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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917. (45)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917. (45)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1884
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
11
Publishing house:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1884
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 21.
Volume count:
21
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Finanzgesetz für die XVII. Finanzperiode 1884 und 1885.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917. (45)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XLV. Jahrganges 1917.
  • Stück Nr. 1. (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • 1. Zoll- und Steuerwesen.
  • Ausführungsbestimmungen zum Kohlensteuergesetze.
  • Kohlensteuer-Ausführungsbestimmungen.
  • Änderung der Berechnung der der Übergangsabgabe für Bier zugrunde zu legenden Mindestmalzmenge.
  • 2. Bankwesen.
  • 3. Justizwesen.
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
    Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)

Full text

— 176 — 
§ 58. 
(0) Im übrigen sind für die Wertanmeldung sowie für die Feststellung und Entrichtung der 
Steuer für eingeführte Kohlen die Vorschriften der §§ 13 bis 38 sinngemäß anzuwenden. 
(2) Wo Bergaufsichtsbehörden oder Kohlenindustrie nicht vorhanden sind, können in die Wert- 
prüfungsstellen neben Sachverständigen aus den Kreisen des Kohlenhandels für die Beurteilung der 
im - 49 Abs. 2 aufgeführten Kosten Schiffahrts= oder andere Sachverständige als Mitglieder bestellt 
werden. 
C. Neufestsetzung des Steuerbetrags. 
8 59. 
(1) Ist wegen Beanstandung einer Lieferung steuerpflichtiger Kohlen oder aus sonstigen Gründen 
der Verkaufspreis für die ganze Lieferung oder für einen Teil davon nachträglich ermäßigt worden, 
so kann, wenn der Steuerpflichtige den Preisnachlaß durch seine Geschäftspapiere überzeugend nach- 
weist, auf Antrag der Steuerbetrag neu festgesetzt werden. Der überhobene Betrag an Kohlensteuer 
wird erstattet. 
(2) Wenmn der Steuerpflichtige nachweist, daß eine Lieferung versteuerter Kohlen oder Teile der 
Lieferung von ihm in seinen Betrieb zurückgenommen worden sind, so kann ihm auf Antrag der für 
die zurückgenommene Menge entrichtete Steuerbetrag erstattet werden. 
(3) Der Antrag auf Neufestsetzung oder Erstattung des Steuerbetrags ist bei der Steuerstelle, die 
den Steuerbetrag festgesetzt hat, zu stellen und zwar spätestens binnen Jahresfrist vom Tage der 
Versteuerung an gerechnet. Uber den Antrag entscheidet die Direktiobehörde. 
D. Steuererlaß aus Billigkeisgründen. 
6 00. 
() Von den obersten Landesfinanzbehörden kann der Erlaß oder die Erstattung eines Kohlen- 
steuerbetrags aus Billigkeitsgründen unter sinngemäßer Beachtung der im Zollverkehre geltenden 
Grundsätze bewilligt werden. 
(2) In dem von der Direktivbehörde über die Bewilligung eines solchen Steuererlasses zu 
erstattenden Bericht ist anzugeben, ob der der Direktivbehörde beigeordnete Reichsbevollmächtigte für 
Zölle und Steuern sich mit dem Erlaß einverstanden erklärt hat. 
( Alljährlich ist ein bei der Direktivbehörde aufzustellendes Verzeichnis über die im abgelaufenen 
Rechnungsjahre bewilligten Erlasse der bezeichneten Art von der obersten Landesfinanzbehörde dem 
Reichskanzler (Reichsschatzamt) zur Vorlegung an den Bundesrat mitzuleilen. In dem Verzeichnis 
ist für jeden Fall eine kurze Darstellung des Sachverhalts zu geben. Unter dem Verzeichnis hat der 
Reichsbevollmächtigte zu vermerken, ob er sich mit den einzelnen Bewilligungen einverstanden erklärt 
hat oder aus welchen Gründen dies nicht geschehen ist. 
Zu §§ 13 und 14 des. Gesetzes. 
§ 61. 
() Zur Anmeldung des Betriebs ist der Betriebsinhaber verpflichtet. Die Anmeldung neu ent- 
stehender Betriebe ist mindestens einen Monat vor der Betriebseröffnung bei der Steuerstelle, in deren 
Bezirk der Betrieb liegt, einzureichen. Erstreckt sich ein Betrieb über die Bezirke verschiedener Steuer- 
stellen, so ist die Anmeldung der Steuerstelle zu übersenden, in deren Bezirk der Sitz der kaufmänni- 
schen Buchführung des Betriebs liegt. , 
(2)FürjedenBetriebisteinebefondereAnmeldungabzugeben.Betriebe,diein"räumlichem 
oder betrieblichem Zusammenhange stehen, gelten als ein Betrieb.
	        

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