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Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1908
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908.
Volume count:
35
Publishing house:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1908
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Amtlicher Teil.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Kolonialrechtliche Entscheidungen.
  • Kolonialwirtschaftliche Mitteilungen.
  • Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
  • Vermischtes.
  • Literatur-Bericht.
  • Neue Literatur (XII.).
  • Verkehrs-Nachrichten.
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

W 580 20 
in der regelmäßig wiederkehrenden Nutzung desselben 
Stückes finden können, wobei natürlich auch einc an- 
gemessene Brache einzurechnen sein wird.“ (Rund- 
erlaß Nr. 32 vom 13. November 1912.) 
Außerdem ist dieser Wille ganz unzweideutig durch 
die Errichtung einer Dorfschaft und die Pflanzung und 
Pflege von Obstbäumen und Palmen dokumentiert. 
In allen diesen Richtungen ist der Wille des E. 
und seiner Dorfgenossen, an dem strittigen Grundstück 
Eigentum zu haben, betätigt und diese Betätigung muß 
nach den Verhältnissen des Schutzgebiets (wie auch durch 
Runderlaß 32/12 seitens des Gonvernenrs anerkannt 
wird) zur Feststellung des Eigentums genügen, es sei 
dem, daß dem Eigentum die Rechte dritter entgegen- 
stehen. 
Das aber ist nicht der Fall: In Betracht kommen 
könnten (da publizistische Rechte, die der Ansiedlung 
Fremder im Stammeggebiet entgegenstehen könnten, 
nicht in Frage kommen) nur Privatrechte des Bistus 
und auch diese nur, falls nicht das Dorf des E. 
Inkrafttreten der Kronlandverordnung sen sein Eigor 
tumsrecht am strittigen Grundstück betätigte. Aber 
auch wenn E. erst nach diesem Zeitpunkt erstmals seine 
Farmen auf dem strittigen Grundstück angelegt haben 
sollte, stehen Rechte des Fiskus dem Eigentumserwerb 
durch die Dorfgemeinschaft nicht im Wege. 
Dem Fiskus steht am Kronland, bevor es aus- 
geschieden ist, kein Eigentum, sondern nur ein Okku- 
pationsrecht zu (R. G. Entsch. Bd. 80 S. 19 ff.; diese 
allein praktisch brauchbare Auffassung wird auch durch 
neuere theoretische Konstruktionsversuche nicht er- 
schüttert). Dieses Aneignungsrecht ist ein ausschließ- 
liches nur in dem inn, daß den Eingeborenen, so- 
lange Reservate für sie nicht ausgeschieden sind, frei- 
  
  
gelassen ist, welches Land innerhalb ihres Stammes- 
gebietes sie okkupieren wollen. Dies ist der Stand- 
punkt der Kronlandverordnung, denn diese spricht in 
82 von der Besitznahme von Kronland „in der Nähe 
bestehender Eingeborenenniederlassungen" , rechnet also 
nicht damit, daß solche Niederlassungen, wenn sie nach 
Inkrafttreten der Kronlandverordnung entstehen, selbst 
zu Kronland erklärt und als solches in Besitz genommen 
werden können; von derselben Auffassung gehen die 
Verfügungen des Reichskanzlers von 17. Oktober 1896 
und des Gouverneurs vom 10. Oktober 1904 aus, von 
denen die erste anordnet, daß Ansprüche „Einzelner“ 
auf Grund privater Nechtstitel dann anzuerkennen 
sind, wenn das Grundstück bebaut, bepflanzt oder ein- 
Kefriedigt ist und der Besiter sich seit wenigstens zwei 
Jahren in ungestörtem Besiv befindet, die letztere aber 
sogar vorschreibt, daß den Eingeborenen das von ihnen 
bebaute und bewohnte Land zu belassen ist, gleich- 
ültig ob es von ihnen erst nach Inkrafttreten der 
tranienbbernen oder schon vorher bebaut und 
bewohnt worden ist. 
Diese Veohoungen würden die Rechte des Fislus 
unzulässig beschränken, wenn nicht schon die Kronland- 
verordnung selbst den auch praktisch einzig mög- 
lichen Standpunkt einnähme, daß erst im Moment 
des Tätigwerdens der Landkommission die rechtliche 
Auseinandersetzung des Fiskus mit den, wie die Er- 
fahrung zeigt, meist wenig seßhaften Eingeborenen 
einsetzt, und daß nicht schon im Moment des Inkraft- 
tretens der Kronlandverordnung alle Grundstücksver- 
hältnisse des Schutzgebiets mit einem Male rechtlich 
stabilisiert worden sind, was ein unmögliches Postulat 
wäre, da sich die faktischen dezitverhälinise notorisch 
andauernd ändern und verschieben 
  
  
Kolonialwirtschaftliche (itteilungen. 
Aus bdem Rrbeitsbereich des Kolonial-Wirtschaftlichen 
Romitees. 
Eisenbahn= und Schiffahrtsplan für Kamerun. 
Die Technische Kommission des Kolonial= 
Wirtschaftlichen Komitees hat in ihrer kürglich 
im Beisein von Vertretern der Reichsregierung, wissen- 
schaftlicher Institute und industrieller Körperschaften 
stattgehabten Sitzung auf Grund eines grundlegenden 
teferats des Geheimen Baurats Lenz beschlossen, dem 
Eisenbahn-Schiffahrtsplan des Gouvernements 
von Kamernn zur Erschließung von Innerkamerun 
grundsätzlich zuzustimmen und ihn zur möglichst be- 
schleunigten Ausführung zu empfehlen. 
Die Kommission behält sich vor, zu gegebener 
Zeit, je nach den Ergebnissen der im Gang besindlichen 
und noch erforderlichen Erkundungen, bei den gesetz- 
gebenden Körperschaften wegen Bewilligung der Kriersr 
für die Hauptlinien des Planes einzutreten, und zwar 
kommen nach dem Ermessen des Komitees in erster 
Linie in Betracht: 
1. Die Fortführung der Mittellandbahn 
durch die Olpalm= und Kautschukgebiete des Jaunde- 
bezirks nach dem bereits im Graslande gelegenen 
ertua. Gleichzeitig soll die Schiffbarmachung des 
Njong zwecks Beförderung von Eisenbahnmaterial 
nach Bertuga ins Werk gesetzt werden, um von Bertua 
aus die Möglichkeit der beschleunigten Durchführung 
des Baues der Hauptaufschließungslinien zu gewinnen. 
  
  
Eine Nordlinie von Bertua durch das Gras- 
land un durch aussichtsvolle Baumwollgebiete nach 
Marna (mit Anschinß nach Garna), von Marna mit 
Gabelungen ikoa und event. Kusseri am schif- 
baren Wene Von Kusseri durch Schiffahrt auf dem 
Chari nach dem Tschadsec. 
3. Die Fortführung der Manengubabahn nach 
dem für den Baumwollbau in Betracht kommenden 
Gebiete Bamum. 
In zweiter Linie kommt nach dem Ermessen 
des Komitees in Betracht: Eine Ostlinie von Bertua 
durch Olpalm= und Kautschukgebiete nach Nola am 
schiffbaren Sangha und event. nach Singa am schiff- 
baren Ubangi als Vorbereitung eines Verkehrsanschlusses 
an den Kongo. 
Die Kommission eimpfiehlt, bei Ausführung des 
Gesamtplanes im allgemeinen, wo irgend möglich, eine 
Verbindung von Eisenbahnen und Wasserstraßen an- 
zustreben. 
—t # 
Dem Referat des Geheimen Baurats Lenz em- 
nehmen wir folgende Mitteilungen 
Schon in der letzten Sihung. baben wir die Eisen= 
bahn= und Schiffahrtsfra in Kamerun ein- 
gehend erörtert, wo- aiut der Vericht des Herrn Michell, 
des Leiters der Schiffahrts-Expedition nach Alt= und 
Neu-Kamerun, Veranlassung gab. Wir haben damals 
betreffs des Bahnbaues uugefähr die gleichen Grund- 
gedanken zum Ausdruck gebracht, wie sie heute vom
	        

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