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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
sachsen
Publication year:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1845
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845.
Volume count:
11
Publisher:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
sachsen
Publication year:
1845
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
2. Stück
Volume count:
2
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

law

Title:
No. 4.) Verordnung, die Anwendung der Bestimmungen §§. 39 und 40 des Gesetzes vom 16ten Mai 1839 bei Expensforderungen betreffend.
Volume count:
4
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. II. In chronologischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • No. 76.) Verordnung, die von dem Zollvereine mit dem Königreiche Hannover und den übrigen Staaten des Steuervereins abgeschlossenen Verträge betreffend. (76)
  • Vertrag zwischen Preußen und den übrigen Staaten des Zollvereins einerseits, und Hannover und den übrigen Staaten des Steuervereins andererseits, wegen Beförderung der gegenseitigen Verkehrsverhältnisse.
  • I. Uebereinkunft zwischen Preußen, Braunschweig und den übrigen Staaten des Zollvereins einerseits und Hannover und den übrigen Staaten des Steuervereins andererseits, wegen Unterdrückung des Schleichhandels.
  • II. Uebereinkunft zwischen den Staaten des Zollvereins einerseits, und Hannover andererseits, wegen des Anschlusses verschiedener Theile des Königreichs Hannover an den Zollverein.
  • III. Uebereinkunft zwischen Hannover und Braunschweig, wegen Versteuerung innerer Erzeugnisse in den nach der Uebereinkunft II dem Zollvereine angeschlossenen Königlich Hannoverschen Gebietstheilen.
  • IV. Uebereinkunft zwischen Hannover und den übrigen Staaten des Steuervereins einerseits, und Braunschweig andererseits, wegen des Anschlusses verschiedener Braunschweigscher Gebietstheile an den Steuerverein.
  • V. Uebereinkunft zwischen Hannover und Braunschweig, die in den Kommunion-Besitzungen zu erhebenden indirecten Abgaben betreffend.
  • VI. Uebereinkunft zwischen Preußen, Braunschweig und den übrigen Staaten des Zollvereins einerseits, und Hannover und den übrigen Staaten des Steuervereins andererseits, wegen Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs.
  • I. Anlage zum Artikel 2. der Uebereinkunft VI. Verzeichniß derjenigen steuervereinsländischen Erzeugnisse, welche bei ihrem Eingange in den Zollverein einer geringeren als der tarifmäßigen Eingangs- Abgabe zu unterziehen sind, beziehungsweise von derselben ganz frei bleiben.
  • II. Anlage zum Artikel 2. der Uebereinkunft VI. Verzeichniß derjenigen zollvereinsländischen Erzeugnisse, welche bei ihrem Eingange in den Steuerverein den bei denselben angegebenen tarifmäßigen resp. ermäßigten Abgabesätzen zu unterziehen sind, beziehungsweise von der Eingangs-Abgabe ganz frei bleiben.
  • Regulativ über das Verfahren bei Versendungen inländischer Erzeugnisse und Fabrikate aus dem Gebiete des Zollvereins in das Gebiet des Steuervereins und aus dem Letztern in den Erstern.
  • Ursprungs- und Versendungs-Zeugniß.
  • No. 77.) Gesetz wegen der auf das Jahr 1846 zu erhebenden Steuern und Abgaben. (77)
  • 17. Stück (17)

Full text

- 
(27 ) 
Da jedoch eine solche Ausnahme dem Sinne und der Absicht des angezogenen Gesetzes 
nicht entspricht, die Bestimmungen desselben vielmehr auch auf die den Betrag von 20 Tha- 
lern — — nicht übersteigenden Erpensforderungen, welche gerichtlich besonders geltend 
gemacht werden und dann als selbstständige Forderungen anzusehen sind, Anwendung lei- 
den; so haben die Gerichtsbehörden und alle, die es angeht, in vorkommenden Fällen 
sich hiernach zu achten und mithin, sobald der Betrag der Forderung jene Summe nicht 
übersteigt, ohne Unterschied der Gattung des Processes, in welchem sie erwachsen, nur die 
nach §§ 39 und 40 des angezogenen Gesetzes geordneten Sätze an Kosten und Stempel 
zu erheben. 
Dresden, am 31sten Januar 1845. 
Die Ministerien der Justiz und der Finanzen. 
von Koenneritz. von Zeschau. 
Günther. 
ö.) Verordnung, 
den mit dem Königreiche Portugal abgeschlossenen Handelsvertrag betreffend; 
vom 30sten Januar 1845. 
Wön, Friedrich August, von GOTTES Gnaden Körig 
von Sachsen re. 2c. 2c. 
haben, zu Erweiterung und Beförderung des vaterländischen Handels, mit dem Königreiche 
Portugal unter dem 19ten September vorigen Jahres den Handelsvertrag abschließen las- 
sen, welchen Wir in der Beilage A. zur öffentlichen Kunde bringen. 
Zugleich wird, in Bezug auf die in den Vertragsartikel III., hinsichtlich der von Por- 
tugiesischen Consuln oder Consular-Agenten zu legalisirenden diesseitigen Ursprungszeugnisse, 
aufgenommene Verabredung bekannt gemacht, daß, wenn in dem Erporthafen, über wel- 
chen Sächsische Waarensendungen ausgehen, ein Portugiesisches Consulat erweislich nicht 
vorhanden sein sollte, in solchem Falle die von den diesseitigen competenten, noch näher 
zu bezeichnenden Behörden ausgestellten Ursprungszeugnisse auch ohne die sonst nachzusuchende 
Legalisation eines Portugiesischen Consuls oder Consular-Agenten in Portugal volle Gül- 
tigkeit haben sollen; daß ubrigens Portugiesische General-Consulate in Preußen, Hannover, 
Hamburg, Bremen, Oldenburg und Holland, Consular-Agenten aber in allen Häfen und 
Vorhäfen bestehen, welche auch die Portugiesische Regierung als Exporthäfen für Sachsen 
45
	        

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