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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1841
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
7
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1841
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
4. Stück
Volume count:
4
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 12.) Verordnung, das Verfahren bei Dismembrirung der mit Ablösungsrenten behafteten Grundstücke betreffend.
Volume count:
12
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. I. in chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • No. 10.) Verordnung, die von den Verpflichteten in Zeiten zu beantragende Uebernahme ihrer Ablösungsrenten auf die Landrentenbank betreffend. (10)
  • No. 11.) Verordnung an sämmtliche Königliche Justizämter und Gerichte, die Verpflegung der Gefangenen betreffend. (11)
  • No. 12.) Verordnung, das Verfahren bei Dismembrirung der mit Ablösungsrenten behafteten Grundstücke betreffend. (12)
  • No. 13.) Verordnung, die mit der Königlich Preußischen Regierung wegen Sicherstellung der beiderseitigen Unterthanen gegen Nachahmung von Waarenbezeichnungen getroffene Uebereinkunft betreffend. (13)
  • No. 14.) Verordnung, einige der Presse und dem Buchhandel zu gewährende Erleichterungen betreffend. (14)
  • No. 15.) Bekanntmachung, die von der Oberlausitz in den Jahren 1841 und 1842 aufzubringenden Staatsabgaben betreffend. (15)
  • No. 16.) Bekanntmachung, die Bestätigung der Statuten für die Sächsische Rentenversicherungsanstalt betreffend. (16)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)
  • 24. Stück (24)
  • 25. Stück (25)
  • 26. Stück (26)

Full text

(16) 
§J 3. So oft die Dismembration eines Grundstücks beabsichtigt wird, auf welches 
Ablösungsrenten übernommen worden sind, haben die Lehns= und Hypothekenbehörden, ehe 
sie die Steuerbehörde davon in Kenntniß setzen, über folgende Puncte glaubhafte Nach- 
richt zu den Dismembrationsacten zu hringen: 
a) wie hoch der jährliche Betrag der auf das zu zergliedernde Grundstück übernommenen 
Nente sei? 
b) ob der Receß über die Ablösung, bei der die Uebernahme der Rence erfolgt ist, be- 
reits entworfen und bestätigt sei, oder nicht? 
) ob ein und welcher Theil der im Recesse ausgedrückten Rente seitdem durch Capital— 
zahlung getilgt worden sei? 
d) ob die wirkliche Uebernahme der Rente auf die Landrentenbank bereits erfolgt, oder 
deren Ueberweisung an dieselbe wenigstens von den Betheiligten erklärt worden 
sei? sowie erstern Falles 
e) zu welchem Termin sie das erstemal an die Landrentenbank abzuführen gewesen sei? 
Der unter c erwähnte Punce ist durch Befragung des die Dismembration beabsich- 
tigenden Grundstücksbesitzers und auf Grund der von ihm zu producirenden etwaigen Quir- 
tung festzustellen, wegen aller übrigen Fragen hingegen sind, falls nicht der bezügliche Ab- 
lösungsreceß nach § 261 des Ablösungsgesätzes der Lehns= und Hypothekenbehörde bereits 
zugefertigt worden und daher aus diesem deren Beantwortung zu entnehmen ist, die be- 
treffenden Specialcommissionen und beziehendlich Renten-Recepturbehörden, oder die mir 
Beurkundung einer freien Ablösungsvereinigung beschäftigten Gerichtsbehörden anzugehen, 
und es haben dann diese Behörden, auf Anlangen der erstern, die erforderliche Auskunft 
zu ertheilen. 
§s 4. Die Repartition der in Frage stehenden Ablösungsrenten ist nach dem Quotal- 
verhälenisse vorzunehmen, in welchem das Trennstück zu dem übrigen Complex der zur 
Rentenzahlung verpflichteten Grundstücke sich befindet. 
Der Umstand, daß von der Naturallast, an deren Stelle die Ablösungsrente getreten 
ist, das zu veräußernde einzelne Grundstück gar nicht betroffen wurde (wie es z. B. bei 
Huthungsrechten und Naruralzehnten vorkommen kann), giebt keinen Grund ab, dasselbe 
mit einem Beitrage zu der auf das Stammgut gelegren Ablösungsrente zu verschonen. 
§ 5. Der auf das Trennstück zu legende Rentenantheil ist in einem bestimmten jähr- 
lichen Geldbetrag, jedoch nur in einem solchen auszudrücken, der durch Vier Neupfen- 
nige ohne Rest theilbar ist. 
Würde daher derselbe den vollen Becrag von Vier Neupfennigen nicht erreichen, so ist 
das Trennstück gänzlich beitragsfrei zu lassen. 
§ 6. Miche blos in dem Falle, wo, dem Ablösungsgesetze § 47, b gemäß, der Ren- 
tenberechtigte darauf bestehe, sondern auch im Uebrigen und besonders dann, wenn der auf
	        

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