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Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1917
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917.
Volume count:
44
Publishing house:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1917
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

Full text

Nr. 31. 179 
5. Abschnitt. 
Fideikommißnachsolge und Substitution. 
1. Nachfolgerecht und Nachfolgeordnung. 
§ 33. Erster Fideikommißbesitzer ist der Stifter. Dieser behält sich das Recht vor, 
die dem Fideikommiß gewidmeten Gegenstände zu veräußern. Selbstredend hat er den gesamten 
Erlös als Ersatz für die veräußerten Gegenstände in das Fideikommiß in mündelsicheren 
Werten wieder einzubringen. 
Soweit von ihm Grundvermögen veräußert wird, darf der ganze Erlös wieder in 
Grundvermögen eingebracht werden. 
Die Bestimmung letzten Absatzes des § 2 bleibt unberührt. 
Der Stifter darf das Grundvermögen nicht unter den in § 2 des Fideikommiß-Edikts 
vorgeschriebenen Umfang vermindern. 
§ 34. Nachfolgeberechtigt sind die ehelichen Nachkommen des Stifters. Die durch 
nachfolgende Ehe legitimierten werden den ehelich geborenen gleich geachtet, dagegen gehören 
zur nachfolgeberechtigten Nachkommenschaft nicht für ehelich erklärte Kinder und an Kindes 
Statt angenommene Personen. 
Von der Nachfolge ist ausgeschlossen, wer nach den Zölibatsvorschriften der römisch- 
katholischen Kirche eine Ehe nicht eingehen darf, es sei denn, daß er der letzte Nachkomme ist. 
§ 35. Zur Nachfolge gelangt zunächst der Mannesstamm. Nach seinem Abgange 
ist die weibliche Nachkommenschaft mit fortdauerndem fideikommissarischen Verbande zum 
Fideikommiß berufen. " 
§ 36. Die Nachfolgeordnung bestimmt sich nach den §§ 87, 90, 91 des Edikts 
über die Familienfideikommisse. 
2. Substitution. 
§ 37. Nach dem Wegfall der gesamten zur Fideikommißnachfolge berufenen Nach- 
kommenschaft geht das Fideikommißvermögen — jedoch ohne die in den §§ 12, 27 auf- 
geführten Fonds — mit der in §52 angegebenen Maßgabe in das Eigentum des Bayerischen 
Staates über. Dieser ist verpflichtet, dasselbe ausschließlich zu kulturellen Zwecken zu ver- 
wenden, über die in einem zwischen ihm und dem Stifter abzuschließenden Vertrage nähere 
Bestimmungen getroffen werden sollen. Wird der Witwensitz (§ 23) von einer oder von 
zwei Witwen innegehabt, so hat er diese bis zu ihrem Tode bezw. bis zu ihrer Wieder- 
verheiratung wohnen zu lassen. 
Die vorerwähnten Fonds behält der letzte Fideikommißbesitzer als freies Eigentum. 
Falls Versorgungsberechtigte vorhanden sind, hat er diesen die ihnen zustehende Versorgung 
(Apanage, Wittum) bis zu ihrem Tode bezw. (den Witwen) bis zu ihrer Wideroheiratung
	        

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