Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1909
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909.
Volume count:
36
Publishing house:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1909
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Homepage
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Erster Abschnitt. Von den erweiterten Volksschule. §§ 92-97
  • Zweiter Abschnitt. Von den Volkschulen in Städten, welche der Städteordnung unterstehen. §§ 98-109
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

Titel VI. 2. Volksschulen der Städteordnungsstädte. 8 97. 229 
V. Den Städteordnungs-Städten soll die bisher thatsächlich geübte Mitwirkung 
bei der Besetzung sämtlicher Hauptlehrerstellen ihrer Volksschulen durch 
ausdrückliche Gesetzesbestimmung gesichert werden, und zwar nicht mehr in 
Form des Vorschlages (der Präsentation), sondern der Ernennung. Die 
letztere wäre nicht, wie bisher, von der Oberschulbehörde auf Vorschlag des 
Stadtrats auszusprechen, sondern durch den Stadtrat selbst, wobei jedoch 
dieser auf die Wahl solcher Lehrer beschränkt wäre, die nicht zuvor von der 
Oberschulbehörde für die zu besetzende Stelle abgelehnt worden sind. Die 
Umgestaltung des Präsentationsrechts in ein Ernennungsrecht würde materiell 
als eine Anderung kanm betrachtet werden können, da seither schon nach 
dem Grundsatze verfahren wurde, der Vorschlag einer präsentationsberechtigten 
Gemeindebehörde sei vonseiten der Staatsbehörde nur dann zu verwerfen, 
wenn der Vorgeschlagene für die zu besetzende Stelle überhaupt nicht tauglich, 
nicht auch, wenn nur ctwa die Staatsbehörde der Ansicht wäre, daß einem 
anderen Bewerber wegen größerer Tüchtigkeit oder aus anderen Gründen, 
— 
3. B. wegen höheren Dienstalters, der Vorzug gebühren würde. 
Der Vorschlag des Stadtrats war somit in seiner Wirkung mit einer 
von der Staatsbehörde nicht beanstandeten Ernennung gleichbedeutend. 
Hätte aber der Stadtrat, anstatt einen Lehrer zur Ernennung zu „präsen- 
tieren“, selbst dessen Ernennung auszusprechen, so würde damit deutlicher, 
als bei dem seitherigen Verfahren der Fall war, zum Ausdruck gebracht, 
daß für die getroffene Wahl und deren Folgen in erster Linie der Stadt- 
rat verantwortlich ist — sowohl gegenüber der Stadt selbst, als gegenüber 
den nicht zur Berücksichtigung gelangten Mitbewerbern. 
Den Gemeindebehörden in den Städten der Städteordnung eine Mit- 
wirkung bei Besetzung der Hauptlehrerstellen in so ausgedehnter Weise ein- 
zuräumen, rechtfertigt sich nach der Ansicht der Großherzoglichen Regierung 
vorzugsweise dadurch, daß einerseits diesen Gemeinden eine staatliche Bei- 
hilfe zur Aufbringung der (Aktiv-) Gehalte 2c. der Lehrer an ihren Volks- 
schulen in keiner Weise zuteil wird, andererseits aber die gesetzliche Aner- 
kennung einer von den Städten mit Nachdruck verfochtenen Berechtigung 
einen kräftigen Antrieb für dieselben enthalten dürfte, wie bisher, so auch 
künftig über das Maß des gesetzlich Gebotenen hinaus Leistungen für ihr 
Volksschulwesen freiwillig auf sich zu nehmen. 
c. Für die Städte der Stadteordnung soll die Bestellung cines eigenen Be- 
amten für die obere technische Leitung ihres gesamten Volksschulwesens, 
welche den anderen Gemeinden, sofern dieselben erweiterte Volksschulen unter- 
halten, freigestellt ist, zur gesetzlichen Obliegenheit erklärt werden.“ 
In dem über den Gesetzentwurf der Zweiten Kammer durch den Abgcordneten 
Dr. Wcygoldt erstatteten Kommissionsbericht ist (II. Kammer, Beilagenheft IV, 
S. 527) über zwei aus Lehrerkreisen laut gewordene Ausstellungen Nachstchendes 
enthalten: " 
„Seitens der in den Städten der Städteordnung angestellten Hauptlehrer ist 
in doppelter Hinsicht eine gewisse Unzufriedenheit mit den Bestimmungen des Ent- 
wurfes laut geworden. 
Zunächst hätten sie gerne gesehen, daß den Städten ein bestimmter Anfangs- 
und Endgehalt vorgeschrieben worden wäre. Die Kommission glaubt aber, daß 
gegenüber Gemeinden, die schon bisher aus eigener Entschließung weit über das
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Law

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment