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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
gvbl_sachsen
Titel:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Erscheinungsort:
Dresden
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
sachsen
Erscheinungsjahr:
1835
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
gvbl_sachsen_1839
Titel:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839.
Bandzählung:
5
Herausgeber:
Meinhold & Söhne
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
sachsen
Erscheinungsjahr:
1839
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
16tes Stück vom Jahre 1839.
Bandzählung:
16
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreuch Sachsen vom Jahre 1839. I. in chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. II. in alphabetischer Ordnung.
  • 1tes Stück (1)
  • 2tes Stück (2)
  • 3tes Stück vom Jahre 1839 (3)
  • 4tes Stück vom Jahre 1839. (4)
  • 5tes Stück vom Jahre 1839. (5)
  • 6tes Stück vom Jahre 1839. (6)
  • 7tes Stück vom Jahre 1839. (7)
  • 8tes Stück vom Jahre 1839. (8)
  • 9tes Stück vom Jahre 1839. (9)
  • 10tes Stück vom Jahre 1839. (10)
  • 11tes Stück vom Jahre 1839. (11)
  • 12tes Stück vom Jahre 1839. (12)
  • 13tes Stück vom Jahre 1839. (13)
  • 14tes Stück vom Jahre 1839. (14)
  • 15tes Stück vom Jahre 1839. (15)
  • 16tes Stück vom Jahre 1839. (16)
  • 17tes Stück vom Jahre 1839. (17)
  • 18tes Stück vom Jahre 1839. (18)
  • 19tes Stück vom Jahre 1839. (19)
  • 20tes Stück vom Jahre 1839. (20)

Volltext

  
    
für das Königreich Sachsen, 
16“" Stück vom Jahre 1839. 
SS..—.= –..J ie 
—— ..V-.(--......—— 
— ———— — — —. — — 
— — . — — — 2 
— — — — — H.......V.. ———“-= 
7922.) Verordnung, 
die künftige Umwandlung der inländischen Conventions= /24tel auf den Nenn- 
werth von Scheidemünze im 14 Thalerfuße und deren Einwechslung 
gegen conventionsmäßige Münzsorten betreffend; 
! 
vom k29sten August 1839. 
Un mit Einziehung der im 20 Guldenfuße ausgeprägten inländischen Münzsorken, in 
Gemäßheit der mit den letztversammelten Ständen, mie Allerhöchster Genehmigung, ge- 
troffenen Vereinigung, in angemessener Weise fortzufahren, zugleich aber für den künfti- 
gen Uebergang zum Vierzehnthalermünzfuße und Behufs der bereits auf die gedachre Va- 
lata normirten und binnen Kurzem annoch festzustellenden Zahlungen die Ausgleichung im 
kleinen Zahlungsverkehre zu erleichtern, findet das Finanzministerium andurch nachstehende 
Bestimmungen zu treffen sich veranlaße: 
8§ 14. Sämmtliche dermalen noch nicht zur Einschmelzung gelangee Conventions= 
1½2 tel-Thalerstücke (Groschen) hierländischen Gepräges werden vom 1sten Januar 1840 
ab auf den Nennwerth von Scheidemünze im 14 Thalerfuße herabgesetzt, und sollen zu 
dem Ende innerhalb des Zeitraums vom ersten bis mit einunddreissigsten De- 
cember jetzigen Jahres gegen andere conventionsmäßige Münzsorken eingelöst werden. 
§ 2. Dieselben sind auch, wie bisher, jedoch nur bis mit Ende dieses Jahres bei 
allen an Staatscassen zu leistenden Zahlungen in Conventionsgeld, welche vicht ausdrücklich 
in andern Sorten, als ½4-, 1/12= oder 1/6tel-Thalerstücken, festgesetze find, in unbe- 
schränkten Summen als Währung im 20 Guldenfuße anzunehmen. 
#§l# 3. Mit Einlösung der Conventions-½4##l gegen andere conventionsmäßige Münz-= 
sorten, innerhalb der im 8 1 bestimmten Frist, werden 
189399. 33.
	        

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