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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Monograph

Persistent identifier:
frankenberg_s_v_braunschweig_1909
Title:
Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.
Author:
Frankenberg, Hermann von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Hannover
Publishing house:
Verlagsbuchhandlung Dr. Max Jänecke
Document type:
Monograph
Collection:
Duchy of Brunswick.
Year of publication.:
1909
Scope:
202 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Verfassungsrechtliche Grundlagen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation und Gliederung der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Der Militärdienst.
  • § 106. Die gesetzliche Wehrpflicht.
  • § 107. Die freiwillig übernommene Militärdienstpflicht.
  • § 108. Einfluß des Militärdienstverhältnisses auf andere Rechtsverhältnisse.
  • § 109. Die Versorgung der Militärpersonen und ihrer Hinterbliebenen.
  • Vierter Abschnitt. Die Militärlasten.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

  
Verlag von F. A. Brockhaus in Leipzig. 
  
  
Das Recht 
der Kommunalverbände in Preußen. 
Historisch und dogmatisch dargestellt 
von Dr. Paul Schoen, 
o. ö. Professor der Rechte in Göttingen. 
8. Geheftet M 10.—. Gebunden in Halbfranz 11.50. 
Ergänzungsband zu: 
von Rönne-Zorn, 
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. 
Das Verfassungs= und Verwaltungsrecht der Kommunalverbände in Preußen 
hat durch die neuere Gesetzgebung eine in der Hauptsache einheitliche Gestaltung erfahren 
und ist damit zu einem lange fehlenden Abschluß gelangt. Trotz der Wichtigkeit dieses 
Stoffes für jeden, der sich praktisch oder theoretisch mit dem Rechte der Kommunalverbände 
der Preußischen Monarchie nach der juristischen, administrativen oder finanziellen 
Seite hin zu beschäftigen hat, fehlte es lange an einer erschöpfenden, systematischen 
Bearbeitung. Z 
Diese Lücke in der Literatur wird durch das vorliegende Buch ausgefüllt. Es will eine 
systematische Bearbeitung des Rechtes der preußischen Kommunalverbände sein, welche 
auf historischer Grundlage die geltenden Vorschriften möglichst erschöpfend zur Dar- 
stellung bringt. Den Bedürfnissen der Praxis hat der Verfasser überall Rechnung getragen 
und aus diesem Grunde sich nicht darauf beschränkt, die zahlreich sich darbietenden Streit- 
fragen zu erörtern und zu beleuchten, sondern auch die Entscheidungen der höchsten Ver- 
waltungs= und Gerichtsbehörden, von denen besonders die des Oberverwaltungsgerichts 
eine Fundgrube für die Erkenntnis des Rechtes unserer Kommunalverbände bilden, überall 
mitzuberücksichtigen. 
Der Staatsrechtslehrer Exzellenz Laband in Straßburg beurteilt in der 
Deutschen Juristenzeitung das Buch wie folgt: „Das Werk gehört zu den 
besten Arbeiten auf dem Gebiet des preußischen Verwaltungsrechts. Es füllt 
eine Lücke in der wissenschaftlichen Literatur aus, denn es gibt kein anderes Werk, welches 
das jetzt geltende Recht vollständig systematisch zur Darstellung bringt. Die älteren Mono- 
graphien auf diesem Gebiet sind durch die Gesetzgebung des letzten Decenniums veraltet und 
betreffen immer nur einzelne Arten von Kommunalverbänden; manche sind auch von so 
großer Oberflächlichkeit, daß sie weder für die Theorie noch für die Praxis Wert haben. 
Der Verfasser behandelt die Stadt= und Landgemeinden, die Gutsbezirke und Samt- 
gemeinden, die Kreise und Provinzialverbände, und zwar für alle Teile des preußischen 
Staats unter sorgfältiger Darstellung der provinziellen Verschiedenheiten. Den Erörterungen 
über das geltende Recht gehen ausführliche Schilderungen der geschichtlichen Entwickelung 
und des Ganges der Gesetzgebung voraus Zur besonderen Zierde gereicht dem 
Buch die klare und gefällige Art der Darstellung, die bei einem Stoff, der zum großen 
Teil aus willkürlichen, gesetzlichen Detailvorschriften besteht, besonders zu rühmen ist.“ 
  
 
	        

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