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Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1902
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902.
Volume count:
29
Publishing house:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1902
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

Full text

M 36. 409 
Der Nachweis von Fluorwasserstoff ist als erbracht anzusehen, sobald das Glas sich an 
den beschriebenen Stellen angeätzt zeigt. 
5. Nachweis von Salicylsäure und deren Salzen. 
50 g der zerkleinerten Fleischmasse werden mit 200 cem einer 1 procentigen Natrium- 
karbonatlösung zunächst eine Stunde kalt ausgelangt, darauf zum Sieden erhitzt, mit Salz- 
säure angesäuert und nach Zusatz von 5 g Natriumchlorid abgepreßt und filtrirt. Das Filtrat 
ist alsdann mit Natriumkarbonatlösung bis zur schwach alkalischen Reaktion zu versetzen, auf 
30 cocm einzuengen und nöthigenfalls nochmals zu filtriren. Die mit Schwefelsäure ange- 
säuerte Flüssigkeit wird mit Eisenchloridlösung versetzt. Eine Violettfärbung zeigt Salichl- 
säure an. 
6. Chlorsaure Salze. 
30 g der zerkleinerten Fleischmasse werden mit 100 ccm Wasser eine Stunde lang 
kalt ausgelaugt, alsdann bis zum Kochen erhitzt. Nach dem Erkalten wird die wässerige 
Flüssigkeit abfiltrirt und mit Silbernitratlösung im Ueberschuß versetzt. 50 ccm der von 
dem durch Silbernitrat entstandenen Niederschlag abfiltrirten klaren Flüssigkeit werden mit 
2 ccm einer 10 prozentigen Lösung von schwefligsaurem Natrium und 2 com konzentrirter 
Salpetersäure versetzt und hierauf bis zum Kochen erhitzt. Ein hierbei entstehender Nieder- 
schlag, der sich auf erneuten Zusatz von kochendem Wasser nicht löst und aus Chlorsilber 
besteht, zeigt die Gegenwart chlorsaurer Salze an. 
7. Nachweis von Farbstoffen oder Farbstoffzubereitungen. 
Je 20 g der zerkleinerten Fleischmassen werden: 
a) mit 40 cem einer schwach angesäuerten Mischung aus gleichen Theilen Glycerin 
und Wasser, 
b) mit 40 ccm einer wässerigen 4 prozentigen Lösung von Natriumsalicylat in einem 
Becherglase ½ Stunde unter bisweiligem Umrühren im siedenden Wasserbade erhitzt; alsdann 
wird abgepreßt und klar filtrirt. Ist das eine oder sind beide Filtrate roth gefärbt, so liegen 
künstlich zugesetzte Farbstoffe vor. Das Filtrat a läßt nach Uebersättigung mit Ammoniak= 
flüssigkeit und Zusatz von Alaunlösung bei mehrstündigem Stehen in einem Glaschlinder 
etwa vorhandenes Karmin durch einen roth gefärbten Bodensatz erkennen. Zum Nachweise 
von Theerfarbstoffen wird ein Faden aus ungebeizter Wolle mit einem Theile der gefärbten 
Auszüge und mit 10 com einer 10 prozentigen Kaliumbisulfatlösung längere Zeit gekocht. 
Bei Gegenwart von Theerfarbstoffen wird der Faden roth gefärbt und behält die Färbung 
auch beim Auswaschen mit Wasser. 
Schlußbericht. 
Nach Beendigung der Untersuchung ist der Ausfall derselben dem zum Beschauer bestellten 
Thierarzt schriftlich mitzutheilen.
	        

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