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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
gvbl_sachsen
Titel:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Erscheinungsort:
Dresden
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
sachsen
Erscheinungsjahr:
1835
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
gvbl_sachsen_1838
Titel:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838.
Bandzählung:
4
Herausgeber:
Meinhold & Söhne
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
sachsen
Erscheinungsjahr:
1838
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr.18.
Bandzählung:
18
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
No.74.) Verordnung, den Anschluß des Fürstenthumes Schaumburg=Lippe an den Hannover=Oldenburg=Braunschweigischen Steuerverein betreffend; vom 20.September 1838.
Bandzählung:
74
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)
  • Titelseite
  • Leerseite
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. I. in chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. II. in alphabetischer Ordnung.
  • Stück Nr.1. (1)
  • Stück Nr.2. (2)
  • Stück Nr.3. (3)
  • Stück Nr.4. (4)
  • Stück Nr.5. (5)
  • Stück Nr.6. (6)
  • Stück Nr.7. (7)
  • Stück Nr.8. (8)
  • Stück Nr.9. (9)
  • Stück Nr.10. (10)
  • Stück Nr.11. (11)
  • Stück Nr.12. (12)
  • Stück Nr.13. (13)
  • Stück Nr.14. (14)
  • Stück Nr.15. (15)
  • Stück Nr.16. (16)
  • Stück Nr.17. (17)
  • Stück Nr.18. (18)
  • No 73.) Bekanntmachung. (73)
  • No.74.) Verordnung, den Anschluß des Fürstenthumes Schaumburg=Lippe an den Hannover=Oldenburg=Braunschweigischen Steuerverein betreffend; vom 20.September 1838. (74)
  • No 75.) Verordnung, die Vergütung auf versteuerten, in`s Ausland geführten, inländischen Branntwein betreffend; vom 8.Oktober 1838. (75)
  • No 76.) Verordnung, die Wirksamkeit des Justitialamtes Löbau als Bezirksamt betreffend; vom 18.Oktober 1838. (76)
  • Stück Nr.19. (19)
  • Stück Nr.20. (20)

Volltext

(418 
) 
4.) Verordnung 
den Anschluß des Fürstenthumes Schaumburg “ nr 
Oldenburg-Braunschweigischen Seeurrr 
vom 20’ Kten September 1838. 
* z 
an den Hannover= 
betreffend; 
m 
Woax, Friedrich August, ven GOTTES Gnaden König von 
Sachsen 2c. 2c. 2c. 
bringen hiermit zu öffentlicher Kenntniß, daß die Regierung des Fürstenthumes Schaum- 
burg-Lippe, laut eines am 1 1ten November 1837 mit den Regierungen des Königreiches 
Hannover, des Großherzogkhumes Oldenburg und des Herzogehumes Braunschweig abge- 
schlossenen Vertrags, dem Steuerverbande dieser Staaten mit dem Fürstenthume #ippe, aus- 
schließlich des Amles Blomberg, beigetreten ist. 
Nach Maßgabe der, im Bertkrage zwischen den Scaaeen des größeren deutschen Zoll- 
vereines und dem Hannover-Oldenburg-Braunschweigischen Steuerverband vom 1sten No- 
vember 1837 (Gesetz= und Verordnungsblact v. J. 1837, 14tes Sctück, Seite 192) 
gekroffenen Verabredungen, finden demnach auch die Bestimmungen 
a) der Uebereinkunft wegen Unrerdrückung des Schleichhandels (Anlage A des vorge- 
dachten Vertrags, Bl. 196 des angeführten Gesetz= und Verordnungsblattes), 
b) der Uebereinkunft wegen des Anschlusses verschiedener Preußischer Gebietstheile an 
das Steuersystem Hannovers, Oldenburgs und Braunschweigs (Anlage D des 
erwähnten Vertrags, Bl. 209 des Gesetz= und Verordnungsblattes v. J. 1837) 
und , 
c)dcrUebereinkunftweganrleichterungdesgegenseirigenVerkehrs(AnlageEjene8 
Vertrags, Bl. 214 des Gesetz- und Verordnungsblattes v. J. 1837) 
nunmehr auch auf die Verhaͤltnisse zwischen dem Koͤnigreiche Sachsen und dem Fuͤrsten— 
thume Schaumburg-tippe, mit Ausschluß des Amtes Blomberg, volle Anwendung. 
Hiernach haben sich alle Unsere Behoͤrden und Unterthanen, insoweit es letztere angeht, 
gebuͤhrend zu achten. 
Gegeben zu Dresden, den 20sten September 1838. 
Friedrich August. 
Heinrich Anton von Zeschau. 
 
	        

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