Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publisher:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
bayern
Publication year:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1910
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910.
Volume count:
37
Publisher:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
bayern
Publication year:
1910
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Full text

Nr. 36. 373 
c) für die Ehelichkeitserklärung; 
d) für die Bewilligung der Befreiung von einem der Erfordernisse des § 1744 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs; 
3. das Zweifache der Gebühr des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes für die 
Bewilligung einer nach § 1312 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässigen Befreiung. 
In den Fällen der Ziff. 2 und 3 wird der Wert, aus dem die Gebühr zu berechnen 
ist, unter Berücksichtigung der Vermögens= und sonstigen Erwerbsverhältnisse festgesetzt. Die 
Gebühr kann beim Vorliegen besonderer Umstände bis auf ein Viertel ermäßigt werden. 
Vorstehende Gebühren werden im Falle der Abweisung des Gesuchs nur zur Hälfte 
und, wenn dasselbe noch vor Erlaß der Entscheidung zurückgenommen wird, zu zwei Zehn- 
teilen erhoben. 
Art. 224. 
Für die Erklärung, daß die geschiedene Frau den Familiennamen wieder annimmt oder 
daß der Ehemann der geschiedenen Frau die Führung des Namens untersagt (§ 1577 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs), wird eine Gebühr von 3 bis 50 Mark erhoben. 
Das gleiche gilt für die Erklärung des Mannes der Mutter eines unehelichen Kindes, 
daß er dem Kinde seinen Namen erteile (§ 1706 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). 
Art. 225. 
Für die von Amts wegen zu erteilenden Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge 
werden auch in Parteisachen keine besonderen Gebühren erhoben. 
Wird jedoch auf Verlangen einer Partei eine weitere Ausfertigung, eine beglaubigte 
Abschrift oder ein beglaubigter Auszug erteilt, so ist hierfür die Beglaubigungsgebühr (Art. 202 
Ziff. 4) und außerdem noch eine Schreibgebühr von 20 Pfennig für jede angefangene Seite 
zu entrichten. 
Einfache Abschriften unterliegen lediglich der im Abs. 2 bestimmten Schreibgebühr. 
Bei Duplikaten und weiteren Ausfertigungen von rentamtlichen Steuerkatasterextrakten 
sowie bei Auszügen aus den rentamtlichen Grundbüchern ist für das erste Blatt eine Gebühr 
von 50 Pfennig und für jede folgende angefangene Seite die einfache Schreibgebühr von 
20 Pfennig zu entrichten. 
Die Gebührensätze für Abschriften oder Auszüge, deren Fertigung besondere paläo- 
graphische oder Sprachkenntnisse erfordert, bestimmt die Staatsregierung. 
Hinsichtlich der Schreibgebühren für Duplikate von Militärpapieren und des Bezugs 
dieser Gebühren bewendet es bei den bestehenden Vorschriften.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Large Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many grams is a kilogram?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.