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Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1918
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918.
Volume count:
45
Publishing house:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1918
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Full text

Nr. 25. 249 
§ 5 Einlegen und Durcharbeiten der Betonmasse. 
Die Probekörper sind an einem Platz anzufertigen, der von der Lagerstelle der bereits 
fertigen Körper getrennt ist, damit etwaige Erschütterungen nicht auf die frisch hergestellten 
Körper einwirken können; die Form ist auf eine etwa 3 cm hohe Sandunterlage zu stellen. 
Weiche Betonmasse ist in zwei Schichten von gleicher Höhe einzulegen, flüssige Beton- 
masse hintereinander einzufüllen. 
Die Betonmasse ist möglichst in der gleichen Art durchzuarbeiten wie beim Bau. 
Nach dem Durcharbeiten der Masse muß bei weichem Beton der Aufsatzrahmen sofort 
abgenommen und die überstehende Betonmasse, die nicht mehr für Anfertigung weiterer Probe-- 
körper verwendet werden darf, beseitigt werden. Auf die absackende Masse ist Betonmasse 
nachzufüllen, damit das überflüssige Wasser abfließen kann. Alsdann muß die Oberfläche 
der Masse mit den Formrändern bündig abgezogen werden; Hohlräume, die hierbei entstehen, 
sind mit Mörtel aus der übrigen Betonmasse auszufüllen. 
Bei flüssigem Beton ist ohne Aufsatzrahmen zu arbeiten und so lange Betonmasse nach- 
zufüllen, bis kein Absacken mehr eintritt und das an der Oberfläche auftretende Wasser 
abgelaufen ist. Alsdann ist die Oberfläche der Masse mit den Formrändern bündig abzu- 
ziehen; die hierbei entstehenden Hohlräume sind mit Mörtel aus der übrigen Betonmasse 
auszufüllen. 
§ 6. Behandlung und Aufbewahrung der Probekörper. 
An jedem Probekörper ist in deutlicher und dauerhafter Weise der Anfertigungstag und 
das Mischungsverhältnis zu bezeichnen und eine Erkennungsmarke anzubringen. 
Die Probekörper sollen mindestens 24 Stunden in der Form bleiben. Sind dann die 
vier Formwände entfernt, so sollen die Körper weitere 24 Stunden auf der Formplatte 
ruhen. Danach sind sie bis zum Tage der Prüfung oder des Versands in einem geschlos- 
senen frostfreien Raum auf einem Lattenrost so zu lagern, daß die Luft allseitig Zutritt hat. 
Die Probekörper müssen vom zweiten Tage an bis zum Tage der Prüfung oder des Ver- 
sands mit Tüchern bedeckt sein. Die Tücher sind vom zweiten bis zum siebenten Tage 
feucht zu halten. 
Bei Platzmangel können auf derart abgelagerte Reihen von Betonkörpern bis zu vier 
weitere Schichten aufgesetzt werden. 
Beim Versand müssen die Probekörper in trockenes Sägemehl oder dergl. verpackt werden. 
In die Niederschrift über die Anfertigung und Prüfung der Probekörper sind Angaben 
über Luftwärme,:) Witterung und Art der Lagerung einzutragen. 
  
2) Die Luftwärme ist von Einfluß auf die Erhärtung des Betons; warme Witterung beschleunigt, kalte 
verlangsamt die Erhärtung. 
49
	        

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