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Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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Bibliographic data

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1902
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902.
Volume count:
29
Publishing house:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1902
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

Full text

404 
2. Verfahren, welches auf der Bestimmung des Glykogens beruht. 
Diese Bestimmung zerfällt in 3 Theile. 
a) Bestimmung des Glykogens. 
Man bringt 50g von anhaftendem Fett möglichst befreites, zerhacktes Fleisch in 
200 cem kochendes Wasser und erhält in einer Porzellanschale eine halbe Stunde unter 
Ersatz des verdampfenden Wassers im Sieden. Dann gießt man die Flüssigkeit vor- 
sichtig ab, zerreibt den Rückstand ohne Verlust in einer großen Porzellanreibschale möglichst 
fein, bringt ihn in die Flüssigkeit zurück, fügt 2 Kaliumhydroxyd hinzu und läßt auf 
dem Wasserbade eindunsten, bis die Flüssigkeitsmenge 100 ccem beträgt. Wenn noch 
nicht Alles gelöst oder auf der Oberfläche eine Haut vorhanden ist, bringt man den 
Inhalt der Schale in ein Becherglas und erhitzt bei aufgelegtem Uhrglase, bis vollständige 
Lösung erfolgt ist. Man muß hierzu 4 bis 8 Stunden erhitzen. Nach dem Erkalten 
neutralisirt man mit Salzsäure und setzt abwechselnd tropfenweise Salzsäure und Kalium- 
quecksilberjodidlösung (Brücke'sches Reagens)“) hinzu. In dem reichlichen, flockigen Nieder- 
schlag ist alles Eiweiß (Pepton 2rc.) enthalten. Man filtrirt den Niederschlag ab?), 
nimmt ihn noch feucht vom Filter, rührt ihn in einer Schale mit Wasser, dem einige 
Tropfen Salzsäure und Kaliumgquecksilberjodidlösung zugesetzt sind, zu einem dünnen Brei 
an und bringt ihn nochmals auf das Filter. Diese Behandlung muß viermal wieder- 
holt werden. Man fügt zu den vereinigten Filtraten unter Umrühren die doppelte 
Raummenge 96prozentigen Alkohol, läßt 12 Stunden absetzen und filtrirt. Den Nieder- 
schlag löst man in wenig warmem Wasser, versetzt nach dem Erkalten mit einigen 
Tropfen Salzsäure und Kaliumquecksilberjodidlösung, um Spuren von Eiweiß zu entfernen, 
filtrirt und fällt das Filtrat wieder mit Alkohol. Das Glykogen wird auf gewogenem 
Filter gesammelt, zunächst mit Alkohol, darauf mit Aether, zuletzt nochmals mit absolutem 
Alkohol gewaschen, bei 110 0 getrocknet und gewogen. · 
Das so dargestellte Glykogen muß folgende Eigenschaften besitzen: 
1. es muß ein amorphes, weißes Pulver sein, 
2. die wässerige Lösung muß eine starke weiße Opalescenz zeigen, 
3. die Lösung muß mit Jod eine burgunderrothe Färbung geben, 
4. die Lösung darf Fehling'sche Lösung nicht reduziren und weder Stickstoff noch 
Asche enthalten. 
  
*) Zu einer 5 bis 10 prozentigen Kaliumjodidlösung wird unter Erwärmen und Umrühren so lange 
Quecksilberjodid gesetzt, bis ein Theil desselben ungelöst bleibt, und die Lösung nach dem Erkalten abfiltrirt. 
**) Es kommt zuweilen vor, daß die letzten Theile des Eiweißniederschlags sich nicht abscheiden, sondern 
in Form einer milchigen Trübung in Lösung bleiben. In diesem Falle versetzt man die Flüssigkeit mit der 
doppelten Raummenge 96 bis 98 prozentigem Alkohol, läßt stehen, bis sich der Niederschlag vollkommen absessen 
hat, und hebt den Alkohol ab oder trennt ihn vom Niederschlage durch Filtration. Man löst den Niederschlag 
in 2 prozentiger Kalilange, neutralisirt und fällt von neuem mit Salzsäure und Kaliumquecksilberjodidlösung, 
so lange noch ein Niederschlag entsteht. Jetzt gelingt die vollkommene Fällung stets.
	        

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