften wie für die östlichen Provinzen (s. oben 3 zu c). Veränderungen der Stadt- 
kreise können nur durch Gesetz erfolgen.? 
7. Für das vormalige Königreich, die jetzige Provinz Hannover hat bereits der 
§. 12 des Verfassungsänderungsgesetzes v. 5. Sept. 1848 3 vorgeschrieben, „daß jedes 
Grundstück und jedes Haus in Beziehung auf die öffentlichen Verhältnisse einer Gemeinde 
angehören muß“, ferner „daß solche größeren Domanial-, Kloster= und sonstige Güter, 
welche sich mit einer einzelnen Gemeinde zweckmäßig nicht verbinden lassen, sofern von 
den Beteiligten ein übereinstimmender Antrag darauf gestellt wird, durch die oberen Ver- 
waltungsbehörden von dieser Bestimmung ausgenommen werden können, aber jedenfalls 
einem Verbande mehrerer Gemeinden beizulegen sind, falls ein solcher vorhanden ist, oder 
zweckmäßig gebildet werden kann“, und „daß gleiches von größeren unbebauten Be- 
sitzungen gilt“. 
Demnächst hat die revidierte Städteordnung v. 24. Juni 1858“ (§. 8) bestimmt, 
„daß die Grenze des Gemeindebezirkes in der Regel auch die Feldmark der Stadt um- 
faßt“ und (§. 9), „daß das äußere Stadtgebiet, wenn es mit der Stadt im Zusammen- 
hange steht, mit derselben vereinigt werden muß, auch wenn es bisher getrennt war“. 
Das Gesetz v. 28. April 1859, betreffend die Landgemeinden, enthält keine der- 
artige Bestimmung; es hat jedoch die Bekanntmachung des Ministeriums des Innern v. 
28. April 1859, betreffend die Regelung der Verhältnisse der Landgemeinden 5 (F. 18) 
angeordnet, „daß der örtliche Umfang jeder Gemeinde, wenn von den Beteiligten oder 
von der Gemeinde darauf angetragen wird, oder sonst im Falle des Bedürfnisses, fest- 
gestellt werden soll, wobei tunlich dahin zu sehen, daß jede Gemeinde einen zusammen- 
hängenden Gemeindebezirk erhalte“, und „daß die etwa erforderliche Entscheidung von 
der oberen Verwaltungsbehörde zu erlassen sei“. Die Vereinigung einer Gemeinde mit 
einer Stadt bedarf mangels der Übereinstimmung der Beteiligten in Hannover eines nach 
Anhörung des Provinziallandtages zu erlassenden Gesetzes. Anderweitige Veränderung von 
Landgemeindebezirken erfolgt durch den Kreisausschuß, nur bei vollständiger Vereinigung 
mehrerer Landgemeinden durch den Oberpräsidenten. 
8. Was das vormalige Kurfürstentum Hessen betrifft, so hatte die Gemeindeordnung 
v. 23. Okt. 1834 für die Städte und Landgemeinden § (§. 4) vorgeschrieben, „daß jede 
Stadt, jeder Marktflecken und jedes Dorf mit allen in der Gemarkung liegenden Wohn- 
stätten der Regel nach eine Orts-) Gemeinde bildet, und daß alle Liegenschaften, welche 
  
1 G. S. 1869, S. 589. à G. S. für Hannover 1848, Abt. I, S. 261. 
* Vgl. z. B. G. v. 30. März 1901 (G. S., 4 G. S. für Hannover 1858, Abt. I, S. 141. 
S. 81) über Erweiterung des Stadtkreises Kiel 5 A. a. O. 1859, Abt. I, S. 409. 
durch Eingemeindung der Landgemeinde Gaarden; " G. S. für Kurhessen 1834, S. 181. 
G. v. 9. April 1900 (G. S., S. 107), den Stadt- 
kreis Fleusburg betreffend.
	        

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