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Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publisher:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
bayern
Publication year:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1910
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910.
Volume count:
37
Publisher:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
bayern
Publication year:
1910
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Full text

Nr. 36. 383 
b) bei sonstigen Ubergängen auf die im Art. 146 Abs. 1 Ziff. 1 lit. a bezeichneten 
Personen; 
c) bei einem Wertsgegenstande bis zu 1000 Mark einschließlich; 
2. ein und einhalb vom Hundert bei einem Wertsgegenstande von über 1000 Mark 
bis 2000 Mark einschließlich; 
3. zwei vom Hundert in allen übrigen Fällen. 
Geht das Eigentum an einem Grundstück oder ein diesem gleichstehendes Recht auf 
mehrere Personen gemeinschaftlich über, so ist die Gebühr nach den Anteilsrechten der einzelnen 
Personen gesondert zu berechnen. Die Erbengemeinschaft gilt als eine Gemeinschaft nach 
Bruchteilen. 
Ehegatten, Verwandte oder Stiefverwandte in absteigender Linie sind in den Fällen 
des Abs. 1 Ziff. 1 lit. a von Entrichtung der Gebühr befreit. Gleiches gilt für alle 
Eigentumsübergänge, welche sich bei einem vertragsmäßigen Güterstande kraft des Gesetzes 
unter Lebenden vollziehen. 
Art. 254. 
Bei der Nachfolge in Lehen, Familienfideikommisse, Majorate, Stamm= und Erb- 
güter, bei einer Nacherbfolge oder einem Nachvermächtnisse, dann überhaupt in den Füällen, 
in welchen Nutzung oder Substanz auf dem Wege der Erbfolge gesondert erworben werden, 
wird die Besitzveränderungsgebühr aus dem Betrage berechnet, der für die Berechnung der 
Erbschaftssteuer maßgebend ist. 
Art. 255. 
Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen verpflichtet, zum Vollzug eines 
Vermächtnisses oder einer Auflage ein zum Nachlasse gehörendes Grundstück oder ein den 
Grundstücken gleichstehendes Recht zu übertragen, so wird die von ihm aus dem Werte 
des Grundstücks oder des Rechtes entrichtete Besitzveränderungsgebühr zurückvergütet, wenn 
der Nachweis erbracht ist, daß die Auflassung stattgefunden hat und die Gebühr für die 
Auflassung entrichtet ist. 
Art. 256. 
Wer auf irgend eine Weise das Eigentum an Grundstücken oder diesen gleichstehenden 
Rechten erwirbt, ohne hierfür die Gebühr des Art. 118 oder des Art. 146 entrichtet zu 
haben, ist verpflichtet, dem Rentamt, in dessen Bezirke das Grundstück liegt, innerhalb zwei 
Monaten, vom Tage des Erwerbes an gerechnet, die Veränderung anzuzeigen und den Wert 
unter genauer Bezeichnung der einzelnen Objekte anzugeben. 
Sind die Grundstücke in den Bezirken mehrerer Rentämter gelegen, so genügt die 
Anzeige und Wertsangabe bei jenem Rentamt, in dessen Bezirke das Hauptgut liegt. 
Die wissentliche Versäumnis obiger Frist zieht Geldstrafe im doppelten Betrage der 
schuldigen Gebühr nach sich. 
71
	        

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