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Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1917
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917.
Volume count:
44
Publishing house:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1917
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

Full text

Nr. 50. 459 
III. Die im Netze etwa vorhandenen Abweichungen sind, soweit sie die zulässige Fehler- 
grenze (Anlage 3) nicht überschreiten, nach Verhältnis der gemessenen Längen auf die einzelnen #atg 
Strecken zu verteilen. Größere Abweichungen und sonstige Anstände werden behufs Be- · 
seitigung in einem Verzeichnisse vorgemerkt. 
IV. Wenn Grenzen innerhalb gemeinschaftlicher Gebäudemauern verlaufen, ist nur die 
Grenzlinie zu kartieren. Das gleiche hat zu geschehen, wenn bei freistehenden gemeinschaft- 
lichen Mauern (Grenzmanern) die Grenze nicht in der Mittellinie liegt oder wenn die 
Mauer so schmal ist, daß sie im Plane nicht mehr mit Doppellinien dargestellt werden kann. 
V. Uberkartierungen über die Blattseiten sind nur bis zu 3 cm zulässig. 
4. Ausarbeitung der Arpläne. 
§ 85. 
I. Die Ausarbeitung der Urpläne hat nach den hierfür bestehenden Zeichnungs- 
vorschriften zu erfolgen. Soweit Anstände bestehen (§ 84 Abs. III), bleibt sie bis nach 
deren Beseitigung ausgesetzt. 
II. Alle Reinzeichnungen und Einträge sind mit schwarzer Tusche zu vollziehen. Die 
Gebäudeflächen werden mit Farben angelegt, die Grenzen der Gewässer sowie die Gemeinde- 
und Flurgrenzen mit farbigen Bändern versehen. 
III. Beim Ausziehen der Grenzen dürfen die Zirkel= und Nadelstiche, wodurch die 
einzelnen Punkte bezeichnet sind, nicht mit Tusche verdeckt werden. Nur bei Anlagen, die 
baulich oder gärtnerisch in regelmäßigen Krümmungen verlaufen, werden die Linien un- 
unterbrochen ausgezogen oder punktiert. 
IV. Bei der Einzeichnung der Dreieckspunkte werden nur unmittelbar und seitlich 
versicherte Punkte unterschieden. Eine Unterscheidung nach Rangordnung findet nicht statt. 
Bei den seitlich versicherten Dreieckspunkten ist darauf zu achten, daß Kreis und Dreieck 
die im Handriß angegebene Lage erhalten (§ 37 Abs. IX). 
V. Den Punkten des Dreiecks= und Polygonnetzes ist die Nummer und, sofern sie auf 
oder nächst der Steuergemeindegrenze liegen, auch der Bezeichnungsbuchstabe beizusetzen. Das 
Einschreiben der Nummern für die Hilfspolygon-, Sack= und Liniennetzpunkte hat zu unter- 
bleiben. Die für versicherte Hilfspunkte vorgeschriebene Bezeichnung kann im Falle sehr 
starker Häufung von Liniennetzpunkten auf ein zweckmäßiges Maß eingeschränkt werden. 
VI. Die Koordinaten der Blattränder-- und der Linien des Quadratnetzes sind am 
östlichen und südlichen Blattrande vorzumerken. Die Schnitte der Linien des Quadrat- 
netzes innerhalb des von den Blattseiten umschlossenen Vierecks (die sogenannten Blatt- 
intersektionen) werden durch kleine schwarze Kreuzchen bezeichnet. 
91-
	        

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