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Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Bibliographic data

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1899
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899.
Volume count:
26
Publishing house:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1899
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

Full text

1156 
Kenntniß zu geben ist, im voraus, außerdem aber sofort nach Ankunft am Bestimmungs- 
orte zu avisiren. Die Uebernahme hat innerhalb 3 Tagesstunden, die Entladung innerhalb 
weiterer 9 Tagesstunden nach Ankunft und Avisirung zu erfolgen. 
(2) Begleitete Sendungen (vergleiche C), die der Empfänger nicht innerhalb der vor- 
geschriebenen 3 Stunden übernommen hat, sind ohne weiteren Verzug von den Begleitern 
zu übernehmen. 
() Ist das Gut 12 Tagesstunden nach Ankunft nicht abgefahren, so ist es der Orts- 
polizeibehörde zur weiteren Verfügung zu übergeben und durch diese ohne Verzug vom Bahn- 
hofe zu entfernen. Die Ortspolizeibehörde ist befugt, die Vernichtung anznordnen. 
(4) Bis zur Uebernahme ist die Ladung unter besonderer Bewachung zu halten. 
(6) Die Entladung und etwaige Lagerung darf nicht auf den Gütersteigen oder in den 
Güterböden, sondern nur auf möglichst abgelegenen Seitensträngen oder in räumlich von den 
Güterböden getrennten, nicht gleichzeitig anderen Zwecken dienenden Schuppen unter Anwendung 
der unter D und E gegebenen Bestimmungen erfolgen. 
XXXVb. 
Sprengkräftige Zündungen, als Sprengkapseln (Sprengzündhütchen) 
und Minenzündungen, welche durch Elektrizität oder durch Reibung zur Wirkung 
gebracht werden, unterliegen nachstehenden Bestimmungen: 
a. Sprengkapseln (Sprengzündhütchen). 
1. (1) Sprengkapseln (Sprengzündhütchen) sind neben einander mit der Oeffnung 
nach oben in starke Blechbehälter, von denen jeder nicht mehr als 100 Stück 
enthalten darf, dergestalt zu verpacken, daß eine Bewegung oder Verschiebung der 
einzelnen Kapseln auch bei Erschütterungen ausgeschlossen ist. 
() Der leere Raum in den einzelnen Kapseln und zwischen ihnen ist mit 
trockenem Sägemehl oder einem ähnlichen sandfreien Stoffe vollständig auszufüllen. 
Diese Ausfüllung ist nicht erforderlich, wenn die Einrichtung der Kapseln, z. B. 
durch eine den Sprengsatz sicher abschließende innere Schutzkapsel, Gewähr dafür 
bietet, daß der Sprengsatz bei der Beförderung nicht gelockert wird. 
(3) Der Boden und die innere Seite des Deckels der Blechbehälter sind 
mit einer Filz= oder Tuchplatte, die inneren Seitenwände der Behälter mit Karton- 
papier dergestalt zu bedecken, daß eine unmittelbare Berührung der Sprengkapseln 
mit dem Bleche ausgeschlossen ist. 
2. (1) Die so gefüllten Blechbehälter sind Stück für Stück mit einem haltbaren 
Papierstreifen derart zu umkleben, daß dadurch der Deckel so fest auf den 
Inhalt gepreßt wird, daß sich beim Schütteln kein Geräusch von locker gelagerten
	        

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