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Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1899
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899.
Volume count:
26
Publishing house:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1899
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

Full text

856 
8 25. 
Im Falle der Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung gegen einen Militäranwärter 
ist der Civilversorgungsschein zu den Untersuchungsakten einzufordern. Führt die Untersuchung 
zu einem rechtskräftigen Erkenntnisse, welches auf die zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung 
öffentlicher Aemter oder auf eine Strafe lautet, welche die dauernde oder zeitige Unfähigkeit 
zur Bekleidung öffentlicher Aemter von Rechtswegen zur Folge hat, so ist der Civilver— 
sorgungsschein unter Mittheilung der Urtheilsformel derjenigen Militärbehörde zu übersenden, 
welche den Schein ertheilt hat (8 1). Anderenfalls ist der Civilversorgungsschein derjenigen 
Behörde zu übersenden, bei welcher der Militäranwärter angestellt oder beschäftigt ist, Militär— 
anwärtern aber, welche im Civildienste noch nicht angestellt oder beschäftigt sind, zurückzugeben. 
§ 26. 
Der Civilversorgungsschein ist verwirkt, wenn gegen den Inhaber rechtskräftig auf eine 
Strafe erkannt worden ist, welche die dauernde Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter 
von Rechtswegen zur Folge hat. 
Lautet das rechtskräftige Erkenntniß nur auf zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung öffent- 
licher Aemter oder auf eine Strafe, welche die zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher 
Aemter zur Folge hat, so wird der Civilversorgungsschein nach Ablauf der Zeit, auf welche 
sich die Wirkung des Erkenntnisses erstreckt, zurückgegeben, zuvor jedoch von der Militärbe- 
hörde (§ 25) mit einem, den wesentlichen Inhalt des Erkenntnisses wiedergebenden Vermerke 
versehen. Die Anstellung des Inhabers in einer den Militäranwärtern vorbehaltenen Stelle 
ist lediglich dem freien Ermessen der betheiligten Behörden überlassen. 
§ 27. 
Erfolgt das Ausscheiden aus der Stelle unfreiwillig aus anderen als den im § 26 
bezeichneten Gründen, so sind dieselben in dem Civilversorgungsscheine zu vermerken, bevor 
dessen Rückgabe erfolgt. 
Hat die unfreiwillige Entlassung eines Militäranwärters in Folge einer den Mangel 
an ehrliebender Gesinnung verrathenden Handlung oder wegen fortgesetzt schlechter Dienst- 
führung stattgefunden, so sind die Behörden zur Berücksichtigung des Anstellungsgesuchs 
nicht verpflichtet. 
§ 28. 
Erfolgt das Ausscheiden aus der Stelle freiwillig, aber ohne Pension, so ist dies 
gleichfalls in dem Civilversorgungsscheine zu vermerken, bevor dessen Rückgabe erfolgt. 
§ 29. 
Der Civilversorgungsschein erlischt, sobald sein Inhaber aus dem Civildienste mit 
Pension (§ 13) in den Ruhestand tritt. Eine Rückgabe des Civilversorgungsscheins findet 
in diesem Falle nicht statt.
	        

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