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Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publisher:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
bayern
Publication year:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1918
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918.
Volume count:
45
Publisher:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
bayern
Publication year:
1918
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Full text

Nr. 25. 235 
Teil II. Leitsähe für die statische Berechnung. 
§ 14. Belastungsannahmen. 
Für die Belastungsannahmen und zulässigen Beanspruchungen, soweit sie nicht in 
gerenwärtigen Vorschriften enthalten sind, sind die in Teil II und III der Oberpolizeilichen 
Vorschriften vom heutigen für die Aufstellung und Prüfung von Tragfähigkeitsnachweisen 
bei Bauwerken angegebenen Werte maßgebend. Die Nutzlasten bei Ingenieurbauten sind 
außerdem nach den jeweils gültigen besonderen Vorschriften zu bemessen. 
§ 15. Einfluß der Wärmeschwankungen und des Schwindens. 
1. Bei gewöhnlichen Hochbauten können die Wärmeschwankungen außer Berechnung bleiben; 
es genügt im allgemeinen, Schwindfugen in Abständen von 30 bis 40 m anzuordnen. In 
besondern Fällen sowie bei Ingenieurbauten empfiehlt es sich, diese Abstände zu verkleinern. 
2. Bei rahmen= und bogenförmigen Tragwerken von großen Spannweiten sowie allge- 
mein bei Ingenieurbauten muß der Einfluß der Wärme berücksichtigt werden, wenn dadurch 
innere Spannurgen entstehen. Soll bei mittlerer Jahreswärme betoniert werden, so ist mit 
einem Wärmeunterschied von 15° C zu rechnen. Wird bei anderer Wärme betoniert, so 
ist zu beachten, daß die statischen Verhältnisse dadurch eine Anderung erfahren. 
Der außerdem zu ermittelnde Einfluß des Schwindens des Betons an der Luft ist 
dem eines Wärmeabfalls von 1500 gleich zu achten. 
Als Wärmeausdehnungszahl von Beton ist 1: 10 einzusetzen. 
3. Bei Tragwerken, deren geringste Abmessung 70 cm oder mehr beträgt, und solchen, 
die durch Uberschüttung oder sonst hinreichend geschützt sind, dürfen die Wärmeschwankungen 
geringer, mit # 100° C, in die Rechnung eingestellt werden. 
§ 16. Ermittlung der äußern Kräfte. 
1. Bei statisch bestimmten Tragwerken sind Auflagerkräfte, Querkräfte und Biegungs- 
momente nach den Regeln der Statik zu ermitteln. 
Bei der Berechnung der unbekannten Größen statisch unbestimmter Tragwerke und der 
elastischen Formänderung aller Tragwerke sind die aus dem vollen Betonquerschnitt einschließlich 
der Zugzone und aus der zehnfachen Fläche der Längseisen gebildeten ideellen Querschnitts- 
flächen und die daraus errechneten Trägheitsmomente (7 —= 10),) sowie eine für Druck und 
Zug im Beton gleich große Formänderungszahl 7— 210000 kg/dem in Rechnung zu stellen 
Für die Ermittlung der äußern Kräfte (Einspannungsmomente und Auflagerkräfte) kann in 
der Regel unter Vernachlässigung der Eiseneinlagen mit unveränderlichem Trägheitsmoment 
gerechnet werden. 
) Vergl. 17, Ziff. 2. 
47•
	        

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