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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
sachsen
Publication year:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1841
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841.
Volume count:
7
Publisher:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
sachsen
Publication year:
1841
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
25. Stück
Volume count:
25
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

law

Title:
No. 71.) Verordnung, die Bekanntmachung mehrerer Staatsverträge betreffend.
Volume count:
71
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Appendix

Title:
E. Uebereinkunft zwischen Preußen und den übrigen Staaten des Zollvereins nebst Braunschweig einerseits, und Hannover und den übrigen Staaten des Steuervereins andererseits, wegen Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. I. in chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)
  • 24. Stück (24)
  • 25. Stück (25)
  • No. 71.) Verordnung, die Bekanntmachung mehrerer Staatsverträge betreffend. (71)
  • I. Vertrag zwischen Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Kurhessen, dem Großherzogthume Hessen, den zu dem Thüringischen Zoll- und Handelsvereine gehörigen Staaten, Nassau und der freien Stadt Frankfurt einerseits und Lippe andererseits, den Anschluß des Fürstenthums Lippe an das Zollsystem Preußens und der übrigen Staaten des Zollvereins betreffend.
  • II. Vertrag zwischen Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Kurhessen, dem Großherzogthume Hessen, den zu dem Thüringischen Zoll- und Handelsvereine gehörigen Staaten, Nassau und der freien Stadt Frankfurt einerseits und Braunschweig anderseits wegen des Anschlusses des Herzogthums Braunschweig an den Gesammt-Zollverein der ersteren Staaten.
  • III. Vertrag zwischen Preußen für sich und in Vertretung der übrigen Mitglieder des Zoll- und Handelsvereins einerseits und Kurhessen andererseits, den Anschluß der Grafschaft Schaumburg an den Zollverein betreffend.
  • IV. Vertrag zwischen Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Kurhessen, dem Großherzogthume Hessen, den zu dem Thüringischen Zoll- und Handelsvereine gehörigen Staaten, Nassau und der freien Stadt Frankfurt einerseits und Waldeck andererseits, den Anschluß des Fürstenthums Pyrmont an das Zollsystem Preußens und der übrigen Staaten des Zollvereins betreffend.
  • V. Vertrag zwischen Preußen, - für sich und in Vertretung der übrigen Mitglieder des Zoll- und Handelsvereins, - und Braunschweig einerseits und Hannover und Oldenburg andererseits, betreffend die steuerlichen Verhältnisse verschiedener Herzoglich Braunschweigischer Landestheile.
  • A. Vertrag zwischen Hannover und Oldenburg betreffend die Fortdauer des unter ihnen durch den Vertrag vom 7. Mai 1836. errichteten Steuervereins.
  • VI. Vertrag zwischen Preußen, - für sich und in Vertretung der sämmtlichen Mitglieder des Zoll- und Handelsvereins, - Hannover, Oldenburg und Braunschweig, betreffend die Erneuerung des unter dem 1sten November 1837. abgeschlossenen Vertrages wegen Beförderung der gegenseiteigen Verkehrs-Verhältnisse.
  • A. Uebereinkunft zwischen Preußen und den übrigen Staaten des Zollvereins nebst Braunschweig einerseits, und Hannover und den übrigen Staaten des Steuervereins andererseits wegen Unterbringung des Schleichhandels.
  • B. Ueberienkunft zwischen Preußen und den übrigen Staaten des Zollvereins nebst Braunschweig einerseits und Hannover andererseits, den erneuerten Anschluß der Grafschaft Hohnstein und des Amtes Elbingerode an das Zollsystem der ersteren Staaten betreffend.
  • C. Uebereinkunft zwischen den Staaten des Zollvereins nebst Braunschweig einerseits, und Hannover andererseits wegen des Anschlusses des südlichen Theiles des Amtes Fallersleben an den Zollverein.
  • D. Uebereinkunft zwischen Preußen einerseits und Hannover und den übrigen Staaten des Steuervereins andererseits, den erneuerten Anschluß verschiedener Preußischer Gebietstheile an das Steuersystem der letzteren Staaten betreffend.
  • E. Uebereinkunft zwischen Preußen und den übrigen Staaten des Zollvereins nebst Braunschweig einerseits, und Hannover und den übrigen Staaten des Steuervereins andererseits, wegen Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs.
  • Berichtigung von Druckfehlern.
  • No. 72.) Verordnung, die Controle des Uebergangs-Verkehrs zwischen den nördlichen und südlichen Zollvereinsstaaten betreffend. (72)
  • No. 73.) Verordnung, die Rückvergütung auf die entrichtete Steuer für inländischen, in andere Vereinsstaaten übergehenden Branntwein betreffend. (73)
  • No. 74.) Verordnung, den Satz der Steuervergütung für den in das Vereinsland ausgeführten inländischen Branntwein betreffend. (74)
  • No. 75.) Bekanntmachung, die Verpflichtung und Einweisung der Patrimonialrichter auf dem Lande betreffend. (75)
  • 26. Stück (26)

Full text

(369 ) 
E. 
i##.— 
Ueberein kunft 
zwischen 
Preußen und den übrigen Staaten des Jollvereins nebst Braunschweig einerseits, 
und Hannover und den übrigen Staaten des Steuervereins andererseits, 
wegen Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs. 
Artikel 1. Die unter dem 1sten November 1837. abgeschlossene Uebereinkunfe 
zwischen Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Kurhessen, dem Großherzog- 
chume Hessen, den zum Thüringischen Zoll= und Handelsvereine verbundenen Scaaten, 
Nassau und der freien Stadt Frankfurt einerseits, und Hannover, Oldenburg und Braun- 
schweig andererseits wegen Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs bleibt mir folgenden 
vom 1sten Januar 1842. ab eintrecenden Modisicationen in Kraft. 
Artikel 2. Die Verkehrs-Erleichterungen, welche aus der gedachten Uebereinkunfe 
für die Unterchanen der zum Zollvereine gehörigen Staaten hervorgehen, kommen vom 1sten 
Januar 1842. ab auch den Einwohnern der mit diesem Tage in den Zollverein (reten- 
den Herzoglich Braunschweigischen Hauptlande und der denselben in Beziehung auf die Zoll- 
und Sceuer-Erhebung angeschlossenen Preußischen und Hannoverischen Gebierskheile, näm- 
lich der Preußischen Ortschaften Wolfsburg, Heßlingen und Hehlingen und der angeschlos- 
senen Theile des Hannoverischen Amces Fallersleben, ferner des Königlich Preußischen Dor- 
fes Roclum, so wie künftig auch den Einwohnern derjenigen Länder oder Gebietstheile zu 
Statten, welche dem Zollvereine noch angeschlossen werden sollten, wogegen von gleichem 
Jeitpunkte ab die in jener Uebereinkunft für den Seeuerverein stipulirten Verkehrs-Erleich- 
terungen auf das Herzogkthum Braunschweig nur in der Beschränkung auf dessen Harz- 
und Weser-Districe und die übrigen bei dem Steuervereine verbleibenden Herzoglichen Ge- 
bietstheile, nämlich das Amt Thedinghausen, die Ortschaften Bodenberg und Oestrum, und 
die Dörfer Ostharingen und Oelsburg, so wie auf die Hannover-Braunschweigischen Com- 
munion-Besitzungen Anwendung sinden. 
Artikel 3. Die im Arcikel 1. der Uebereinkunft vom 1sten November 1837. ver- 
abredeten Maßregeln zur Förderung des Meßverkehrs kommen ferner nicht mehr in Be- 
ziehung auf die Messen in der Stade Braunschweig, dagegen aber in Beziehung auf die 
Messen in der Stade Lüneburg zur Ausführung. 
Artikel 4. Auf den Messen in Braunschweig werden von denjenigen Meßwaaren, 
welche aus dem freien Verkehr der Scaatren des Steuervereins abstammen, keine höhere
	        

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