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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1916
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
3
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1916
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Full text

Nr. 150. 1916. 919 
Vom Fleisch losgelöste Knochen, Euter, Füße, mit Ausnahme der Schweine- 
pfoten, Flecke, Lungen, Därme (Gekröse), Gehirn und Flozmaul, ferner Wild- 
aufbruch einschließlich Herz und Leber, sowie Wildköpfe gelten nicht als Fleisch 
und Fleischwaren. 
Unter Rindvieh sind auch Kälber zu verstehen. Zu den Hühnern (Hähnen 
und Hennen) gehören auch Kapaunen und Poularden, nicht aber Truthühner 
und Perlhühner. 
Die Verbrauchsregelung bezieht sich auch auf Fleischwaren ausländischer 
Herkunft. 
6. 
Die Kreisbehörden für Volksernährung haben für rechtzeitige Herstellung 
und Ausgabe der Karten Sorge zu tragen. Für die Ausgestaltung der Karten 
gelten die Vorschriften der Bekanntmachung des Kriegsernährungsamtes vom 
21. August d. Is. — Rl. S. 945 —. Die Fleischkarten müssen in Form 
und Größe unbedingt dem vorgeschriebenen Muster entsprechen; die Bestim- 
mungen über das Papiergewicht sind nach Möglichkeit zu beachten. Die Karten 
müssen ferner den vorgeschriebenen Aufdruck erhalten. Zusätze zu dem Aufdruck 
smd, soweit erforderlich, gestattet. 
Ob für Kinder besondere Fleischkarten ausgestellt werden (vgl. § 7 Abs. 2 
der Verordnung vom 21. August 1916), oder ob die Vollkarten durch Abtren- 
nung der Hälfte der Abschnitte für jede Woche als Kinderkarten verwendbar 
gemacht werden sollen, bleibt dem Ermessen der Kreisbehörden für Volksernäh-- 
rung überlassen. Es kann auch, wenn mehrere Kinder zu einem Haushalte 
gehören, für je 2 Kinder eine Vollkarte ausgestellt werden. 
Die Fleischkarten werden für einen Zeitraum von 4 Wochen, erstmalig 
am 2. Oktober d. Is. ausgegeben. Die gleichzeitige Ausgabe von Fleischkarten 
für mehrere Versorgungszeiträume ist gestattet. 
7. 
Die Fleischkarten sind nach näherer Bestimmung der Kreisbehörden für 
Volksernährung von den Ortsobrigkeiten bezw. den Gemeindevorständen oder 
den von ihnen bezeichneten Stellen auf Antrag den in ihrem Bezirk ansässigen 
Haushaltungsvorständen oder deren Vertretern für die zu ihrem Haushalte ge- 
hörigen Personen auszustellen. Jede Person erhält für jeden Versorgungszeit- 
raum eine Karte. Der Haushaltungsverstand, in Fällen seiner Behinderung 
sein Vertreter, hat auf der Karte an der durch Vordruck kenntlich gemachten 
Stelle seinen Namen einzutragen. Auf die Bestimmung, daß die Übertragung
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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