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Deutsches Flaggenhandbuch.

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Flaggenhandbuch.

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Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_j_linie_2
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Jüngerer Linie.
Place of publication:
Gera
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Reuss of the younger line.
Year of publication.:
1879
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_reuss_j_linie_zwanzigster_band
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
20
Publishing house:
Hofbuchdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Reuss of the younger line.
Year of publication.:
1890
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 493.
Volume count:
493
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Ministerial-Verfügung, Abänderung der Ministerial-Verfügungen vom 5. Juni 1877 und vom 9. März 1884 über die polizeiliche Beaufsichtigung der Dampfkessel betr.
Volume count:
1
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Flaggenhandbuch.
  • Cover
  • Title page
  • Kaiser Wilhelm II.
  • Title page
  • Other
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abbildungen.
  • Das Flaggen-Zeremoniell auf See.
  • Einleitung.
  • Das Zeigen der Nationalflagge.
  • Das Streichen der Flagge.
  • Das Dippen der Flagge.
  • Das Flaggenheißen bei festlichen Anlässen.
  • Flaggen, Standarten, Stander, Wimpel, Flügel u.s.w.
  • Flaggen.
  • Die Gösch.
  • Admiralsflaggen und Flaggen hoher Marinebefehlshaber.
  • Signalflaggen.
  • Kontorflaggen.
  • Andere Flaggen und ihre Führung.
  • Flaggen für Staats- und öffentliche Gebäude.
  • Standarten.
  • Stander.
  • Signalstander.
  • Wimpel.
  • Flügel oder Windstander.
  • Flaggen- und Salutvorschriften für die kaiserlich deutsche Marine.
  • Aufzählung der verschiedenen Flaggen und Abzeichen.
  • Die Kaiser-, Kaiserin- und Kronprinzen-Standarte.
  • Die Standarte oder Kriegsflagge für andere deutsche Fürstlichkeiten, die ersten Bürgermeister der Hansestädte und höhere Diplomaten.
  • Breitwimpel Seiner Majestät des Kaisers.
  • Die Flagge des Generalinspekteurs der Marine und des Staatssekretärs des Reichs-Marine-Amts.
  • Die Flaggen der Admirale, der Kommodorestander, der Flottillen- und Divisionsstander.
  • Der Kriegsschiffswimpel.
  • Der Anciennetätsstander
  • Die Flaggen und Abzeichen im Boot.
  • Zeitbestimmungen über Führung der Flaggen und Abzeichen.
  • Weitere Bestimmungen über Kommandozeichen.
  • Bestimmungen über das Führen der Reichskriegs- und Reichsdienstflagge.
  • Das Setzen der Gösch.
  • Die Reichsdienstflagge des Auswärtigen Amts und die Flagge der Gouverneure für Deutsch-Ostafrika und Kiautschau.
  • Der Flaggenschmuck.
  • Der Flaggengruß.
  • Die Flagge und Abzeichen halbstocks.
  • Die Begrüßung durch blinde Kanonenschiffe.
  • Die Anzahl der Salutschüsse.
  • Die Salute für deutsche Kommandozeichen.
  • Die Salute für fremde Persönlichkeiten und Kommandozeichen.
  • Salute für Landesflaggen.
  • Andere Ehrenbezeigungen.
  • Seine Majestät der Kaiser in einem Seeplatz am Lande.
  • Seine Majestät der Kaiser auf Reede und im Hafen.
  • Besichtigung eines Schiffes durch Seine Majestät den Kaiser.
  • Geburtstag Seiner Majestät des Kaisers und Ihrer Majestät der Kaiserin.
  • Ehrenbezeigungen für Ihre Majestäten die Kaiserin, die Kaiserin-Witwe und die anderen deutschen Fürstlichkeiten u. s. w.
  • Ehrenbezeigungen für fremde Fürstlichkeiten u. s. w.
  • Teilnahme an fremden Festlichkeiten.
  • Der internationale Signalverkehr und die internationalen Signalstationen.
  • Das internationale Signalbuch.
  • Die internationalen Signalstationen.
  • Die Flaggen, Stander und Wimpel des Internationalen Signalbuchs.
  • Tagsignalstationen (See-Telegraphen-Anstalten) an den deutschen Küsten.
  • Signalstationen an der deutschen Küste.
  • Gesetze und Verordnungen des Deutschen Reiches über Flaggenrecht und Flaggenführung.
  • Einleitung.
  • Verfassung des Deutschen Reiches (Auszug).
  • Allerhöchste Kabinetsordre vom 4. Juli 1867 betreffend die Kriegsflagge des Norddeutschen Bundes.
  • Weitere Bestimmungen über die deutsche Kriegsflagge aus dem Jahre 1867.
  • Allerhöchster Erlaß, betreffend die Führung der Kriegsflagge auf den Privatfahrzeugen der deutschen Fürsten.
  • Verordnung über die Führung der Reichsflagge.
  • Bekanntmachung, betreffend die Reichsdienstflagge.
  • Bestimmungen über die Führung der deutschen Kriegsflagge und der Reichsdienstflagge der Marine.
  • Führung der deutschen Kriegsflagge von Seiten der Behörden und Anstalten der Kaiserlichen Schutztruppe für Ostafrika.
  • Bekanntmachung, betreffend die Führung der Reichsdienstflagge auf den Regierungsfahrzeugen und Regierungsgebäuden einzelner Verwaltungen in den deutschen Schutzgebieten, vom 13. August 1893.
  • Bestimmungen über die Führung der Reichskriegsflagge in der Armee, vom 4. Mai 1892.
  • Flaggen- und Salutordnung für die Kaiserliche Marine (Beitrag) vom 20. April 1899.
  • Allerhöchste Ordre, betreffend die Verwaltung des Kiautschaugebietes, vom 1. März 1898.
  • Heimatswimpel, vom 29. Juni 1899.
  • Bekanntmachung, betreffend die Flagge des Kaiserlichen Jachtklubs zu Kiel.
  • Gesetz, betreffend das Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe, vom 22. Juni 1899.
  • Begründung des Gesetzes, betreffend das Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe.
  • Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zum § 25 des Flaggen-Gesetzes vom 22. Juni 1899.
  • Verordnung, betreffend die Registrierung für Kauffahrteischiffe. (Handelt von der Flagge der Handelsmarine).
  • Abzeichen auf der Handelsflagge für die als Offiziere des Beurlaubtenstandes u. s. w. der Marine angehörenden Schiffsführer, vom 1. Juli 1896.
  • Verordnung zur Verhütung des Zusammenstoßens von Schiffen auf See (Notsignale u. s. w.), vom 9. Mai 1897.
  • Lotsensignalordnung für Schiffe auf See und auf den Küstengewässern, vom 14. August 1876.
  • Betriebsordnung für den Kaiser-Wilhelm-Kanal, vom 28. August 1896.
  • Darstellung der Standarten, Flaggen, Stander und Wimpel des Deutschen Reichs.
  • Verordnungen der einzelnen Küstenstaaten des Deutschen Reichs über Flaggenführung.
  • Vorschriften über die Flaggenführung auf preußischen Staatsfahrzeugen und Staatsgebäuden.
  • Vorschriften über die Flaggenführung auf mecklenburg-schwerinschen Staatsfahrzeugen und Staatsgebäuden, welche den Zwecken der Seeschiffahrt dienen.
  • Verordnung des Senats der freien Hansestadt Lübeck.
  • Freie Hansestadt Hamburg.
  • Bekanntmachung, betreffend die Flaggenführung auf bremischen Staatsfahrzeugen und den ausschließlich den Zwecken der Seeschiffahrt dienenden Staatsgebäuden.
  • Großherzogtum Oldenburg.
  • Darstellung der Dienstflaggen der einzelnen Küstenstaaten des deutschen Reichs innerhalb des Seegebietes.
  • Weshalb ist die deutsche Flagge schwarz-weiß-rot ?
  • Die alte preußische Flagge.
  • Einige Flaggenzeichen von allgemeiner und besonderer Bedeutung.
  • Die im Jahre 1899 auf Veranlassung der kaiserlich russischen Regierung im Haag stattgehabte, von allen zivilisierten Nationen der Erde beschickt gewesene Friedenskonferenz.
  • Schützt im Seekriege neutrale Flagge die Ladung eines Handelsschiffes, wenn diese Ladung nicht Kriegskontrebande ist?
  • Die Marconische Telegraphie ohne Draht in Verbindung mit dem internationalen Signalverkehr.
  • Verzeichnis und Beschreibung von Flaggen verschiedener Staaten.
  • Die Flaggenführung deutscher Schiffe auf Innenfahrwassern.
  • Verzeichnis und Beschreibung der Flaggen oder Landesfarben der deutschen Bundesstaaten.
  • Auskunftserteilung über Kontorflaggen, Flaggen und Stander der Segelklubs und Seglervereine, sowie über andere Arten von Flaggen, Standern und Wimpeln.
  • Verschiedenes über die Anfertigung und den Gebrauch von Flaggen.
  • Flaggenstoffe.
  • Flaggenfabrikation.
  • Die Flaggen während des Gebrauches.
  • Die Flaggen nach dem Gebrauch.
  • Flaggenmasten, Flaggenstöcke, Flaggenleinen.
  • Verschiedene Größen- und Maßangaben.
  • Größe der Flaggen der Kaiserlichen Marine.
  • Größe der Signalflaggen nach dem Internationalen Signalbuch wie sie in England gebräuchlich sind.
  • Verschiedene Maße.

Full text

32 
Man wird annehmen können, daß eine Verständigung auf 
folgende Entfernungen möglich ist: 
mit den farbigen Flaggen auf 2,5 Seemeilen, 
mit Fernsignalen auf 4 Seemeilen, 
mit dem Semaphor auf 8 Seemeilen. 
An den Küsten von Großbritannien und Irland, sowie an 
einzelnen anderen für die Schiffahrt besonders wichtigen Punkten 
in und außerhalb Europa unterhalten Lloyds in London Signal- 
stationen, welche mit passierenden Schiffen nach dem internationalen 
Signalsystem verkehren. Diese Stationen sind nicht Semaphor- 
stationen. Einzelne von ihnen nehmen Nachtsignale passierender 
Schiffe in Empfang.) — Lloyds in London sind die größte 
Schiffs-Klassifizierungsgesellschaft der Erde; sie betreiben außerdem 
alle Geschäfte, welche der Förderung der Seeschiffahrt dienen. 
Ihre Signalstationen führen eine besondere, von der englischen 
  
  
Admiralität genehmigte Flagge. 
  
  
  
  
  
  
  
  
Ein Postdampfer der Hamburg= Amerikanischen Paketfahrt-Aktiengesellschäft 
macht einer in See passierenden englischen Bark das Anrufsignal und das Signal 350D 
des Internationalen S#fnalöuches, welches heißt: „Melden Sie „Alles wohl“ an Bord.“ 
Das englische Segelschiff giebt durch Heißen des Antwortwimpels an, daß das Signal 
verstanden ist und daß die Meldung gemacht wird. 
*) Schiffe, welche beim Passieren dieser Stationen ihr Unterscheidungs- 
signal zeigen, werden baldigst in Londoner Schiffahrts-Zeitungen gemeldet.
	        

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