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Die Bundesexekution nach der Reichsverfassung.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Bundesexekution nach der Reichsverfassung.

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1884
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
11
Publishing house:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1884
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 25.
Volume count:
25
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Abschied für den Landrath von Oberfranken über dessen Verhandlungen in den Sitzungen vom 5. bis 17. November 1883.
Volume count:
5927
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Die Bundesexekution nach der Reichsverfassung.
  • Title page
  • Widmung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literaturverzeichnis.
  • Erster Teil. A. Historischer Entwicklungsgang.
  • § 1. Der deutsche Bund.
  • § 2. Der norddeutsche Bund.
  • Zweiter Teil. B. Dogmatischer Teil.
  • § 3. Rechtliche Natur des deutschen Reiches und der Exekution.
  • § 4. Was sind Bundesglieder?
  • § 5. Was versteht die Reichsverfassung unter "verfassungsmäßige Bundespflichten"?
  • § 6. Was gibt den Anstoß zu dem für die Exekution erforderlichen Bundesratsbeschlusse? Wer ist antragsberechtigt?
  • § 7. Der Bundesrat als mitwirkendes Organ.
  • § 8. Der Kaiser als mitwirkendes Organ.
  • § 9. Wie weit kann die Exekution gehen?
  • § 10. Unmöglichkeit der Exekution.
  • § 11. Politische Bedeutung des Artikels 19.

Full text

— 22 — 
Staatswesen anerkennen, die im genannten Artikel als durch Vertreter 
am Bundesrate beteiligt erscheinen. 
Nach dem Vertrage vom 18. Juli 1867 hat Preußen vom 
1. Januar 1868 ab die gesamte innere Verwaltung des Fürstentums 
Waldeck, mit Ausnahme derjenigen, welche dem fürstlichen Konsistorium 
in seiner Eigenschaft als Oberkirchenbehörde zusteht, sowie mit Aus- 
schluß der Verwaltung des Stiftes Schaahen übernommen. Preußen 
bezieht die gesamten Landeseinnahmen und bestreitet dafür alle Landes- 
ausgaben. Dem Fürsten verbleiben die wesentlichen Souveränitäts= 
rechte, nämlich die Vertretung des Staates nach außen, das Begna- 
digungsrecht, sowie das Recht der Zustimmung zu Verfassungsänderungen 
und Gesetzen, insoweit sie nicht die Organisation der Justiz= und Ver- 
waltungsbehörden betreffen. An der Spitze der Verwaltung steht ein 
vom König von Preußen zu ernennender Landesdirektor, welcher die 
verfassungsmäßig der Landesregierung obliegende Verantwortlichkeit 
übernimmt. Dieser Landesdirektor übt im Bundesrate das dem Fürsten- 
tum nach Art. 6 zukommende ÖStimmrecht aus und empfängt seine 
Instruhtion von der preußischen Regierung. Die Dauer des Vertrages 
ist vorbehaltlich eines mindestens einjährigen Kündigungsrechtes vor 
dieser Frist auf zehn Jahre vereinbart und wiederholt verlängert worden. 
Man könnte sich bei dieser Sachlage leicht zu dem Schlusse ver- 
führen lassen, daß Waldech mit der Begebung seines auf Art. 6 be- 
ruhenden Rechtes, durch einen von ihm zu ernennenden Vertreter sich 
mit Sitz und Stimme am Bundesrate zu beteiligen, für Zeit aus der 
Zahl der im angeführten Artikel aufgezählten Bundesglieder aus- 
geschieden sei. Das wäre jedoch ein Trugschluß. Wenn es auch für 
die Dauer der vertragsmäßigen Bindung Rheine Stimme Waldechs in 
dem Hinne gibt, daß die Regierung dieses Fürstentums den Vertreter 
desselben im Bundesrate zu bestellen und zu instruieren berechtigt ist, 
so darf doch nicht übersehen werden, daß die Stimme Waldecks von 
Preußen nur kraft Delegation geführt wird. Waldeck hat damit aber 
auf die Natur eines Bundesgliedes weder verzichtet noch verzichten 
wollen; die dem Vertrage beigefügte Denkschrift bemerkt ausdrüchlich, 
daß der Vertrag den Interessen beider Kontrahenten entspreche; denn 
während die Souveränität des Fürsten aufrecht erhalten und damit die 
Stellung Waldecks im Bunde gewahrt bleibe, werde es möglich, dem 
Jürstentume die Kosten eines mit seinen Bevölkerungsverhältnissen nicht 
im Einklange stehenden Apparates zu ersparen. — 
Durch das Gesetz vom 9. Juni 1871 wurde das von Frankreich 
abgetretene Elsaß-Lothringen in eine ganz eigentümliche staatsrechtliche 
Stellung gebracht, welche man mit dem Auddrucke „Reichsland“ be- 
zeichnet.!)) Seit dem 1. Januar 1874 ist die Reichsverfassung in Elsaß- 
1) Gleiche Ansicht Laband II HS. 197 gg. 
Hänel 1 5. 823 fg. 
Loening S. 123 fg. 
Arndt S. 69 fg. 
  
 
	        

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