Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publisher:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
bayern
Publication year:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1911
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911.
Volume count:
38
Publisher:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
bayern
Publication year:
1911
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Full text

Nr. 33. 545 
Steuerbefreiungsgründe nach Art. 3, 4, dann der Eintritt der beschränkten Steuerpflicht 
durch Erwerb von Grundbesitz, Beginn eines Gewerbes usw. (Art. 2), sowie nach der 
besonderen Vorschrift im Art. 68 Abs. II der Übergang von der beschränkten Steuerpflicht 
zur allgemeinen Steuerpflicht. 
III Ein Erlöschen der Steuerpflicht, ein Steuerabgang liegt nur vor, wenn eine Person im 
Laufe des Steuerjahrs die Eigenschaft eines subjektiv Steuerpflichtigen verliert (Art. 1, 2, 3, 4), 
nicht aber, wenn eine nach wie vor zu den subjektiv Steuerpflichtigen gehörende Person eigentlich 
objektiv nicht mehr steuerpflichtig wäre, weil sie sämtliche Einkommensquellen ersatzlos verloren 
hat. Ein solcher ersatzloser Verlust sämtlicher Einkommensquellen ohne gleichzeitigen Wegfall 
der subjektiven Steuerpflicht ist kein Steuerabgang, er ist vielmehr nach Art. 67 als Ein- 
kommensminderung zu behandeln. « 
IV Als Erlöschen der Steuerpflicht, Steuerabgang kommen insbesondere in Betracht der 
Wegfall der Umstände, die nach Art. 1 die subjektive Steuerpflicht begründen, z. B. Tod, 
Verlust der bayerischen Staatsangehörigkeit, Aufgabe eines Wohnsitzes in Bayern, ferner 
der Eintritt der subjektiven Steuerbefreiungsgründe nach Art. 3, 4, dann der Wegfall der 
beschränkten Steuerpflicht sowie nach der besonderen Vorschrift im Art. 68 Abs. II der 
Übergang von der allgemeinen Steuerpflicht zur beschränkten Steuerpflicht. 
V Was hinsichtlich der Veranlagung mit Staatssteuer gilt, hat auch für die vormerkungs- 
weise Veranlagung zu gelten. Entscheidend ist also auch hier, ob es sich bei der Anderung 
um einen Vorgang in Bezug auf die persönlichen Verhältnisse (Wohnsitz, Aufenthalt, Staats- 
angehörigkeit usw.) oder um einen Vorgang in Bezug auf die Einkommensgquellen handelt. 
VI Der Wegzug eines Steuerpflichtigen aus einem Rentamtsbezirk in einen anderen Rent- 
amtsbezirk begründet für sich allein keinen Steuerzugang und keinen Steuerabgang, es sei 
denn, daß — woas selten der Fall sein wird — mit dem Wegzug ein Erlöschen der 
subjektiven Steuerpflicht am bisherigen Wohn= oder Aufenthaltsorte (Steuerabgang) und ein 
Neueintritt in die subjektive Steuerpflicht an dem neuen Wohn= oder Aufenthaltsorte 
(Steuerzugang) verbunden ist. Ist dies der Fall, so soll im Laufe des Steuerjahrs 
Überweisung nach Maßgabe des § 42 Abs. III eintreten. Ist dies aber nicht der Fall, 
so hat im Laufe des Steuerjahrs keine Uberweisung an das Rentamt des neuen 
Wohnsitzes einzutreten, es ist vielmehr nach § 81 Abs. I zu verfahren (vgl. § 42 
Abs. IV). 
VII Bei den im § 23 Abs. VI der Vollz Vorschr. z. GewSt#es. bezeichneten Betrieben, 
bei geschäftlichen Saisonbetrieben, wie sie an Badeorten häufig sind, auch z. B. bei Sana- 
torien, kommen nach den vorstehenden Ausführungen in den Abs. I bis IV Steuerzugänge und 
Steuerabgänge als Folge des Beginns und des Schlusses der Saison nicht in Betracht. 
Das während der Offenhaltung des Geschäfts, des Betriebs des Sanatoriums erzielte Ein- 
88“7
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Large Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How much is one plus two?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.