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so wäre solche doch aus Rücksichten der Billigkeit geboten. Bedeutende
Summen stehen auf dem Spiele, Hypotheken auf die Realrechte sind
im guten Glauben auf die höchste Sanction der Gesetzgebung, mit Genehmigung
der Behörden, eingetragen, Wittwen- und Waisengelder,
das Vermögen vieler Personen ruhe nur auf den Realrechten und das
Unglück von Tausenden von Familien wäre mit Nichtentschädigung der
Realberechtigten entschieden.
Diese Gründe sind für die Wirklichkeit allerdings nicht in Abrede
zu stellen. Die Stimme für Schadloshaltung aus Rücksichten der
Billigkeit ist auch in Bayern so allgemein, daß die Realrechtsinhaber
und mitbetheiligten Hypothekgläubiger der Entscheidung der hohen
Staatsregierung und der gesetzlichen Faktoren über das Ob der Entschädigung
getrost entgegensehen können.
Schwieriger wäre noch die Frage zu lösen, wie und durch wen
die Vergütung der Realrechte erfolgen soll.
Ist es gerecht, daß die Steuerkraft der Gesammtheit, welche durch
die Realrechte nur empfindliche Nachtheile erlitten, zur endlichen Beseitigung
dieses hemmenden Uebels in Anspruch genommen werde, oder
soll die Entschädigung durch die zunächst betheiligten Gewerbtreibenden
aufgebracht werden 7 —
Die Entscheidung über diesen hochwichtigen Punkt möge der Einsicht
der Staatsregierung und der gesetzlichen Vertreter des Landes anheimgegeben
werden. Wir erlauben uns hier nur, die veröffentlichten
Propositionen von zwei Seiten der Beurtheilung nochmals vorzuführen.
Es versteht sich von selbst, daß nur der Werth des nackten Realrechts
für Entschädigung in Anschlag gebracht werden kann, ohne Rücksicht
auf Lage, Absatz u. dgl., daß deshalb auch keine Vergütung
stattfinde für den Realberechtigten und den Hypothekgläubiger über den
wahren Werth des Realrechts; daß zugleich die radicirten Rechte und
jene Gerechtsame von Entschädigung ausgeschlossen sind, welche faktisch
als freie Erwerbsarten gelten.
Schlichthörle in seiner Schrift: die realen Gewerbsrechte in
Bayern 2c. will, daß der innere Werth einer nackten Realgerechtsame
für jede Gewerbskategoric, und zwar für jeden Gewerbsbezirk gesondert,
ermittelt und festgestellt werde, welcher Werth bei Festsetzung der
Vergütungssumme als Norm für das betreffende Realrecht derselben
Kategorie in jedem einzelnen Gewerbsbezirke zu gelten hat. Als Auskunftsmittel
zur Feststellung der Normalsumme empfiehlt er den Durchschnittspreis
aller Gerechtsame derselben Gewerbskategorie aus einer
gewissen Reihe von Jahren, etwa vom Jahre 1835 bis Ende 1859,
und stellt dann folgende Propositionen, die wir hier theilweise wörtlich
geben: