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Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1918
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918.
Volume count:
45
Publishing house:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1918
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Full text

1192 
Sie sind mit der Mahnung und der Beitreibung der aus dem gleichen Anlasse geschuldeten 
Staatsgefälle tunlichst zu verbinden. 
11. Gelangen Rückstände an Reichsstempelabgaben, die in die Rückstandsregister ein- 
getragen worden sind, beim Rentamt freiwillig oder infolge zwangsweiser Beitreibung zur 
Einzahlung, so sind die eingegangenen Beträge unter Löschung des Vortrags im Rückstands- 
register in das Anmeldungsbuch einzutragen und zugleich im Einnahmebuch zu vereinnahmen. 
Von der Einzahlung der rückständigen Reichsabgaben ist den Notaren und rechnungsführenden 
Gerichtsschreibern spätestens am Schlusse eines jeden Monats Mitteilung zu machen. 
12. Nachgeholte oder rückvergütete Reichsabgabenbeträge sind im Anmeldungsbuch und 
im Einnahmebuch zu= bezw. abzusetzen. 
13. Soweit nach S der Verordnung vom 16. September 1918 zur Erhebung der 
Reichsstempelabgabe von Gesellschaftsverträgen die Notare oder die Gerichtsschreiber der Re- 
gistergerichte nicht zuständig sind, hat die Versteuerung durch das Rentamt zu erfolgen. 
Das Verfahren des Rentamts bemißt sich nach den Ausführungsbestimmungen des 
Bundesrats zum Reichsstempelgesetze. 
Privatschriftliche Beurkundungen sind dem zuständigen Rentamt in Urschrift oder be- 
glaubigter Abschrift mit einer deren wesentlichen Inhalt wiedergebenden Anmeldung zur 
Versteuerung einzureichen; einer solchen besonderen Anmeldung bedarf es jedoch nicht, wenn 
der vorgelegten Urkunde eine zum Verbleib bei der Steuerstelle bestimmte Abschrift beigefügt 
wird und die im § 5 Abs. 1 Satz 1 der Auss#Best. des Bundesrats erforderten Angaben 
in der Urkunde enthalten sind. Für die Beteiligten wird es meist schwierig sein, den für 
die Stempelberechnung wesentlichen Inhalt einer Urkunde richtig und erschöpfend in der 
Anmeldung darzustellen. Sofern daher nicht eine zum Verbleib bei der Steuerstelle bestimmte 
Abschrift der Urkunde mit eingereicht wird, ist der Richtigkeit und Vollständigkeit der An- 
meldung vom Rentamte besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden; veranlaßten Falles ist auf 
Berichtigung und Ergänzung der Anmeldung oder auf Einreichung einer zum Verbleib beim 
Rentamte bestimmten Abschrift zu dringen. 
14. Die im § 13 Abs. 3 der AussBest. des Bundesrats erwähnte Bescheinigung 
sowie die Bescheinigung, auf Grund deren der im § 20 Abs. 1 dieser Ausführungs- 
bestimmungen bezeichnete Vermerk auszustellen ist, hat das Rentamt zu erteilen, an das der 
beurkundende Notar die Reichsstempelabgaben abliefert. An Stelle der Verweisung auf das 
Anmeldungsbuch hat veranlaßten Falles die Verweisung auf das Kosten= und Stempel- 
register oder Rückstandsregister zu treten, in dem die Reichsstempelabgabe vereinnahmt ist. 
Zur Ermöglichung der Kontrolle der Abstempelung der Gewinnanteilscheinbogen solcher Wert- 
papiere haben die Rentämter bei der Erteilung der Bescheinigungen der Kreiskasse Mit- 
teilung zu machen, in deren Bezirk der Vertrag oder der Beschluß über die Errichtung der 
Gesellschaft oder die Erhöhung des Grundkapitals beurkundet worden ist.
	        

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