Full text : Die Gewerbefreiheit für Bayern.

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so  wäre  solche  doch  aus  Rücksichten  der  Billigkeit  geboten.  Bedeutende
Summen  stehen  auf  dem  Spiele,  Hypotheken  auf  die  Realrechte  sind
im  guten  Glauben  auf  die  höchste  Sanction  der  Gesetzgebung,  mit  Genehmigung
  der  Behörden,  eingetragen,  Wittwen-  und  Waisengelder,
das  Vermögen  vieler  Personen  ruhe  nur  auf  den  Realrechten  und  das
Unglück  von  Tausenden  von  Familien  wäre  mit  Nichtentschädigung  der
Realberechtigten  entschieden.

Diese  Gründe  sind  für  die  Wirklichkeit  allerdings  nicht  in  Abrede
zu  stellen.  Die  Stimme  für  Schadloshaltung  aus  Rücksichten  der
Billigkeit  ist  auch  in  Bayern  so  allgemein,  daß  die  Realrechtsinhaber
und  mitbetheiligten  Hypothekgläubiger  der  Entscheidung  der  hohen
Staatsregierung  und  der  gesetzlichen  Faktoren  über  das  Ob  der  Entschädigung
  getrost  entgegensehen  können.

Schwieriger  wäre  noch  die  Frage  zu  lösen,  wie  und  durch  wen
die  Vergütung  der  Realrechte  erfolgen  soll.

Ist  es  gerecht,  daß  die  Steuerkraft  der  Gesammtheit,  welche  durch
die  Realrechte  nur  empfindliche  Nachtheile  erlitten,  zur  endlichen  Beseitigung
  dieses  hemmenden  Uebels  in  Anspruch  genommen  werde,  oder
soll  die  Entschädigung  durch  die  zunächst  betheiligten  Gewerbtreibenden
aufgebracht  werden  7  —

Die  Entscheidung  über  diesen  hochwichtigen  Punkt  möge  der  Einsicht
  der  Staatsregierung  und  der  gesetzlichen  Vertreter  des  Landes  anheimgegeben
  werden.  Wir  erlauben  uns  hier  nur,  die  veröffentlichten
Propositionen  von  zwei  Seiten  der  Beurtheilung  nochmals  vorzuführen.

Es  versteht  sich  von  selbst,  daß  nur  der  Werth  des  nackten  Realrechts
  für  Entschädigung  in  Anschlag  gebracht  werden  kann,  ohne  Rücksicht
  auf  Lage,  Absatz  u.  dgl.,  daß  deshalb  auch  keine  Vergütung
stattfinde  für  den  Realberechtigten  und  den  Hypothekgläubiger  über  den
wahren  Werth  des  Realrechts;  daß  zugleich  die  radicirten  Rechte  und
jene  Gerechtsame  von  Entschädigung  ausgeschlossen  sind,  welche  faktisch
als  freie  Erwerbsarten  gelten.

Schlichthörle  in  seiner  Schrift:  die  realen  Gewerbsrechte  in
Bayern  2c.  will,  daß  der  innere  Werth  einer  nackten  Realgerechtsame
für  jede  Gewerbskategoric,  und  zwar  für  jeden  Gewerbsbezirk  gesondert,
  ermittelt  und  festgestellt  werde,  welcher  Werth  bei  Festsetzung  der
Vergütungssumme  als  Norm  für  das  betreffende  Realrecht  derselben
Kategorie  in  jedem  einzelnen  Gewerbsbezirke  zu  gelten  hat.  Als  Auskunftsmittel
  zur  Feststellung  der  Normalsumme  empfiehlt  er  den  Durchschnittspreis
  aller  Gerechtsame  derselben  Gewerbskategorie  aus  einer
gewissen  Reihe  von  Jahren,  etwa  vom  Jahre  1835  bis  Ende  1859,
und  stellt  dann  folgende  Propositionen,  die  wir  hier  theilweise  wörtlich
geben: