Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • enterFullscreen
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1890
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
17
Publishing house:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1890
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 23.
Volume count:
23
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Bekanntmachung, die Einführung des Betriebsreglements für die Eisenbahnen Deutschlands in Bayern betr.
Volume count:
2418II.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Homepage
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Erster Abschnitt. Von den erweiterten Volksschule. §§ 92-97
  • Zweiter Abschnitt. Von den Volkschulen in Städten, welche der Städteordnung unterstehen. §§ 98-109
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

Titel VI. 2. Volksschulen der Städteordnungsstädte. 8 106. 239 
der Bevölkerung in den größten Städten des Landes entsprechen, notwendig einer 
örtlichen technischen Leitung und Beaufsichtigung zu unterstellen seien. Andererseits 
bezweckt die Vorschrift, der staatlichen Schulverwaltung die im Interesse einer ein- 
heitlichen Leitung des Volksschulwesens des gesamten Landes notwendige unmittelbare 
Einwirkung auf das Schulwesen der größeren Städte zu wahren, beziehungsweise 
äu erleichtern. In Rücksicht hierauf ist in Absatz 1 hervorgehoben, daß die Be- 
stellung des betreffenden Beamten durch die staatliche Unterrichtsverwaltung zu er- 
solgen habe. 
Im Einzelnen ist die Frage der Zuständigkeit, je nach der besonderen Art der 
Einrichtung des Amtes des Rektors (Absatz 2 und 3), nach den Vorschriften in 8 10 
der landesherrlichen Verordnung vom 7. Februar 1890, die Aufnahme in den staat— 
lichen Dienst betreffend, beziehungsweise nach den Bestimmungen in § 11 der landes- 
herrlichen Verordnung vom 27. Dezember 1889 über die Dienstpflichten der Beamten 
zu entscheiden. 
Dem Rektor liegt an den Schulen der Städteordnungsstädte in erster Reihe die 
Leitung des Schulwesens ob; der in Absatz 2 vorgesehene Fall, daß der Rektor 
zugleich auch Unterricht erteilt, wird wohl nur in den kleineren der hier inbetracht 
kommenden Städte eintreten können. Für solche besonders ist auch die nebenamtliche 
Versehung der Nektoratsgeschäfte durch einen im Hauptdienst anderweit verwendeten 
Mamten der Unterrichtsverwaltung vorgesehen (z. B. Kreisschulrat, Vorstand oder 
Professor einer Mittelschule). Der Aufwand an Gehalt und Wohnungsgeld für den 
Nektor ist von der Gemeinde zu tragen, während der Staat für etwa zu bewilligende 
Nuhe= und Unterstützungsgehalte, wie auch für die Hinterbliebenen-Versorgungs-= 
gehalte aufzukommen hätte. Bezüglich der Einreihung des Rektors in den Gehalts- 
tarif wäre zu bemerken, daß im Hinblick auf die bedeutendere Geschäftsaufgabe eines 
Nektors an der Volksschule einer Städteordnungsstadt die Einreihung des betreffenden 
Beamten, sofern derselbe nicht unter D 3 des Tarifs eingereiht werden soll, nur 
unter F 5 (Rcallehrer I. Gehaltsklasse), nicht auch unter G 2 (Reallehrer II. Ge- 
haltsklasse), vorgesehen ist. 
Eine Verpflichtung, beim Amtsantritt des Rektors, beziehungsweise bei dessen 
Ausscheiden ans dem Amt nach Maßgabe des Artikel 17 des Etatgesetzes 300°% von 
dessen Einkommensanschlag an die Beamtenwitwenkasse zu entrichten, soll der Stadt- 
kasse nicht auferlegt werden. Es wurde für billig erachtet, den Städten gegenüber 
im Hinblick darauf, daß sie durch die Bestellung eines Nektors nur eine ihnen gesetzlich 
auferlegte Verpflichtung erfüllen, von Anwendung der fraglichen Gesetzesbestimmung 
Umgang zu nehmen. — — 
Der Rektor soll in jedem Fall, auch wenn er das Rektorat nur nebenamtlich 
versieht, Mitglied der städtischen Kommission für Schulangelegenheiten sein. Es 
muß Wert darauf gelegt werden, daß diese Befugnis des Rektoratsinhabers — dem 
thatsächlich in allen größeren Städten bestehenden Verhältnis entsprechend — gesetzlich 
festgestellt werde. 
Zu Vorständen einzelner Schulabteilungen können akademisch gebildete Lehrer, 
wie auch Neallehrer oder Volksschullehrer bestellt werden. Deren Rechtsverhältnisse 
richten sich dann lediglich nach Maßgabe ihrer Vorbildung.“ 
4. [Vorbildung für das Amt als Volksschulrektor.] Zu § 106 
hatte die Zweite Kammer beschlossen, die Erklärung zu Protokoll niederzulegen, 
dass die Rektorenstellen auch solchen Lehrern, welche nicht aka- 
demisch gebildet und nicht für höheren Unterricht 
geprüft sin d, zugünglich sein sollen.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment