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Deutsches Kolonialblatt. V. Jahrgang, 1894. (5)

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Bibliographic data

Contents: Die Zuständigkeit des deutschen Bundesrates für Erledigung von Verfassungs- und Thronfolgestreitigkeiten.

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1837
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1837.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
3
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1837
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr.14.
Volume count:
14
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No 61.) Verordnung, die zwischen Sachsen und den übrigen Zollvereinstaaten einer Seits und Hannover, Oldenburg und Braunschweig anderer Seits abgeschlossenen Verträge wegen Beförderung der gegenseitigen Verkehrsverhältnisse betreffend; vom 23.Dezember 1837.
Volume count:
61
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Die Zuständigkeit des deutschen Bundesrates für Erledigung von Verfassungs- und Thronfolgestreitigkeiten.
  • Title page
  • Meinen lieben Eltern.
  • Literatur.
  • Inhalt.
  • Vorbemerkung.
  • A. Einleitung. Geschichte des Artikels 76 Absatz 2 der Reichsverfassung.
  • B. Materieller Teil.
  • Erster Teil. Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines deutschen Bundesstaates.
  • Zweiter Teil. Thronfolgestreitigkeiten.
  • C. Schluss. Kritik der Bestrebungen auf Errichtung eines Staatsgerichtshofes.

Full text

_ 716 — 
urteilt überhaupt nicht nach eigenem Wissen und Gewissen, 
er stimmt vielmehr nach ihm erteilten Instruktionen. Die 
Regierungen der Einzelstaaten beschliessen, wie der Bevoll- 
mächtigte bei der Stimmabgabe im Bundesrat sich zu ver- 
halten hat. Aus den Regierungen der Einzelstaaten, denen 
die voraufgegangenen Verhandlungen nur durch Ueber- 
mittelung bekannt sein können, werden die Stimmen nach 
Berlin depeschiert. Der Bevollmächtigte ist das mechanische 
Werkzeug seiner Regierung, — der Briefträger, wie man ihn 
genannt hat —, bei der Stimmabgabe. Die Regierung aber 
wird als politische Körperschaft geneigt sein mehr nach 
politischen, als nach rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden. 
Es kommt hinzu, dass dem Bundesrat jedes rechtlich 
geordnete Verfahren bei seiner Beschlussfassung unbekannt 
ist. Ein geordnetes Verfahren aber muss als unerlässliche 
Voraussetzung der Erzielung eines gerechten Richterspruches 
bezeichnet werden. 
Weiter ist bei Verfassungsstreitigkeiten z. B. stets nur 
die eine Partei, die Regierung, im Bundesrate vertreten. 
Daraus resultiert für die Regierung insofern ein grosser 
Vorteil, als sie auch durch Mitwirkung bei der Abstimmung 
das Ergebnis der Beschlussfassung zu ihren Gunsten beein- 
flussen kann. 
Wie sehr diese Bedenken im Bundesrate selbst empfunden 
werden, davon zeugt die Erklärung des Staatssekretärs Grafen 
Posadowsky-Wehner in der Sitzung des Reichstages vom 
17. Januar 1899: „Meine Herren! Der Herr Abgeordnete 
Lenzmann ist immer von der Ansicht ausgegangen, meines 
Erachtens irrtümlich, dass der Bundesrat als solcher — im 
Lippeschen Thronfolgestreit — entscheiden soll, und daraus hat 
er des weiteren gefolgert, wie ungeheuerlich eine solche 
Entscheidung sein würde, da die Macht- und Stimmenverhält- 
nisse der einzelnen Bundesstaaten im Bundesrate so verschieden 
sind und die ‚Bevollmächtigten nach der Instruktion ihrer 
Regierungen, eventuell also auch nach politischen Gesichts- 
punkten abzustimmen hätten. Ich kann demgegenüber die 
beruhigende Versicherung geben, dass man von keiner Seite
	        

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