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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
sachsen
Publication year:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1841
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841.
Volume count:
7
Publisher:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
sachsen
Publication year:
1841
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
25. Stück
Volume count:
25
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

law

Title:
No. 71.) Verordnung, die Bekanntmachung mehrerer Staatsverträge betreffend.
Volume count:
71
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Appendix

Title:
E. Uebereinkunft zwischen Preußen und den übrigen Staaten des Zollvereins nebst Braunschweig einerseits, und Hannover und den übrigen Staaten des Steuervereins andererseits, wegen Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. I. in chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)
  • 24. Stück (24)
  • 25. Stück (25)
  • No. 71.) Verordnung, die Bekanntmachung mehrerer Staatsverträge betreffend. (71)
  • I. Vertrag zwischen Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Kurhessen, dem Großherzogthume Hessen, den zu dem Thüringischen Zoll- und Handelsvereine gehörigen Staaten, Nassau und der freien Stadt Frankfurt einerseits und Lippe andererseits, den Anschluß des Fürstenthums Lippe an das Zollsystem Preußens und der übrigen Staaten des Zollvereins betreffend.
  • II. Vertrag zwischen Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Kurhessen, dem Großherzogthume Hessen, den zu dem Thüringischen Zoll- und Handelsvereine gehörigen Staaten, Nassau und der freien Stadt Frankfurt einerseits und Braunschweig anderseits wegen des Anschlusses des Herzogthums Braunschweig an den Gesammt-Zollverein der ersteren Staaten.
  • III. Vertrag zwischen Preußen für sich und in Vertretung der übrigen Mitglieder des Zoll- und Handelsvereins einerseits und Kurhessen andererseits, den Anschluß der Grafschaft Schaumburg an den Zollverein betreffend.
  • IV. Vertrag zwischen Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Kurhessen, dem Großherzogthume Hessen, den zu dem Thüringischen Zoll- und Handelsvereine gehörigen Staaten, Nassau und der freien Stadt Frankfurt einerseits und Waldeck andererseits, den Anschluß des Fürstenthums Pyrmont an das Zollsystem Preußens und der übrigen Staaten des Zollvereins betreffend.
  • V. Vertrag zwischen Preußen, - für sich und in Vertretung der übrigen Mitglieder des Zoll- und Handelsvereins, - und Braunschweig einerseits und Hannover und Oldenburg andererseits, betreffend die steuerlichen Verhältnisse verschiedener Herzoglich Braunschweigischer Landestheile.
  • A. Vertrag zwischen Hannover und Oldenburg betreffend die Fortdauer des unter ihnen durch den Vertrag vom 7. Mai 1836. errichteten Steuervereins.
  • VI. Vertrag zwischen Preußen, - für sich und in Vertretung der sämmtlichen Mitglieder des Zoll- und Handelsvereins, - Hannover, Oldenburg und Braunschweig, betreffend die Erneuerung des unter dem 1sten November 1837. abgeschlossenen Vertrages wegen Beförderung der gegenseiteigen Verkehrs-Verhältnisse.
  • A. Uebereinkunft zwischen Preußen und den übrigen Staaten des Zollvereins nebst Braunschweig einerseits, und Hannover und den übrigen Staaten des Steuervereins andererseits wegen Unterbringung des Schleichhandels.
  • B. Ueberienkunft zwischen Preußen und den übrigen Staaten des Zollvereins nebst Braunschweig einerseits und Hannover andererseits, den erneuerten Anschluß der Grafschaft Hohnstein und des Amtes Elbingerode an das Zollsystem der ersteren Staaten betreffend.
  • C. Uebereinkunft zwischen den Staaten des Zollvereins nebst Braunschweig einerseits, und Hannover andererseits wegen des Anschlusses des südlichen Theiles des Amtes Fallersleben an den Zollverein.
  • D. Uebereinkunft zwischen Preußen einerseits und Hannover und den übrigen Staaten des Steuervereins andererseits, den erneuerten Anschluß verschiedener Preußischer Gebietstheile an das Steuersystem der letzteren Staaten betreffend.
  • E. Uebereinkunft zwischen Preußen und den übrigen Staaten des Zollvereins nebst Braunschweig einerseits, und Hannover und den übrigen Staaten des Steuervereins andererseits, wegen Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs.
  • Berichtigung von Druckfehlern.
  • No. 72.) Verordnung, die Controle des Uebergangs-Verkehrs zwischen den nördlichen und südlichen Zollvereinsstaaten betreffend. (72)
  • No. 73.) Verordnung, die Rückvergütung auf die entrichtete Steuer für inländischen, in andere Vereinsstaaten übergehenden Branntwein betreffend. (73)
  • No. 74.) Verordnung, den Satz der Steuervergütung für den in das Vereinsland ausgeführten inländischen Branntwein betreffend. (74)
  • No. 75.) Bekanntmachung, die Verpflichtung und Einweisung der Patrimonialrichter auf dem Lande betreffend. (75)
  • 26. Stück (26)

Full text

(372 ) 
Einer gleichen Befreiung von der Eingangs-Abgabe genießen auch diejenigen aus dem 
Harz= und Weser-Districte abstammenden Gegenstände, welche, nachdem sie in die Braun- 
schweigischen Hauptlande übergegangen sind, von dort, mit genügenden Ursprungs-Zeugnis- 
sen versehen, in das Steuervereins-Gebiet wieder eingehen. 
Artikel 8. 1. Für die über die Hannoverischen Steuer-Aemter Haarburg, Hopee, 
Stöckte (Lüneburg), Artlenburg, Brinkum, Hemelingen oder Verden (1letztere bei dem 
Wassertransporte) in das Steuervereins-Gebiek ein-, und von dort resp. über Meinholz, Hül- 
perode, Peine und Gr. Lafferde nach der Stadt Braunschweig ausgeführten, von da aber 
auf der Straße über Beinum und dann über Landwehrhagen oder Friedland oder Bremke 
und umgekehrt durch den Steuerverein wieder durchgeführten Gegenstände wird, ungeachtet 
auf dieser Route eine mehrmalige Berührung des Steuervereins-Gebietes Scaktt findet, 
vorbehaltlich der weiter zu verabredenden Sicherheits-Maßregeln nur die in der I. Abthei- 
lung des dritten Abschnitts des Steuervereins-Tarifs bestimmte ermäßigte Durchgangs- 
Abgabe erhoben. 
2. Wenn Gegenstände, welche mit Berührung des Sceuervereins-Gebieres und unter 
Entrichtung der steuervereinsländischen Durchgangs-Abgabe in der Stade Braunschweig 
unter Aufsicht der Zollbehörde gelagert haben, von dort unter Beobachtung der zu verab- 
redenden Controle-Maßregeln in den Harz= und Weser-District eingeführt werden, soll auf 
die von denselben zu zahlende Eingangs-Abgabe die bereics dafür erhobene steuervereins- 
ländische Durchgangs-Abgabe in Anrechnung gebracht werden. 
Artikel 9. Um den Verkehr zwischen einzelnen Theilen des einen Vereinsgebietes, 
wobei das Gebiet des anderen Vereins auf kurzen Strecken durchfahren werden muß, so 
wenig als möglich zu erschweren, sollen folgende Erleichterungen State finden: 
I. Rücksichelich der im Artikel 12. der Uebereinkunft vom 1sten November 1837. 
genannten Straßen wird 
1. die etmäßigte Durchgangs-Abgabe von funfzehn Silbergroschen für die Pferdelast bei 
der Durchfuhr durch das Jollvereins-Gebiet in der Richtung von Hameln nach Os- 
nabrück über Herford und Hückerkreutz und umgekehrt, auch wenn durch den Beitritt 
des Furstenthums Lippe zum Zollvereine die Durchfuhrstrecke verlängert werden sollee, 
nicht erhöher werden. Die Durchgangs-Abgabe auf derselben Strecke für eine 
Traglast wird auf Einen Silbergroschen und drei Pfennige bestimmt. 
2. Für den Durchgang durch die Kurhessische Grafschaft Schaumburg auf der Straße 
von Hannover oder Hildesheim über Minden nach Osnabrück wird eine Durchgangs- 
Abgabe nicht erhoben werden.
	        

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