Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publisher:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
bayern
Publication year:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1911
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911.
Volume count:
38
Publisher:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
bayern
Publication year:
1911
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Full text

Nr. 34. 691 
I1 Eine Schätzung hat überall einzutreten, wo eine Berechnung nicht möglich ist oder 
doch nur zu unzuverlässigen Ergebnissen führen würde oder mit unverhältnismäßigen Weit- 
wendigkeiten verknüpft wäre. 
III Bei der Berechnung und Schätzung des Betriebskapitals ist der wesentliche Unterschied gegen- 
über der Ermittelung des Einkommens und weiter zu beachten, daß es sich bei der Ermittelung der 
Betriebskapitalswerte schon im Hinblick auf die häufigen Schwierigkeiten, einen objektiven Wert 
sicher festzustellen — ein Umstand, dem auch die weiten Tarifstufen Rechnung tragen —, 
nicht darum handeln kann, wenig belangreiche Meinungsverschiedenheiten zum Gegenstand 
ausgedehnter Erhebungen zu machen, die im Verhältnisse zur Größe des jeweils in Betracht 
kommenden Betriebskapitals von untergeordneter Natur sein würden. Auch sind aus solchem 
Anlaß an die Steuerpflichtigen keine Anfragen zu richten, die ein zu weitgehendes Eindringen 
in innere Geschäftsverhältnisse zur Folge hätten. Damit soll indessen eine Erörterung etwaiger 
Bedenken gegen die Wertsangaben gegenüber dem Steuerpflichtigen zum Zwecke der gegen- 
seitigen Aufklärung, zumal bei der Einführung des Gesetzes, nicht ausgeschlossen sein. Eine 
solche Rücksicht ist aber dann nicht mehr zu üben, wenn begründete Anhaltspunkte dafür 
vorliegen, daß unrichtige oder unvollständige Angaben in der Absicht gemacht sind, die Steuer 
zu verkürzen. 
IV Im übrigen wird wegen des Vorgehens bei der Feststellung der Unterlagen für die 
Berechnung und Schätzung des Betriebskapitals auf § 50 Abs. III d. Vollz orrschr. z. 
Eink St Ges. zur entsprechenden Anwendung verwiesen. 
8 15. 
(Art. 9.) 
1 Bei Aktiengesellschaften usw., die schon gemäß Art. 27 Abs. II, 34 Abs. II Ziff. 4 d. Ermittelung 
Eink St Ges. zur Vorlage ihrer Geschäftsberichte und Jahresabschlüssel Bilanzen) verpflichtet sind, des vetrieb- 
ist von der Annahme auszugehen, daß formell einwandfreie Bilanzen eine vollständige und im werts. Fort- 
allgemeinen richtige Darlegung des Vermögensstandes bieten. Die Bilanz ist bei der kauf= lsetzung. Lei- 
männischen doppelten Buchführung eine Vermögensdarstellung in abgleichender Gegenüberstellung Feiele. 
der Aktiven und Passiven. Die Aktivseite (in der Regel die linke Seite der Bilanz) ent- 
hält, für einzelne Vermögensgattungen ausgeschieden, auf Grund des Bücher= und Inventar- 
abschlusses die Geldwerte des Vermögens, außerdem auch den etwaigen Jahresverlust. Die 
Passioseite dagegen (in der Regel die rechte Seite der Bilanz) enthält nicht etwa bloß 
„Schulden“ im Sinne von Passivforderungen, vielmehr teils als Folge der Grundsätze 
der doppelten Buchführung bloße Gegenwertsposten für Vorträge auf der Aktivseite (darunter 
das eingezahlte „Aktienkapital“, womit zum Teil die Aktivwerte geschaffen sind, das 
buchmäßige Soll der „Reserven“, „Reservefonds“ verschiedener Benennungen, wofür 
106“
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Large Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many grams is a kilogram?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.