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Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publisher:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
bayern
Publication year:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1910
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910.
Volume count:
37
Publisher:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
bayern
Publication year:
1910
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Full text

Nr. 14. 115 
Artikel 5. 
#) Der Malzaufschlag beträgt für einen Doppelzentner des in einem Brauereibetrieb 
steuerbar gewordenen ungeschroteten Malzes bei einem Gesamtmalzverbrauch innerhalb eines 
Kalenderjahres 
bis zu 1000 Doppelzentner 15.—X für 1Doppelzentner, 
von mehr als 1000 Doppelzentner „ „ 1500 „ 15,0 +M& „ „ „ 
„ „ „ 1500 „ „ „ 2000 „ 16.— „ „ „ , 
„ „ „ 2000 „ „ „ 2500 „ 16,0 K& „ „ „ „ 
„ „ „ 2500 „ „ „ 3000 » 17.— „ „ „ 
„ „ „ 3000 „ „ „ 3500 » 17,50.--»» „ , 
„ „ „ 3500 „ „ „ 4000 » 18.-.--,,» „ , 
„ „ „ 4000 „ „ „ 4500 „ 18% &+ „ „ „ 
„ „ „ 4500 „ „ „ 5000 „ 19.— „ „ „ 
„ „ 5000 „ „ „ 6000 „ 19,0 + „ „ , , 
„ „ „ 6000 Doppelzentner 20.— „ „ „ 
# Ubersteigt der Malzverbrauch in einem Brauereibetrieb innerhalb eines Kalenderjahres 
die erste Staffel des Abs. 1 um nicht mehr als 50 Doppelzentner oder eine der übrigen 
Staffeln um nicht mehr als 100 Doppelzentner, so ist nur für die überschreitende Menge 
der Malzaufschlag nach dem Satze der höheren- Staffel zu entrichten. 
Übersteigt in der Zeit bis 31. Dezember 1918 der Malzverbrauch in einem 
Brauereibetrieb innerhalb eines Kalenderjahres den Durchschnittsverbrauch der Jahre 1907, 
1908 und 1909 bei Betrieben bis zu 6000 Doppelzentner jährlichem Malzverbrauch um mehr als 
10 vom Hundert, bei Betrieben von mehr als 6000 Doppelzentner jährlichem Malzverbrauch um 
mehr als als 5 vom Hundert, so erhöhen sich für die überschreitende Menge die Malz- 
aufschlagsätze des Abs. 1 um 10 vom Hundert. Auf Betriebe, die noch keine drei Jahre 
bestehen, findet diese Bestimmung sinngemäße Anwendung. 
Ergeben sich für einzelne Brauereien aus der Bemessung des Durchschnittsverbrauches 
nach den in den Jahren 1907, 1908 und 1909 verwendeten Malzmengen besondere Härten, so 
kann die Steuerverwaltung aus Billigkeitsgründen einen erhöhten Durchschnittsverbrauch festsetzen. 
5“ Für Personen, die Bier nur für ihren Hausbedarf bereiten und hiezu im Kalender- 
jahre nicht mehr als 5 Doppelzentner Malz verwenden, beträgt der Malzaufschlag 10 4+ 
für den Doppelzentner. Es ist verboten, Bier, das unter Inanspruchnahme der Steuer- 
ermäßigung hergestellt ist, an nicht zum Haushalte gehörige Personen gegen Entgelt abzugeben. 
Bierverkäufer haben auf die Ermäßigung keinen Anspruch 
6, Für neue Brauereien, welche nach dem 1. März 1910 in Betrieb genommen werden, 
sowie für Brauereien, welche nach dem 1. März 1910 wieder in Betrieb genommen werden, 
24• 
Betrag 
des Malz- 
aufschlags.
	        

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