Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1917
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917.
Volume count:
44
Publishing house:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1917
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

Full text

82 
VII. Der Verkauf der Fahrkarten findet am Tage der Fahrt statt. Die Fahrkarten 
werden während der Geschäftsstunden der Postanstalten und Fahrkartenverkaufstellen, bei 
Abgang einer Fahrt außerhalb dieser Stunden während der Stunde vor der Abfahrtzeit 
verkauft. 
Gegen Entrichtung einer Vorverkaufsgebühr von 20 Pf. können jedoch Fahrkarten auch 
bereits am Tage vor der Fahrt gekauft werden. 
Vorausbestellungen von Fahrkarten auf schriftlichem, telegraphischen oder telephonischen 
Wege können nur berücksichtigt werden, wenn bei der Postanstalt oder Fahrkartenverkaufstelle, 
bei der die Vorausbestellung erfolgt, der Fahrpreis vollständig einbezahlt ist. 
VIII. Die Postanstalten und Fahrkartenverkaufstellen können verlangen, daß das Fahrgeld 
abgezählt entrichtet wird. Außer den gesetzlichen Zahlungsmitteln ist in den Grenzbezirken 
auch das in den Nachbarländern gesetzlichen Kurs besitzende Gold-, Silber= und Papiergeld 
anzunehmen. Den Annahmekurs setzt die Post fest und gibt ihn durch Schalteraushang 
bekannt. 
IX. Die Ausgabe von Fahrkarten ist auf die Anzahl der Plätze beschränkt. 
X. An Zwischenorten und während der Fahrt können Reisende nur für den Fall an- 
genommen werden, daß in dem Wagen noch freie Plätze vorhanden sind. 
XI. Bei größerem Andrange von Reisenden werden die Fahrkarten für die weitere 
Strecke vor den Fahrkarten für die kürzere Strecke abgegeben. 
XII. Die Fahrkarte ist beim Einsteigen sowie jederzeit während der Fahrt den sich 
ausweisenden Beamten auf deren Verlangen vorzuzeigen und beim Verlassen des Wagens 
an den Wagenführer abzugeben. 
XIII. Fahrkarten, die unbefugt abgeändert worden sind, werden als ungültig eingezogen. 
8 6. 
Zurücknahme der Fahrkarten. 
J. Kann die Post die durch Annahme des Reisenden eingegangene Verbindlichkeit ohne 
dessen Verschulden nicht erfüllen, oder kann der Reisende an der Fahrt, zu der die Fahr- 
karte berechtigt, nicht teilnehmen, so wird dem Reisenden auf schriftlichen oder mündlichen 
Antrag der Fahrpreis zurückerstattet. 
II. Die Rückerstattung erfolgt gegen Rückgabe der Fahrkarte und gegen Bescheinigung 
mit demjenigen Betrage des Fahrpreises, der von dem Reisenden für die nicht zurückgelegte 
Strecke erhoben wurde.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment