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Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1917
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917.
Volume count:
44
Publishing house:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1917
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

Full text

44 
Wird nicht an den Empfänger selbst, sondern an eine andere Person zugestellt, so hat 
diese ihrer eigenen Namensunterschrift unter dem Zusatze „für“ noch den Namen des eigentlichen 
Empfängers beizusetzen. 
Des Schreibens unkundige oder am Schreiben verhinderte Personen haben mittels 
Handzeichens in Gegenwart einer dritten dem zustellenden Boten bekannten ortsansässigen Person 
zu bescheinigen, die zur Bestätigung ihre eigene Namensunterschrift beizufügen hat. 
XIV. Wegen der Verweigerung der Bescheinigung siehe § 42 
XV. Zur Empfangnahme der an die Zollbehörde zur zollamtlichen Abfertigung über- 
wiesenen Sendungen wird dem Empfänger von der Postanstalt ein Ausweis ausgehändigt. Auf die 
Zustellung und Aushändigung dieses Ausweises finden die vorstehenden Bestimmungen in der 
gleichen Weise Anwendung, wie wenn die Sendung selbst an den Empfänger zugestellt würde. 
Wegen der Zustellung von Ablieferungsscheinen und Paketkarten ohne die zugehörigen 
Sendungen siehe unter C. 
XVI. Sind Paketpostsendungen gemäß § 33 bei einer Postanstalt verschlossen worden 
oder sind sie bei der Zustellungs-Postanstalt beschädigt eingegangen, so ist der Empfänger davon 
in Kenntnis zu setzen und zu ersuchen, sich innerhalb einer bestimmten Frist vor Amt einzu- 
finden, damit dort die Sendung zur Fesistellung des Inhalts in Gegenwart eines Postbeamten 
geöffnet wird. Zugleich ist zu bemerken, daß die Sendung in der gewöhnlichen Weise zugestellt 
wird, wenn der Empfänger dem Ersuchen keine Folge leistet oder ausdrücklich auf die amtliche 
Offnung verzichtet. Etwaige Erinnerungen, die der Empfänger bei der Offnung der Sendung 
gegen den Inhalt erhebt, sind in die Verhandlung aufzunehmen, durch die der Befund festgestellt wird. 
XVII. Sendungen, die einem Beförderungsverbot unterliegen, werden, wenn sie dennoch 
befördert worden sind, nicht zugestellt, sondern an den Aufgabeort zurückgeleitet, sofern nicht 
die Einbehaltung geboten erscheint. 
XVIII. Bei der Aushändigung hat der Empfangsberechtigte. esämtliche auf der Sendung 
etwa lastenden Beträge zu entrichten, soweit nicht nach § 488B Ausnahmen zugelassen sind. 
XIX. Für frankierte Sendungen kann die Zustellgebühr vom Absender vorausbezahlt 
werden. Für Sendungen Privater an Kgl. Behörden muß sie vorausbezahlt werden. Bei Voraus- 
zahlung ist in der Aufschrift der Sendung und auf der zugehörigen Paketkarte vom Absender ein 
Vermerk wie „Frei einschl. Zustellgebühr“, „Frei einschl. Bestellgeld“ niederzuschreiben. Wegen 
Anrechnung vorausbezahlter Zustellgebühr bei der Rückgabe einer unbestellbaren Sendung siehe 8 15 II. 
XX. Von der für Wertbriefe und Pakete festgesetzten Zustellgebühr sind befreit: 
a) alle Sendungen, die von den regierenden Fürsten des Deutschen Reichs, von 
ihren Gemahlinnen und Witwen, von den Mitgliedern des Königlichen Hauses 
oder von den Dienststellen der Allerhöchsten und Höchsten Herrschaften abgesandt 
werden oder an sie eingehen; 
b) alle Militärsendungen, die durch Bevollmächtigte der Kommandos usw. bei der 
Postanstalt abgeholt werden; 
Jc) alle an Militärpersonen unter Portovergünstigung abgesandten Pakete im Falle 
der Rücksendung und Zustellung an den Absender.
	        

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