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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1882
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
9
Publishing house:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1882
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register zu dem Gesetz- und Verordnungs-Blatte für das Königreich Bayern vom Jahre 1882 und dem dazu gehörigen Anhange.
Document type:
Periodical
Structure type:
Homepage

Homepage

Title:
C. Ort-Register.
Document type:
Periodical
Structure type:
Homepage

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück vom Jahre 1900. (1)
  • 2. Stück vom Jahre 1900. (2)
  • 3. Stück vom Jahre 1900. (3)
  • 4. Stück vom Jahre 1900. (4)
  • 5. Stück vom Jahre 1900. (5)
  • 6. Stück vom Jahre 1900. (6)
  • 7. Stück vom Jahre 1900. (7)
  • 8. Stück vom Jahre 1900. (8)
  • 9. Stück vom Jahre 1900. (9)
  • 10. Stück vom Jahre 1900. (10)
  • 11. Stück vom Jahre 1900. (11)
  • 12. Stück vom Jahre 1900. (12)
  • 13. Stück vom Jahre 1900. (13)
  • 14. Stück vom Jahre 1900. (14)
  • 14. Stück vom Jahre 1900. (14)
  • 16. Stück vom Jahre 1900. (16)
  • 17. Stück vom Jahre 1900. (17)
  • 18. Stück vom Jahre 1900. (18)
  • 19. Stück vom Jahre 1900. (19)
  • Nr. 108. Bekanntmachung, die Werkstätten mit Motorbetrieb betreffend; vom 5. Dezember 1900. (108)
  • Nr. 109. Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum zu Erbauung einer Straßenbahn von Loschwitz nach Pillnitz betreffend; vom 7. Dezember 1900. (109)
  • Nr. 110. Verordnung, die Feststellung des Werthes von Grundstücken zum Zwecke mündelmäßiger Beleihung betreffend; vom 12. Dezember 1900. (110)
  • Nr. 111. Verordnung, die Außerkurssetzung der Vereinsthaler östereischigen Gepräges betreffend; vom 15. Dezember 1900. (111)
  • Nr. 112. Bekanntmachung, den Diensttitel der Landbauamts=Vorstände betreffend; vom 10. Dezember 1900. (112)
  • Nr. 113. Verordnung zur weiteren Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze vom 30. Juni 1900 und der damit im Zusammenhange stehenden Reichs= und Landesgesezte; vom 18. Dezember 1900. (113)
  • 20. Stück vom Jahre 1900. (20)

Full text

— 961 — 
Ueber die Gültigkeit von Stimmzetteln entscheidet vorbehältlich der Bestimmungen 
in § 7 der Vorsitzende. 
& 6. Ueber die Wahl ist von einem verpflichteten Protokollanten ein Protokoll 
aufzunehmen, welches von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu vollziehen ist. 
Aus dem Protokolle müssen die Namen des Vorsitzenden und der mitwirkenden Bei- 
sitzer, deren Eigenschaft als Vorsitzender, Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, der Gang des 
Wahlverfahrens, die Zahlen der auf die einzelnen Personen entfallenen gültigen oder 
ungültigen Stimmen, sowie die Namen und Wohnorte der Gewählten zu ersehen sein. 
Der Grund der Ungültigkeit von Stimmzetteln ist in dem Protokolle anzugeben. 
&# 7. Streitigkeiten über die Gültigkeit einer Wahl entscheidet das 
Landesversicherungsamt endgültig. Befindet dasselbe die Ungültigkeit einer vollzogenen 
Wahl, so ist die betreffende Wahl zu wiederholen. 
&S. Die gewählten Sachverständigen und deren Stellvertreter werden durch den 
Vorsitzenden von der auf sie gefallenen Wahl schriftlich in Kenntniß gesetzt. 
Die Ablehnung der Wahl ist zulässig, sofern nicht der Gewählte bereits vor der 
Wahl die Bereitwilligkeit zur Annahme derselben gegenüber dem Vorsitzenden des 
Schiedsgerichtes oder gegenüber dem AusYschusse des ärztlichen Kreisvereins erklärt hat. 
&9.Nach Annahme der Wahl seiten der Gewählten sind die Namen der letzteren 
durch den Vorsitzenden des Schiedsgerichtes in der Leipziger Zeitung bekannt zu 
machen. 
Die Gewählten treten ihr Amt am Tage des Erscheinens dieser Bekanntmachung an. 
Bis dahin führen die bisherigen Sachverständigen ihr Amt weiter. 
# 10. Eine Ergänzungswahl hat zu erfolgen, wenn die Zahl der dem Schieds- 
gerichte zur Verfügung stehenden Sachverständigen durch Ablehnung der Wahl oder 
durch Ausscheiden auf zwei herabsinkt. 
Der Vorsitzende ist befugt, von einer Ergänzungswahl abzusehen, wenn der im 
Absatz 1 erwähnte Fall erst im letzten Viertel des Kalenderjahres eintritt und die noch 
vorhandenen Sachverständigen dem Bedarfe genügen. 
& 11. Die nach den §8§ 3 flg. gewählten Sachverständigen sind bei Antritt ihres 
Amtes eidlich, im Falle der Wiederwahl durch Handschlag an Eidesstatt in Pflicht 
zu nehmen. 
8 12. Die Berechnung der Gebühren für die ärztlichen Sachverständigen hat 
unter entsprechender Anwendung der Gebührenordnung für Aerzte 2c. bei gerichtlich- 
medizinischen und medizinalpolizeilichen Verrichtungen vom 19. März 1900 (G.= u. 
V.-Bl. S. 231) zu erfolgen.
	        

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