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Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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Bibliographic data

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1917
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917.
Volume count:
44
Publishing house:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1917
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

Full text

Nr. 47. 399 
zum Ende eines Kalendervierteljahrs zulässigen schriftlichen Kündigung. Beim Todesfall 
des Schließfachinhabers, bei Verlegung des Wohnsitzes oder des Geschäfts, bei Aufgabe des 
Geschäfts oder aus anderen wesentlichen Billigkeitsgründen können die Verpflichteten auf 
Antrag schon vor Ablauf der Überlassungsdauer aus ihrer Verbindlichkeit entlassen werden. 
Die Post ist zur Uberlassung eines Schließfachs nicht verpflichtet. Sie ist berechtigt, 
es jederzeit zu entziehen; die zuviel erhobene Gebühr wird erstattet. 
IV Wenn die Aufschrift außer dem eigentlichen Empfänger A. eine zweite Person B. derart 
benennt, daß nach § 39, 1 und vm die Aushändigung auch an sie erfolgen darf, so wird 
auf diese Sendungen eine von B. für seine eigenen Postsachen gegebene Abholungserklärung 
ohne weiteres angewandt. Dasselbe gilt für gewöhnliche Briefsendungen und gewöhnliche 
Pakete, wenn ein Gasthof als Wohnung genannt ist und der Gastwirt zu den Abholern gehört. 
V Für die Bestellung oder Abholung von gewöhnlichen oder eingeschriebenen Paketen, 
Wertsendungen oder Geldbeträgen zu Postanweisungen gelten als zusammengehörig: 
1. die gewöhnlichen und die Wert= und Einschreibpakete nebst den Paketkarten sowie 
Ablieferungsscheinen, 
2. die Wertbriefe nebst den Ablieferungsscheinen, 
3. die Postanweisungen nebst den Geldbeträgen, gleichviel ob diese dem Empfänger 
bar ausgezahlt oder auf sein Girokonto der Reichsbank überwiesen werden. 
VI Die gewöhnlichen Briefsendungen werden für den Abholer während der Postschalterstunden 
spätestens eine halbe Stunde nach Ankunft bereitgestellt; die Frist kann mit Genehmigung 
der obersten Postbehörde verlängert werden. 
VII Bei eingeschriebenen Briefsendungen und Wertbriefen wird dem Abholer zunächst nur 
der Ablieferungsschein, bei gewöhnlichen und Wert= und Einschreibpaketen nur die Paketkarte 
oder der Ablieferungsschein und bei Postanweisungen nur die Postanweisung ohne den Betrag 
ausgehändigt. 
VIII Die Bestellung erfolgt trotz der Abholungserklärung des Empfängers durch Boten der 
Postanstalt: 
1. wenn der Absender die Eilbestellung verlangt hat; 
2. wenn es sich um Briefe mit Zustellungsurkunde oder Postaufträge handelt; 
3. wenn Wert= und Einschreibsendungen oder Postanweisungen vom Absender mit 
dem Vermerk „Eigenhändig“ versehen sind; 
"4. wenn der Empfänger den lagernden Gegenstand nicht am Tage nach dem Ein- 
gange, bei Sendungen mit lebenden Tieren (8 6) nicht binnen 24 Stunden 
nach dem Eintreffen abholen läßt. 
Lehnt der Empfänger im Falle zu 4 Zahlung der Bestellgebühr ab, so gilt das als 
Verweigerung der Annahme. 
· 82*
	        

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