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Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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Bibliographic data

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1914
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914.
Volume count:
41
Publishing house:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1914
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Full text

Vermerk. 
144 
4. Wer nach zweijährigem Besuch einer Klasse die Bewilligung zum Aufsteigen in 
die nächsthöhere Klasse nicht erlangt hat, ist vom ferneren Besuch einer höheren Lehranstalt 
gleicher Gattung auszuschließen. Das nämliche hat zu geschehen bei Schülern, die bei 
wiederholtem Besuch einer Klasse in einem Fache, wegen dessen sie nicht in die nächste Klasse 
vorrücken durften, neuerdings Ungenügendes leisteten. 
5. Schüler, die schon einmal eine Klasse wiederholt haben, sind vom weiteren Besuch 
einer höheren Lehranstalt überhaupt auszuschließen, wenn sie in einer späteren Klasse die 
Erlaubnis zum Vorrücken nicht erhalten und bei Wiederholung dieser Klasse das Höchst- 
alter überschreiten würden, das sich aus den Bestimmungen in § 13 Abs. 3 und 6 für 
die Aufnahme in die Klasse ergibt. 
6. Von der Wirkung der Bestimmung in Absatz 5 kann durch Beschluß des Lehrerrats 
Befreiung gewährt werden, wenn zuverlässig angenommen werden darf, daß die Ursachen 
des Mißerfolgs nicht in mangelnder Begabung oder schuldhaftem Verhalten des Schülers 
gelegen sind. Gegen die Entscheidung des Lehrerrats kann Beschwerde zum Ministerium 
erhoben werden. 
8 20. 
1. Schülern, die nur in einem der für das Vorrücken in Betracht kommenden Unter— 
richtsfächer nicht genügten, ist vorbehaltlich der Bestimmung in 8 19 Abs. 3 Satz 3 und 
Absatz 4 Satz 2 das Vorrücken in die nächsthöhere Klasse zu gestatten, soferne nach dem 
Urteile des Lehrerrats mit gutem Grund anzunehmen ist, daß sie nach ihrer Begabung und 
gesamten Haltung trotzdem imstande sind am Unterrichte der nächsten Klasse in dem gleichen 
Fache mit genügendem Erfolge teilzunehmen. Hierüber ist in das Jahreszeugnis eine Be— 
merkung aufzunehmen (Vermerk). 
2. Die nach Abs. 1 zulässige Nachsicht darf nicht mehr eintreten, wenn ein Schüler 
im nächstfolgenden Schuljahr in dem nämlichen Unterrichtsfache, in dem er einen Vermerk 
erhalten hatte, wieder nicht genügte. 
3. Am Schlusse der VII. und VIII. Klasse kann das Vorrücken ohne Vermerk ge- 
stattet werden, wenn einer ungenügenden Leistung in einem sprachlich-historischen Fache, 
Deutsch ausgenommen, eine sehr gute Leistung in einem mathematischen oder naturwissen- 
schaftlichen Fach — an den Realgymnasien und Oberrealschulen einschließlich des Zeichnens — 
oder umgekehrt gegenüber steht. Diese Nachsicht ist jedoch nicht zu gewähren, wenn die 
ungenügende Leistung durch Nachlässigkeit in dem betreffenden Fache verursacht ist. 
4. Der einem Schüler erteilte Vermerk äußert seine Wirksamkeit auch beim Übertritt 
an eine Anstalt einer anderen Schulgattung, jedoch bei Fächern, in denen er sich einer 
Aufnahmeprüfung zu unterziehen hat, nur insoweit, als er dabei die Note IV erhält.
	        

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