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Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1846
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
12
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1846
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
15. Stück
Volume count:
15
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 53.) Verordnung, das Ausschreiben der katholischen Kirchenanlage betreffend.
Volume count:
53
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen.
  • Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)
  • Title page
  • Repertorium der Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. I. in chronologischer Ordnung.
  • Repertorium der Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. II. in alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7.)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)
  • 24. Stück (24)
  • 25. Stück (25)
  • 26. Stück (26)
  • 27. Stück (27)
  • 28. Stück (28)
  • 29. Stück (29)
  • 30. Stück (30)
  • 31. Stück (31)
  • 32. Stück (32)
  • No. 46.) Convention über die, im 1sten §. des XXIIsten Artikels der, zu Vollziehung des, zwischen Ihro Königlichen Majestäten von Sachsen und Preußen, zu Wien am 18ten Mai 1815 geschlossenen Friedenstractats, und zu näherer Bestimmung der durch diesen Tractat veranlaßten Auseinandersetzungen und Ausgleichungen, abgeschlossenen Hauptconvention vom 28sten August 1819, zu besonderer Unterhandlung ausgesetzten milden Stiftungen. (46)
  • No. 47.) Convention, zu Festsetzung der öffentlichen Verhältnisse in Beziehung auf die in dem Königreiche und dem Herzogthume Sachsen befindlichen Familienstiftungen, und zu Sicherstellung der Rechte der dabei betheiligten Privatpersonen. (47)
  • No. 48.) Commissarische Übereinkunft über gewisse, das fiscalische Interesse betreffende, gegenseitige Ansprüche der Stiftungen des Königreichs und des Herzogthums Sachsen. (45)
  • No. 49.) Convention über die, in dem Königreiche und dem Herzogthume Sachsen, außer den, in der Hauptconvention vom 28sten August 1819, und den nachträglichen Conventionen vom 4ten April und 27sten September 1828, auseinandergesetzten Stiftungen, noch ferner zur Auseinandersetzung gezogenen Privat- und Local-Stiftungen. (49)
  • No. 50.) Verordnung des Königl. Kirchenrathes, die zwischen der Königl. Sächsischen und der Königl. Preußischen Regierung, sowohl über die in dem Königreiche und dem Herzogthume Sachsen befindlichen Familienstiftungen, als über die übrigen Localstiftungen, unter dem 27sten September und 28sten December 1825 abgeschlossenen Conventionen betreffend. (50)
  • 33. Stück (33)
  • 34. Stück (34)

Full text

Der Belrug der drei „Kaiserdeputierten“. Grundsäne der deulschen Kotonialpolilik. 601 
4. Die deutsche Kolonialpolitik. 
(Grundsütze und Anfünge. Südsee 1880. Südwestafrikn und 
Westafrika 1880—1885.) 
Auch in der deutschen Kolonialpolitik hat sich die Staatskunst des Fürsten Bis- 
marck so glänzend bewährt wie auf irgend einem Gebiete unseres nationalen Lebens. 
Bescheiden freilich ist das Gebiet, welches Deutschland zur Zeit seiner höchsten Macht 
mueer den Völkern der Erde von den herrenlosen, d. h. im Besitze keiner anderen Macht 
befindlichen Ländern und Inseln anderer Erdteile zur Begründung deutscher Kolonien 
sich angeeignet oder unter den Schutz der deutschen Reichsflagge gestellt hat. Und er- 
heblich verringert hat sich dieser mühsam errungene deutsche Besitzstand durch die Ver- 
träge, welche die Staatskunst des „neuen Kurses“ nach dem Rücktritt Bismarcks mit 
England geschlossen hat. Aber wenn unsere deutschen Kolonien an Gebietsumsang 
auch bei weitem nicht der Weltstellung der deutschen Macht entsprechen mögen, wenn 
altere, einst das Meer und ferne Weltteile beherrschende Staaten, wie Spanien, Por- 
tugal, die Niederlande 2c., einen Kolonialbesitz ihr Eigen nennen, der mit ihrer heu- 
tigen Weltmacht in einem gewissen Mißverhältnis steht, so ist dafür die deutsche Ko- 
lonialpolitik auch bewahrt geblieben vor jenen das ganze Mutterland erschütternden 
Rückschlägen, welche die Kolonialgeschichte jener Völker, felbst Frankreichs und Eng- 
lands, aufzuweisen hatte, als sie, gierig und blind, ferne große Ländermassen sich an- 
gliederten und den alten griechischen Weisheitsspruch mißachteten: „Nl98, Gan“ 
(„In nichts zuviel!“) Auch ist die Geschichte des deutschen Kolonialerwerbes nicht be- 
lastet mit dem Fluche freiheitberaubter Völker, nicht befleckt mit Greueln, welche eines 
Kulturvolkes unserer Tage umwürdig sind. 
Fürst Bismarck hat oftmals in Privatunterredungen mit den Pionieren unserer 
Kolonialbestrebungen, in amtlichen Weisungen an die deutschen Vertreter im Ausland, 
in Noten und Depeschen an fremde Regierungen sowie in Reden vor dem Reichstag 
die Grundsätze dargelegt, welche er seit dem Anfang der deutschen Kolonial-= 
entwickelung befolgt und immer sestgehalten hat. Diese Grundfätze lassen sich schon 
in den ersten tastenden Versuchen des Reichskanzlers nachweisen, deutschen Kaufleuten in 
sernen Erdteilen mit dem Schutze des Reiches beizustehen. Aber noch bezeichnender für 
die Stellung Bismarcks zur Kolonialfrage erscheint uns ein von ihm selbst gethaner 
Rückblick auf die Anfänge und auf des Fürsten stetig gleichartige Behandlung der 
Sache in seiner Reichstagsrede vom 26. Juni 1884, als Demtchland schon mitten in 
der Kolonialbewegung stand. Da sagte er: 
„Die Genesis der Kolonialfrage ist solgende: Wir sind zuerst durch die Unlernehmung han- 
seatischer Kausleule, verbunden mil Landankäufen und gefolgt von Anträgen auf Reichsschutz, 
dazu veranlaßt worden, die Frage, ob wir diesen Reichsschutz in dem gewünschten Maße ver- 
sprechen könnten, einer näheren Prüfung zu unterziehen. Ich habe meine frühere Abneigung 
gegen Kolonien nach dem System, wie dic meisten im vorigen Jahrhundert waren, was man 
jetzt das französische System nennen könnte — die als Unterlage ein Stück Land schaffen und
	        

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