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Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publisher:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
bayern
Publication year:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1918
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918.
Volume count:
45
Publisher:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
bayern
Publication year:
1918
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Full text

Nr. 89. 1326 
––„ 
  
  
Rentant ..... ............................... Anlage 3. 
Befitzsteuerlise ꝛAr. . — 
Vermögensteuerliste Nr. 
Zugangsliste dnr. 
Abgangsliste 9r. 
« V«"t«kc«««) 
ermögensteuererklärung 
für die Veranlagung 
d.. (Name und Stand) 
J Straße 
  
*) I. Ich und meine Ehefren ............... 
*) Der von mir — uns — vertretene 
– 
ulp sich air 25 besaß am an in Bayern stenerbarem Vermögen) 
dem Nenn= oder Kurswert « 
m.·,o·d·»«. 1. Grundvermögen: 
ôber dem 
lelsteten Zahlungen er- A. Grundstücke (Gebäude und Liegenschaften), ausgenommen Grundstücke, die dem Betriebe des Berg- 
dgeben, kann der Stener- baues oder eines Gewerbes — unter 2 B — gewidmet sind. Bei land oder sor stwirtschaftli der Gä l "«ck 
paichttcntmd eh . » cwerbes — un gewidmet sind. Bei land oder so stwirtschaftlichen oder Gärtnerel-Grundstücken 
Flareiee Oit ir E. sind die Betriebsmittel (lebendes und kotes Inventar) im W.rte milzuberücksichtizen. 
en Mttritanoen be= 54 42 
Gränken, die er behufs *“" Bermögenswert 
Schätzung des Wertkes bei- · (siehe terc , 
zubringen vermag. Bezeichnung des Besives Gemeinde Bemerkung) 
Mark 
  
Zu 1. Nur in Bayern ge- 
legene Grundstücke (einschtieß. 
lich der Berechligungen 1 B) - 
tommen in Betracht. 
yhpotheken und Grund- 
schulden sind nicht hier, son- « 
dern unter I1 in Abzug zu ««···««««- J 
bringen. 
.ee...„„;; 
  
   
  
  
  
  
  
  
Wird beantragt, dab bei den vorstehend unter 1 A oder umskehend unter 2B aufgeführten Grundstücken anstatt des gemelnen Wertes (Ver- 
laufswerts) die Geslehungskosten zu Grunde gelegt werden? — Ja oder Nein. « 4 
Zu den Gestehungskosten sino der Gesamtwert der Grgenleistungen beim Erwerb (Erwerbspreis), oie sonstigen Anschullungskonen einschlseßlich 
der öffentlichen Abgaben und etwaiger Vermittlungsgebühren, alle auf das Grundstück gemachten besonderen Aufwendungen wänrend der Besitzeit, someit sie 
uin zu den lausenden Wirkschaftsausgaben gehören, zu rechnen. Von den Gestehungskosten abzuziehen sind die durch Verschlechterung entstandenen Wert- 
Eunderungen .2 Satz 2 des Besinsteuergesetzes). , . 
q« Gastäb lGMJdFMr. die vor vrnndl. - 1914 erworben sind, gilt der bei der Veranlagung des Wehrbeitrags sestaestellte Wert als Verrag 
iae bis dahin entstandenen Gestehungskosten, so baß diesem nur die seit dem 1. Jannar 1514 gemachten besonderen Auswendungen hinzu- 
zurechnen und von ihm die seit dem 1. Januar 1914 durch Verschlechterung etwa entstandenen Wertminderungen abzuziehen sin 
d) Für Grundstücke, die nach dem 31. Dezember 1913 von Todes wegen im Sinne » 4 des Erbschaftssteuergesetzes. im Wege der 
Erdteilung. von Eltern, Großeltern oder entsernkeren Voreltern sowie auf Grund einer ohne entsprechende Gegenleistung ersolgten #uwendung 
unter Lebenden erworben sind, gilt, soweit die Grundstücke dauernd land, oder forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Zwecken oder soweit 
bebaute Grundstücke Wohn, oder gewerblichen Zwecken zu dienen bestimmt sind und ihre Bebauung und Benn#ung der ortsüblichen Be- 
bauung und Benubung entsoricht, der Ertragswert, sonst der gemeine Wert zur Zeit des Erwerbes als Gestebungskosten beim Erwerbe, so 
daß diesem Betrage die scit dem Erwerbe gemachten Aufwendungen hinzuzurechnen und von ihm die seit dem Erwerbe durch Verschlechterung 
etwa entstandenen Wertminderungen abzuziehen sind. Un die Stelle des Ertragswerts tritt auf Antrag der gemelne Wert zur Zeit des Erwerbes. 
— — 
6) Das nicht Zutreffende ist zu durchstreichen. 
6%% Maßgebend für die Steuerpflicht und de Ermittlung des Vermögenswerts ist der Zeitpunkt, für den die Steuererklärung abgegeben 
wird. Für Berriede, bei denen regelmäßige jährliche Abschlüsse Rattfinden, kann der Bermögensfeststelung der Vermögensstund am 
Shlusse des leyten Wlrtschfts= oder Rechnungsjahrs zu Grunde —. werden. Müht der Steuerpflichtige von dieser Möglichkei 
Gebrauch, so haif er der Steuererklärung den Abschluß für das letzte Wirtschafts= oder Rechnungsjahr beizufügen. 
 
	        

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