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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1841
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
7
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1841
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
13. Stück
Volume count:
13
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 47.) Verordnung zu Vollziehung des Gesetzes, die Einführung einer Todtenschau und die Anlegung von Leichenhäusern und Leichenkammern betreffend.
Volume count:
47
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
A. Belehrung für nichtärztliche Todtenbeschauer.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. I. in chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • No. 46.) Gesetz, die Einführung einer Todtenschau und die Anlegung von Leichenhäusern und Leichenkammern betreffend. (46)
  • No. 47.) Verordnung zu Vollziehung des Gesetzes, die Einführung einer Todtenschau und die Anlegung von Leichenhäusern und Leichenkammern betreffend. (47)
  • A. Belehrung für nichtärztliche Todtenbeschauer.
  • B. Instruction für den Todtenbeschauer.
  • C. Instruction für die Leichenwäscherinnen.
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)
  • 24. Stück (24)
  • 25. Stück (25)
  • 26. Stück (26)

Full text

Rettungsrer- 
suche. 
(fa111) 
zügen, der Farbe des Körpers, der Stellung und Lage der Hände und Füße zugerrragen 
hat, wird, wo möglich, Vorbereitung zu einem Bade getroffen, was der herbeigerufene 
Arzt und Wundarzt vielleicht für nörhig finden könnte. Auch sorgt man fur eine reine, 
nicht allzustarke, aber auch nicht gänzlich weiche Kleiderbürste, für Stücken von Flanell 
oder anderen wollenen Zeugen, für Waschschwämme, für eine Klgystierspritze, für Senf- 
mehl, für guten Weinesssg und reinen Kornbranntwein. Auch können Kamillenblumen, 
Königskerzen, Lindenblüthen, Fliederblumen und dergleichen herbeigeschafft werden, soweir 
das eine oder das andere dieser Dinge eher zu haben ist und die Geräthschaften, die nö- 
thig sind, um Aufgüsse aus einem dieser Dinge zu bereiten. 
& 7. Itt, nachdem der Körper mehrere Stunden ruhig gelegen hak, ein Arze oder 
Wundarzt noch nicht angelangté, so können einige Rektungsversuche begonnen werden, um 
so mehr, wenn sich vielleicht einige Zeichen an dem Körper haben wahrnehmen lassen, 
welche auf ein noch niche ganz erloschenes Leben deuten. 
Das Erste und Unschädlichste, was man thun kann, ist: daß man den gänzlüch ent- 
kleideren Körper mit trockenen Flanelltüchern oder anderen wollenen Zeugen, allenfalls 
mit einem wollenen Serumpf oder Handschuh, in welchen der Reibende seine Hand sieckt, 
anhaltend jedoch mit dazwischen liegenden Pausen wiederholt und überall reibt, ohme ihn 
sehr zu drücken. Es muß dieses Reiben von der Brust anheben, sich über die Herz- 
grube und den Unterleib herab erstrecken und an den Armen und Füßen fortgesetzt wer- 
den; die Fußsohle und die hohle Hand kann man mit Bürsten reiben. Auch das Rück- 
grath ist anhaltend und sorgfältig zu reiben, der Körper jedoch bei dem Umwenden mur we- 
nig zu bewegen und überhaupt sehr behutsam zu behandeln; am meisten ist eine solche 
Vorsicht nothwendig bei den am Schlagsluß Verstorbenen und bei den Erstickten. 
Sodann kann man die Arme und Füße, die Brust und Herzgrube mit gutenn, er- 
was lau gemachten Essig (wo möglich Weinessig und, in Ermangelung dessen, Essig 
mic dem vierten Theile Kornbranntwein vermischt) zu wiederholten Malen waschen und 
mit erwärmten Tüchern wieder abtrocknen. Diese Essigwaschungen kann man mit 
den Reibungen des Körpers und der Gliedmaßen abwechseln lassen. 
Auf die Fußsohlen, die Handteller, die Waden und Vorderarme, sowie an die, innere 
Seite der Oberschenkel können Senfteige gelege werden. Diese bereitet man sso, daß 
man Senfmehl mit kochend heißem Wasser zu einem dicken Breie anrührt und diesen, 
auf Leinwand dick aufgestrichen, unmittelbar auf die genannten Haurstellen legt. Nach 
zwei Stunden nimmt man ein solches Pflaster ab und legt es an eine andere Stellle; die, 
auf welcher es früher gelegen hac, wäscht man mit gutem Weinessig, ttrocknet 
sie sorgfältig ab und belegt sie nach einigen Stunden wieder mit einem frischen Seenfteige. 
Man achtet beim Abnehmen sehr sorgfältig auf die etwa auf der belege gewesenen: Seelle 
entstandene Hautröthe; wäre eine solche zu bemerken, so müßte dieser Umstand zu der
	        

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