Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1914
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914.
Volume count:
41
Publishing house:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1914
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Full text

Nr. 25. 141 
reichend vertraut gemacht haben. Bis dahin sind sie auf Verlangen auch vom Unterricht 
in diesen Fächern zu befreien. 
3. Der Übertritt von einer Anstalt zu einer Anstalt einer anderen Schulgattung 
während des Schuljahrs ist nur aus besonderen Gründen mit Genehmigung des Ministeriums 
zulässig. 
4. Schüler, die von einer nichtbayerischen Anstalt an eine bayerische übertreten wollen, 
haben sich einer Aufnahmeprüfung zu unterziehen. Ein solcher Anstaltswechsel darf nicht 
zu einer Abkürzung der ordnungsmäßigen Ausbildungszeit der Schüler führen. Schüler, 
die aus einem Gebiete mit Schuljahrsbeginn zu Ostern kommen, können jedoch, wenn der 
Ubertritt zu Anfang des Schuljahrs erfolgt und wenn die Aufnahmeprüfung den Nachweis 
der erforderlichen Reise erbringt, in die nächsthöhere Klasse aufgenommen werden. 
5. Schüler, denen am Jahresschlusse die Erlaubnis zum Vorrücken in die nächsthöhere 
Klasse versagt wurde, dürfen im darauffolgenden Schuljahre zur Aufnahmeprüfung für 
diese Klasse bei einer höheren Lehranstalt gleicher oder anderer Gattung nicht zugelassen werden. 
8 16. 
1. Befreiung vom Turnunterricht ist nur auf Grund ärztlichen Zeugnisses statthaft. 
Von anderen Pflichtfächern kann für längere Dauer nur aus besonderen Gründen und nur 
vom Ministerium Befreiung gewährt werden. 
2. Bei den Progymnasien und Lateinschulen sowie bei den Realschulen können mit 
Genehmigung der Kreisregierung, Kammer des Innern, jugendliche Personen, die in einem 
festen Lehrlingsverhältnisse stehen, als Teilnehmer bei einzelnen Unterrichtsgegenständen 
(Gastschüler) zugelassen werden. Die Bestimmung in § 13 Abs. 3 und 6 über das 
zur Aufnahme erforderliche Alter hat dabei sinngemäß Anwendung zu finden. Die Teil- 
nahme am Unterricht einer höheren Klasse setzt ferner die Beibringung eines Nachweises 
über zureichende Aneignung des Lehrstoffs der nächstunteren Klasse voraus. Die Kreis- 
regierung hat mit der Genehmigung der Zulassung zugleich die Höhe des für die Teilnahme 
zu entrichtenden Schulgelds festzusetzen. 
3. Abgesehen von den Fällen des Absatzes 2 ist eine auf einzelne Fächer beschränkte 
Teilnahme am Unterrichte der höheren Lehranstalten für längere Zeit überhaupt nicht, für 
kürzere Zeit nur aus besonderen Gründen mit Genehmigung des Ministeriums statthaft. 
16. 
1. Zum Austritte während des Schuljahrs ist die schriftliche oder mündliche Erklärung 
der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten erforderlich. 
33 
Befreiung 
vom Unter- 
richt; 
Gastschüler. 
Austritt.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment