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Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publisher:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
bayern
Publication year:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1918
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918.
Volume count:
45
Publisher:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
bayern
Publication year:
1918
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Full text

Nr. 15. 101 
§ 59. 
Die obersten bandesfinanzbehorden sind ermächtigt, im Falle des Bedürfnisses unter 
Anordnung von Überwach ßnahmen von den für die nichtstaatlichen Beförderungsbetriebe 
  
vorgeschriebenen besonderen. Bedingungen des Abrechnungsverfahrens Ausnahmen zuzulassen, 
unbeschadet der Einziehung der nach den Grundsätzen des § 57 zu bemessenden Abschlags- 
zahlungen. Diese Befugnis kann auf die Oberbehörden übertragen werden. 
§ 60. 
Die nichtstaatlichen Beförderungsunternehmungen sind gehalten, der zuständigen Steuer- 
stelle auf Verlangen alle Vorschriften über die Höhe und Anwendung der Personenfahrpreise 
und Gepäckfrachtsätze und über die Verrechnung der Einnahmen aus der Personen= und 
Gepäckbeförderung in der nötigen Zahl von Abdrucken mitzuteilen; im Falle etwaiger 
Anderungen hat dies zu geschehen, ehe sie in Kraft gesetzt werden. 
Zum § 16 des Gesetzes. 
§ 01. 
(1) Soweit die Abgabe im Personenverkehre nicht im Wege der Abrechnung entrichtet 
wird, darf die Beförderung von Personen nur gegen Erteilung von Fahrausweisen erfolgen. 
(2) Bei Sonderfahrten, bei denen die Berechtigung zur Teilnahme an der Fahrt nicht 
durch den Betriebsunternehmer, sondern nur durch den Veranstalter der Fahrt zu prüfen 
ist, ist der Betriebsunternehmer von der Verpflichtung zur Ausstellung von Fahrausweisen 
entbunden, wenn er die Sonderfahrt vor der Ausführung der zuständigen Steuerstelle 
schriftlich anmeldet und die Abgabe bei ihr bar einzahlt. Die Oberbehörde kann unter 
den erforderlichen Sicherungsmaßregeln genehmigen, daß die Abgabe ohne Ausstellung von 
Fahrausweisen binnen drei Tagen nach Ausführung der einzelnen Fahrt, oder daß sie für 
die in einem Monat ausgeführten Fahrten nach Ablauf des Monats, spätestens bis zum 
Zehnten des folgenden Monats, entrichtet wird. 
(3) Der Betriebsunternehmer hat im Falle des Abs. 2 der zuständigen Steuerstelle 
eine Anmeldung in doppelter Ausfertigung einzureichen, die den Tag und das Ziel jeder 
einzelnen Fahrt, den Veranstalter, den Gesamtbeförderungspreis und, soweit diese in Betracht 
kommt, die Fahrklasse zu bezeichnen hat. § 58 Abs. 4 Satz 1, 3 finden Anwendung 
(4) Die oberste Landesfinanzbehörde ist ermächtigt, unter Anordnung der erforderlichen 
Sicherheitsmaßregeln noch in anderen Fällen bei vorhandenem dringenden Bedürfnis zu 
gestatten, daß die Entrichtung der Abgabe ohne Ausstellung von Fahrausweisen erfolgt. Sie 
kann unter den von ihr festzusetzenden Bedingungen auf Antrag widerruflich genehmigen, 
daß die Berechnung und Abführung der Abgabe im Wege der Abfindung stattfindet. Diese 
Befugnisse können auf die Oberbehörden übertragen werden. 
18. Aus- 
nahmen. 
19. Mit- 
teilung der 
Tarifc. 
20. Einzel- 
versteuerung. 
a) Personen- 
beförde'iung.
	        

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