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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1853
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
19
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1853
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
8. Stück
Volume count:
8
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 39.) Verordnung, die Fortdauer und Erweiterung der mit mehreren deutschen Staaten abgeschlossenen Zoll-, Handels- und Steuer-Verträge betreffend; vom 18ten Juni 1853.
Volume count:
39
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Aa. Uebereinkunft zwischen Preußen, Bayern, Sachsen, Hannover, Württemberg, Baden, Kurhessen, dem Großherzogthume Hessen, den zum Thüringischen Zoll- und Handels-Vereine gehörigen Staaten, Braunschweig, Oldenburg, Nassau und der freien Stadt Frankfurt wegen Besteuerung des Rübenzuckers.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. II. in alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • No. 39.) Verordnung, die Fortdauer und Erweiterung der mit mehreren deutschen Staaten abgeschlossenen Zoll-, Handels- und Steuer-Verträge betreffend; vom 18ten Juni 1853. (39)
  • A. Vertrag zwischen Preußen, Sachsen, Hannover, Württemberg, Baden, Kurhessen, dem Großherzogthume Hessen, den zum Thüringischen Zoll- und Handelsvereine gehörigen Staaten, Braunschweig, Oldenburg, Nassau und der freien Stadt Frankfurt, die Fortdauer und Erweiterung des Zoll- und Handelsvereins betreffend.
  • Aa. Uebereinkunft zwischen Preußen, Bayern, Sachsen, Hannover, Württemberg, Baden, Kurhessen, dem Großherzogthume Hessen, den zum Thüringischen Zoll- und Handels-Vereine gehörigen Staaten, Braunschweig, Oldenburg, Nassau und der freien Stadt Frankfurt wegen Besteuerung des Rübenzuckers.
  • B. Handels- und Zoll-Vertrag zwischen Seiner Majestät dem Könige von Preußen und Seiner Majestät dem Kaiser von Oesterreich.
  • I. Verzeichniß derjenigen Gegenstände, welche im Zwischenverkehr zwischen Preußen und Oesterreich eingangszollfrei oder zu einem ermäßigten Zwischenzollsatze zuzulassen sind.
  • Allgemeine Bemerkungen.
  • II. Verzeichniß derjenigen Gegenstände, von welchen im Zwischenverkehr zwischen Preußen und Oesterreich Ausgangs-Abgaben erhoben werden können.
  • III. Zollkartel.
  • IV. Münzkartel.
  • C. Vertrag zwischen Preußen, Sachsen und dem zum Thüringischen Zoll- und Handelsvereine verbundenen Staaten wegen Fortsetzung des Vertrages vom 8. Mai 1841 über die gleiche Besteuerung innerer Erzeugnisse.
  • D. Vertrag zwischen Preußen, Sachsen, Hannover, Kurhessen, den außer Preußen und Kurhessen bei dem Thüringischen Zoll- und Handels-Vereine betheiligten Staaten, Braunschweig und Oldenburg, die gleiche Besteuerung von Wein und Tabak, sowie den gegenseitig freien Verkehr mit diesen Artikeln und die Gemeinschaftlichkeit der Uebergangs-Abgaben von denselben betreffend.
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)

Full text

(∆ 102) 
b) der Eingangszoll vom ausländischen Zucker und Syrup und die Steuer vom ver- 
einsländischen Rübenzucker zusammen für den Kopf der jeweiligen Bevölkerung 
des Zollvereins jährlich mindestens eine Brutto-Einnahme gewähren, welche dem 
Ertrage jenes Zolles und dieser Steuer für den Kopf der Bevölkerung im Durch- 
schnitt der drei Jahre 1843 gleichkommt. 
Art. 3. Demgemäß soll die Steuer vom inländischen Rübenzucker von dem mit dem 
1. September 1853 beginnenden Betriebsjahre an mit sechs Silbergroschen oder einund- 
zwanzig Kreuzern vom Zentner der zur Zuckerbereitung bestimmten rohen Rüben erhoben 
und demnächst jedesmal nach Ablauf von zwei Betriebsjahren, unter den im Nachfolgenden 
angegebenen Voraussetzungen, um einen halben Silbergroschen oder einen und dreiviertheil 
Kreuzer erhöhet werden. 
1. In jedem der Jahre 1855, 1857, 1859, 1861 und 1863 wird 
a) diejenige Summe festgestellt, welche sich ergiebt, wenn der Betrag von 6,0762 
Sgr. mit der Kopfzahl der jeweiligen Bevölkerung des Zollvereins vervielfältigt 
wird. Als jeweilige Bevölkerung wird im Jahre 1855 die Bevölkerung des 
Jahres 1854, in jedem der späteren Jahre der Durchschnitt aus der Bevöl-- 
kerungszahl der beiden Vorjahre angesehen. Das Ergebniß der regelmäßigen Be- 
völkerungs-Aufnahme mit einer Vermehrung um ein halbes Prozent stellt die Be- 
völkerung des Jahres, welches auf die Aufnahme folgt, mit einer Vermehrung 
um ein und ein halbes Prozent die Bevölkerung des zweiten Jahres, und mit 
einer Vermehrung um zwei und ein halbes Prozent die Bevölkerung des Jahres 
dar, in welchem die neue Aufnahme Statt findet. 
Zugleich wird 
b) der Betrag festgestellt, welcher an Rübenzuckersteuer und Eingangs-Abgaben von 
ausländischem Zucker und Syrup, nach Abzug der Bonifkation für ausgeführten 
raffinirten Zucker aufgekommen ist, und zwar im Jahre 1855 für die zwölf Mo- 
nate vom 1. Mril 1854 bis zum 31. März 1855, in jedem der späteren Jahre 
für den Durchschnitt der zwei Jahre vom 1. April des vorletzten bis zum 31. 
März des laufenden Jahres. 
2. Erreicht oder übersteigt dieser Betrag (1b.) jene Summe (19.), so bleibt der je- 
weilig bestehende Satz der Steuer vom inländischen Rübenzucker für die nächsten 
zwei Betriebsjahre unverändert; ist dagegen dieser Betrag geringer, als jene Summe, 
so erfolgt die Erhöhung des alsdann bestehenden Steuersatzes. 
Sollten die kontrahirenden Theile über Aenderungen der für ausländischen Zucker ge- 
genwärtig bestehenden Zollsätze, sowie des für ausländischen Syrup vereinbarten Zollsatzes, 
oder über die Erhebung der Rübenzuckersteuer nach einem anderen Maaßstabe, als nach dem
	        

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