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Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publisher:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
bayern
Publication year:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1910
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910.
Volume count:
37
Publisher:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
bayern
Publication year:
1910
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Full text

Nr. 24. 
XIV. 
XV. 
237 
5 M, wenn sie mehr als 10 X, aber nicht mehr als 30 MA beträgt, 
10 —X, wenn sie mehr als 30 —X, aber nicht mehr als 50 MA beträgt, 
20 —X, wenn sie mehr als 50 A, aber nicht mehr als 100 —Kx beträgt, 
30 , wenn sie mehr als 100 M, aber nicht mehr als 200 . beträgt, 
50 —X, wenn sie mehr als 200 —, aber nicht mehr als 350 K beträgt, 
75 , wenn sie mehr als 350 beträgt"“; 
in der Nr. 2 werden nach dem Worte „Kommanditgesellschaften“ die Worte ein- 
geschaltet: 
„sowie bei solchen juristischen Personen, deren Eintragung in das Handels- 
register mit Rücksicht auf den Gegenstand oder auf die Art und den Umfang 
ihres Gewerbebetriebs zu erfolgen hat“; 
. in der Nr. 3 Abs. 1 lit. b wird unter Ersetzung des Schlußpunktes durch einen Bei- 
strich beigefügt: „mindestens ist jedoch das Zweifache der Sätze zu 1a in Ansatz 
zu bringen“; 
der Schlußsatz in Nr. 3 Abs. 2 nach dem Strichpunkt erhält folgende Fassung: 
„mindestens ist jedoch das Zweifache der Sätze zu 1a sofort zu bezahlen.“ 
Im Art. 58= werden die Abs. 2, 3 gestrichen. 
Im Art. 60 werden 
dem Abs. 2 folgende Vorschriften beigefügt: 
„Wird bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Zulässigkeit der 
Einforderung von Nachschüssen nicht in einem von einem bayerischen Notar beur- 
kundeten Vertrage bestimmt, so werden die im Art. 153 für die Nachschüsse 
bestimmten Gebühren erhoben, sofern die Nachschüsse eingefordert werden; die 
Vorschriften des Art. 153 Abs. 4 finden Anwendung.“ 
im Absatz 4 wird unter Streichung der Worte: 
„bei welcher der Hauptgeschäftsbetrieb stattfindet“ folgende Vorschrift als Satz 2 eingestellt: 
„Wenn jedoch im Falle einer Zweigniederlassung bei dieser der Haupt- 
geschäftsbetrieb nicht stattfindet, so berechnet sich die Gebühr nach dem Werte 
des Anlage= und Betriebskapitals der Zweigniederlassung, im Falle der Erhöhung 
des Grund= oder Stammkapitals oder der Einlage nach demjenigen Betrage, 
der zu dem Betrage der Erhöhung des Kapitals oder der Einlage in demselben 
Verhältnisse steht wie der Wert des Anlage= und Betriebskapitals der Zweig- 
niederlassung zu dem Werte des gesamten Anlage= und Betriebskapitals." 
Im Art. 80 erhält der Abs 1 folgende Fassung: 
„In den Fällen der Art. 78, 79 kommt außer den dort bestimmten Sätzen, 
sofern die Errichtung oder Vermehrung des Fideikommisses gerichtlich bestätigt
	        

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