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Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1917
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917.
Volume count:
44
Publishing house:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1917
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

Full text

12 
VIII. Mehrere zu einer Sendung vereinigte Drucksachen dürfen nicht mit verschiedenen 
Ausschristen versehen sein. Wegen der Vereinigung von Drucksachen mit Geschäftspapieren und 
Warenproben siehe § 15. . 
IX. Es ist zulässig: 
1. 
S 
10.— 
11. 
12. 
13. 
auf gedruckten Visitenkarten, Weihnachts= und Neujahrskarten Namen, Stand und 
Wohnort nebst Wohnung des Absenders anzugeben sowie mit höchstens 5 Worten 
oder mit den üblichen Anfangsbuchstaben gute Wünsche, Glückwünsche, Danksagungen, 
Beileidsbezeugungen oder andere Höflichkeitsformeln handschriftlich hinzuzufügen; 
auf den Drucksachen selbst den Tag der Absendung, die Unterschrift oder Firma 
sowie den Stand und Wohnort nebst Wohnung des Absenders und des Empfängers 
handschriftlich oder mechanisch anzugeben oder abzuändern; 
Druckfehler zu berichtigen; 
den Korrekturbogen das Manufkript beizufügen und in den Korrekturbogen Anderungen 
und Zusätze zu machen, die die Korrektur, die Form und den Druck betreffen, sowie 
solche Zusätze bei mangelndem Raum auch auf besonderen Zetteln anzubringen; 
gewisse Stellen des Druckes zu durchstreichen; 
.Worte oder Teile des Druckes, auf die man aufmerksam machen will, durch An- 
striche hervorzuheben und zu unterstreichen; 
bei Preislisten, Börsenzetteln, Geschäftsanzeigen, Handelsrundschreiben und Anzeigen- 
Anerbieten Zahlen nebst Zusätzen, die als Bestandteile der Preisbestimmung zu 
betrachten sind, sowie bei Reiseankündigungen den Namen des Reisenden, die Zeit 
seines Eintreffens und den Namen des Ortes, den er zu besuchen beabsichtigt, 
handschriftlich oder mechanisch einzutragen oder zu berichtigen und in Mitteilungen 
über die Absendung von Waren den Tag der Absendung handschriftlich anzugeben; 
  
in Anzeigen über die Abfahrt oder Ankunft von Schiffen den Tag der Abfahrt 
oder Ankunft sowie die Namen der Schifse handschriftlich anzugeben; 
in Einladungs= und Einberufungskarten den Namen des Eingeladenen oder Ein- 
berufenen, Zeit, Zweck und Ort der Zusammenkunft zu vermerken; 
auf Büchern, Noten, Zeitungen, Zeitschriften, Bildern und Landkarten eine Widmung 
hinzuzufügen und ihnen eine auf den Gegenstand bezügliche Rechnung beizulegen 
sowie die Rechnung mit solchen handschriftlichen Zusätzen zu versehen, die den 
Inhalt der Sendung betreffen und nicht die Eigenschaft einer besonderen, mit 
diesem in keiner Beziehung stehenden Mitteilung haben; 
bei Bücher= und Subskriptionszetteln für buchhändlerische Werke, Bücher, Zeitungen, 
Zeitschriften, Bilder und Noten die bestellten oder angebotenen Werke handschriftlich 
zu bezeichnen und die gedruckten Mitteilungen ganz oder teilweise zu durchstreichen 
oder zu unterstreichen; 
Modebilder, Landkarten usw. auszumalen; 
bei Ausschnitten aus Zeitungen, Zeitschriften und Büchern Titel, Tag, Nummer 
und Bezeichnung der Veröffentlichung, der der Artikel entnommen ist, handschrift- 
lich oder mechanisch hinzuzufügen;
	        

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