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Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Bibliographic data

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1899
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899.
Volume count:
26
Publishing house:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1899
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

Full text

M 40. 517 
Die hiebei erfolgenden Erklärungen sind protokollarisch aufzunehmen. Zustimmende 
Erklärungen können nicht mehr zurückgenommen werden und sind auch für den Besitznach— 
folger bindend. 
Einwendungen müssen bei Vermeidung des Ausschlusses binnen längstens vierzehn 
Tagen nach geschehener Eröffnung entweder schriftlich oder mündlich bei dem Vorsitzenden 
oder dem hiezu bestellten Mitgliede des Ausschusses beziehungsweise dem beauftragten 
Geometer angebracht werden. Insolange sind die treffenden Ausarbeitungen zur Einsicht offen 
zu halten. Die vierzehntägige Frist beginnt mit dem Eröffnungstermine, wenn der Be— 
theiligte ungeachtet ordnungsmäßiger Ladung in dem Termine nicht erschienen ist. Die Lad- 
ung erfolgt nach Art. 21 Abs. 3 und, wenn der Wohnort des Betheiligten nicht bekannt 
ist, nach Art. 21 Abs. 2, 4. 
Nach Beschluß der Flurbereinigungs-Kommission kann die Anerkennung einestheils des 
Uebersichtsplanes und der Werthsermittlung, anderntheils des Vertheilungsplanes unter Be- 
achtung der vorstehenden Bestimmungen in gesondertem Verfahren bethätigt werden. 
Art. 29. (7). 
Nach der Absteckung der neuen Flureintheilung kann die Flurbereinigungs-Kommission 
die betheiligten Grundeigenthümer auf Antrag von mindestens drei Viertheilen derselben 
vorläufig in den Besitz der Neuzutheilungen durch den Flurbereinigungs-Ausschuß beziehungs- 
weise den beauftragten Geometer setzen, wenn aus einem längeren Aufschube der Ueberweisung 
den Antragstellern ein erheblicher Nachtheil erwachsen würde. 
Soweit die Flureintheilung bei der endgiltigen Feststellung geändert wird, ist den 
widersprechenden Betheiligten der Schaden zu ersetzen, den sie dadurch erlitten haben, daß 
die Ueberweisung vor der endgiltigen Feststellung der Flureintheilung erfolgt ist. Der Schadens- 
ersatz gehört zu den Kosten des Unternehmens. 
Art. 30. (26). 
Die Hypotheken-, Grundschuld= und Rentenschuldgläubiger sowie die sonstigen nach 
Art. 8 Abs. 2 widerspruchsfähigen Personen sind auf Antrag des Ausschusses oder des 
beauftragten Geometers durch das Amtsgericht, bei welchem das Grundbuch für die aus- 
zutauschenden Grundstücke geführt wird, öffentlich aufzufordern, ihre Erinnerungen gegen die 
sich aus der bevorstehenden Flurbereinigung ergebenden Aenderungen des Gegenstandes ihrer 
Rechte innerhalb einer Frist von einem Monat entweder bei dem Flurbereinigungs-Ausschusse 
beziehungsweise dem beauftragten Geometer oder schriftlich oder zum Protokolle des Gerichts- 
schreibers bei dem Amtsgerichte geltend zu machen. Die Aufforderung hat die Mittheilung 
zu enthalten, daß der genaue Ausweis des gegenwärtig den Gegenstand ihrer Rechte bildenden 
und des bei Durchführung der Unternehmung an dessen Stelle tretenden Grundbesitzes, der 
90
	        

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