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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1841
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
7
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1841
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
13. Stück
Volume count:
13
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 47.) Verordnung zu Vollziehung des Gesetzes, die Einführung einer Todtenschau und die Anlegung von Leichenhäusern und Leichenkammern betreffend.
Volume count:
47
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
A. Belehrung für nichtärztliche Todtenbeschauer.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. I. in chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • No. 32.) Verordnung, den von den Staaten des deutschen Zollvereins mit dem vereinigten Königreiche Großbritannien abgeschlossenen Handels- und Schifffahrtsvertrag betreffend. (32)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)
  • 24. Stück (24)
  • 25. Stück (25)
  • 26. Stück (26)

Full text

(112 ) 
efrigsten Fortsetzung der Rettungsversuche veranlassen, da er von dem noch vorhandenen 
Lben auf das Bestimmreste zeugt. 
Sodann können Klystiere von einfachem lauen Wasser oder Kamillenaufguß, mit 
Zusatz von einigen Eßlöffeln Essig, einem Löffel Kochsalz, oder auch Klystiere von lauem 
Seifenwasser mit einem Eßlöffel Leinöl wiederhole gegeben werden. Sie müssen so warm 
sein, daß die gefüllte Klystierspritze am Auge oder am Backen eines gesunden Menschen 
mr das Gefühl einer mäßigen Wärme hervorbringt, eine größere Hitze darf das Klystier 
nicht haben. 
Auf die Herzgrube des wagereche liegenden Körpers kann man aus einem etwas hoch 
ghaltenen Gefäße mit enger Oeffnung kaltes Wasser tropfenweise fallen lassen und 
des Gesicht ebenfalls damit ansprengen. Beides kann mehrmals wiederholt werden. 
Vor die Nase halte man stark riechende oder scharfe Sachen: guren Weinessig, eine 
sesch aufgeschnittene Zwiebel, frisch angebrannte Federn, Salmiakgeist, Hofmannscche 
Topfen u. dgl. m. Bei schlagslussig Gewesenen, Erstickten, Ertrunkenen und überhaupe, 
w# das Gesicht sehr roth oder blauroth aussieht, muß man vorsichtig und nicht sehr 
wiederholt diese Riechmittel vorhalten; am meisten nutzen sie und am wenigsten nach- 
thelig sind sie anzuwenden bei solchen, die an Ohnmachten, Krämpfen und Entkräftun- 
zen in diesen Zustand gerathen sind und eine mehr bleiche Gesichtsfarbe zeigen. 
Der Hintermund und die Nase können mit einem Federbarte gekitzelt und vorsichtig 
auf diese Weise zum Niesen und Brechen gereitze werden. Es darf aber weder in die 
Mse etwas eingeblasen, noch in den Mund etwas eingeslöße werden; letzteres namentlich 
aicht eher, als bis das Schlucken hergestellt ist, der Mensch ertwas ohne Würgen hin- 
urschlingen kann. 
Diese verschiedenen Rertungsversuche sind auf eine schonende, nicht stürmische Weise 
zin einem dazu passenden Zimmer vorzunehmen, aus welchem alle nicht nothwendig dazu 
ghörigen Personen zu entfernen sind. Es muß von Zeit zu Zeit eine viertel= oder halb- 
sündige Pause gemacht und die Scheinleiche ganz ruhig gelassen werden. 
Ist die Ankunft eines Arztes oder Wundarztes nicht zu erwarten, so sind die Ret- 
uungsversuche wenigstens mehrere Stunden hindurch fortzusetzen und die Leiche sorgfäl- 
tig dabei zu beobachten. 
6 . Zeichen des rückkehrenden Lebens beim Scheincode sind: leichte Zuckungen im 
Gesihte, namenrlich an den Mundwinkeln und Augenliedern, Poltern im Unterleibe, Ab- 
zug von Blähungen, vermehrte Wärme in der Herzgrube und in den Handtellern, An- 
lufen eines vor den Mund gehalcenen Spiegels, Zittern einer vor den Mund gehalee- 
din Feder, Empfindlichkeit des Auges gegen ein in die Nähe gebrachtes Licht, Röthung 
unter den Senfceigen, Aufstoßen, Schluchzen u. s. w. 
Zeichen des 
rückkehrenden 
Lebens. 
Verfahren 
69. Nach Beendigung der Versuche zur Rectung muß die Leiche in einem nicht nach Beendi- 
-u kalten Raume ausgestreckt, jedoch mie Kopf und Oberkörper etwas erhöhr, hingelegt 
gung der Ret- 
tungsversuche.
	        

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