Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1839
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
5
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1839
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
16tes Stück vom Jahre 1839.
Volume count:
16
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No 75.) Verordnung, den Abschluß einer Uebereinkunft wegen Uebernahme von Auszuweisenden mit der Königlich Hannoverschen Regierung betreffend; vom 7ten September 1839.
Volume count:
75
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreuch Sachsen vom Jahre 1839. I. in chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. II. in alphabetischer Ordnung.
  • 1tes Stück (1)
  • 2tes Stück (2)
  • 3tes Stück vom Jahre 1839 (3)
  • 4tes Stück vom Jahre 1839. (4)
  • 5tes Stück vom Jahre 1839. (5)
  • 6tes Stück vom Jahre 1839. (6)
  • 7tes Stück vom Jahre 1839. (7)
  • 8tes Stück vom Jahre 1839. (8)
  • 9tes Stück vom Jahre 1839. (9)
  • 10tes Stück vom Jahre 1839. (10)
  • 11tes Stück vom Jahre 1839. (11)
  • 12tes Stück vom Jahre 1839. (12)
  • 13tes Stück vom Jahre 1839. (13)
  • 14tes Stück vom Jahre 1839. (14)
  • 15tes Stück vom Jahre 1839. (15)
  • 16tes Stück vom Jahre 1839. (16)
  • No 72.) Verordnung, die künftige Umwandelung der inländischen Conventions=1/24tel Nennwert von Scheidemünze im 14 Thalerfuße und deren Einwechselung gegen conventionsmäßige Münzsorten betreffend; vom 29sten August 1839. (72)
  • No 73.) Verordnung, die Erledigung einiger Zweifel über die Competenz der Justiz= und Verwaltungsbehörden in Beziehung auf mehrere <bestimmungen des Criminalgesetzbuchs betreffend; vom 31sten Juli 1839. (73)
  • No 74.) Bekanntmachung, die Versammlung der Stände des Königreichs Sachsen zum nächsten Landtage betreffend; vom 13ten September 1839. (74)
  • No 75.) Verordnung, den Abschluß einer Uebereinkunft wegen Uebernahme von Auszuweisenden mit der Königlich Hannoverschen Regierung betreffend; vom 7ten September 1839. (75)
  • No 76.) Verordnung, den den Wahlcommissar für die Dresdener Landtagswahl betreffend; vom 16ten September 1839. (76)
  • 17tes Stück vom Jahre 1839. (17)
  • 18tes Stück vom Jahre 1839. (18)
  • 19tes Stück vom Jahre 1839. (19)
  • 20tes Stück vom Jahre 1839. (20)

Full text

(208 ) 
Unselbstständige Kinder, d. h. solche, welche noch bei ihren Aeltern sich besinden, und 
von diesen ernährt werden oder wenigstens zum eigenen Erwerbe ihres tebensunterhaltes 
noch nicht im Stande sfind, sollen schon durch die Handlungen ihrer Aeltern von selbst, 
ohne daß es einer eignen Thaͤtigkeit der Kinder oder eines sonstigen Grundes bedarf, der— 
jenigen Staatsangehoͤrigkeit theilhaftig werden, welche ihre Aeltern waͤhrend der Unselbststaͤn— 
digkeit der Kinder erwerben. Jedoch sollen diesen Einfluß auf die Staatsangehoͤrigkeit 
unselbstständiger ebelicher Kinder diejenigen Veränderungen niche äußern, welche sich nach 
dem Tode ihres Vaters in der Staatsangehörigkeit ihrer Murter ereignen; vielmehr soll 
über ihre Staatsangehörigkeit lediglich die Staatsangehörigkeit ihres Baters enrscheiden, 
und eine Beränderung derselben nur mit Zustimmung ihrer vormundschaftlichen Behörde 
eintreten können. 
Diese Grundsätze hinsichrlich der unselbststindigen Kinder gel#en auch bei den übrigen 
Bestimmungen dieser Uebereinkunft, wenn nicht ein Anderes ausdrücklich festgesetze ist. 
2) Diejenigen, welche zufällig innerhalb des Staaksgebieks von heimathslosen Aeltern, 
d. h. solchen, die in keinem der contrahirenden Staaten Unterthanenrechte haben, geboren 
sind, und nicht nachher in einem andern Staate Unterthanenrechte erworben, oder daselbst 
mit Anlegung einer Wirthschaft (eines eignen Haushalts) sich verheirarhet, oder darin, mit 
Wissen der Ortsobrigkeit, zehn Jahre ohne Unterbrechung gewohnt haben. 
Unselbstständige Kinder solcher heimathslosen Aeltern ist jedoch, ohne Rück. 
sicht auf ihren zufälligen Geburtsork, der Staat aufzunehmen schuldig, welchem ihr Bater 
oder, falls die Kinder außer der Ehe geboren sind, ihre Mutter angehört. Wenn aber die 
Murter unehelicher Kinder nicht mehr am teben ist und die tetzten bei ihrem Water befind- 
lich sind, so soll der Staak, dem ihr Varer angehört, sie aufzunehmen verpflichrer sein. 
Sowohl bei der vorstehenden, als auch bei den übrigen Bestimmungen dieser Ueber- 
einkunft soll der Ausdruck: Wirthschaft oder Haushale, so verstanden werden, daß 
dieß Verhältniß auch dann schon vorhanden sei, wenn das Individuum, und zwar von 
Eheleucen auch nur der Mann oder die Frau, auf andere Art, als durch Gesindedienst im 
Hause der Vrodherrschaft sich Beköstigung verschafft hat; der Ausdruck: Wohnen, aber 
nur den Aufenthalt in dem Setaate bezeichnen, ohne Rücksicht darauf, ob das in Frage 
stehende Individuum ein Domicil (Recht zum bleibenden Aufenthalte) erlange har, oder 
Mitglied einer Gemeinde geworden ist, oder dergleichen. 
3) Diejenigen, welche zwar weder in dem Staaksgebieke geboren sind, noch daselbst 
Unterthanenrechte erlangt haben, jedoch in demselben unter Anlegung einer Wirthschaft sich 
verheirather, oder darin, mit Wissen der Ortsobrigkeit, zehn Jahre ohne Unterbrechung 
gewohne haben. 
§ 3. Wenn ein Individuum ausgewiesen werden soll, welches zufällig in dem einen 
Staate geboren ist, in dem andern aber eneweder Unterthanrecht erworben, oder mit Anle-
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Law

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment