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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1853
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
19
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1853
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
8. Stück
Volume count:
8
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 39.) Verordnung, die Fortdauer und Erweiterung der mit mehreren deutschen Staaten abgeschlossenen Zoll-, Handels- und Steuer-Verträge betreffend; vom 18ten Juni 1853.
Volume count:
39
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
III. Zollkartel.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. II. in alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • No. 39.) Verordnung, die Fortdauer und Erweiterung der mit mehreren deutschen Staaten abgeschlossenen Zoll-, Handels- und Steuer-Verträge betreffend; vom 18ten Juni 1853. (39)
  • A. Vertrag zwischen Preußen, Sachsen, Hannover, Württemberg, Baden, Kurhessen, dem Großherzogthume Hessen, den zum Thüringischen Zoll- und Handelsvereine gehörigen Staaten, Braunschweig, Oldenburg, Nassau und der freien Stadt Frankfurt, die Fortdauer und Erweiterung des Zoll- und Handelsvereins betreffend.
  • Aa. Uebereinkunft zwischen Preußen, Bayern, Sachsen, Hannover, Württemberg, Baden, Kurhessen, dem Großherzogthume Hessen, den zum Thüringischen Zoll- und Handels-Vereine gehörigen Staaten, Braunschweig, Oldenburg, Nassau und der freien Stadt Frankfurt wegen Besteuerung des Rübenzuckers.
  • B. Handels- und Zoll-Vertrag zwischen Seiner Majestät dem Könige von Preußen und Seiner Majestät dem Kaiser von Oesterreich.
  • I. Verzeichniß derjenigen Gegenstände, welche im Zwischenverkehr zwischen Preußen und Oesterreich eingangszollfrei oder zu einem ermäßigten Zwischenzollsatze zuzulassen sind.
  • Allgemeine Bemerkungen.
  • II. Verzeichniß derjenigen Gegenstände, von welchen im Zwischenverkehr zwischen Preußen und Oesterreich Ausgangs-Abgaben erhoben werden können.
  • III. Zollkartel.
  • IV. Münzkartel.
  • C. Vertrag zwischen Preußen, Sachsen und dem zum Thüringischen Zoll- und Handelsvereine verbundenen Staaten wegen Fortsetzung des Vertrages vom 8. Mai 1841 über die gleiche Besteuerung innerer Erzeugnisse.
  • D. Vertrag zwischen Preußen, Sachsen, Hannover, Kurhessen, den außer Preußen und Kurhessen bei dem Thüringischen Zoll- und Handels-Vereine betheiligten Staaten, Braunschweig und Oldenburg, die gleiche Besteuerung von Wein und Tabak, sowie den gegenseitig freien Verkehr mit diesen Artikeln und die Gemeinschaftlichkeit der Uebergangs-Abgaben von denselben betreffend.
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)

Full text

(139 ) 
dem Staatsverbande des letzteren anzugehören, Vorladungen und Erkenntnisse behändigen 
zu lassen; 
4. Uebertreter und deren bewegliche Güter, welche im Bezirke des ersuchten Gerichts 
angetroffen werden, anzuhalten und auszuliefern, insofern nicht jene Uebertreter dem Staats- 
verbande des ersuchten Gerichts oder einem solchen dritten Staate angehören, welcher durch 
Verträge verpflichtet ist, die fragliche Uebertretung seinerseits gehörig untersuchen und be- 
strafen zu lassen. 
625. Es sind in diesem Kartel unter „Ein-, Aus= und Durchgangs-Abgabenge- 
setzen“ auch die Ein-, Aus= und Durchfuhrverbote und unter „Gerichten“ die in jedem der 
kontrahirenden Staaten zur Untersuchung und Bestrafung von Uebertretungen der eigenen 
derartigen Gesetze bestellten Behörden verstanden. 
6&26. Durch die vorstehenden Bestimmungen werden weiter gehende Zugeständnisse 
zwischen den kontrahirenden und anderen dem Vertrage vom beutigen Tage und diesem 
Kartel auf Grund des Artikels 26. des ersteren beitretenden Staaten zum Zwecke der Un- 
terdrückung des Schleichhandels nicht aufgehoben oder geändert. 
  
IV. 
Münzkartel. 
& 1. Jeder der kontrahirenden Theile verpflichtet sich, seine Angehörigen wegen eines 
in Bezug auf die von dem anderen Theile geprägten Münzen, auf das von demselben aus- 
gegebene Papiergeld oder auf diejenigen öffentlichen Kreditpapiere, welche er seinen Mün- 
zen als Zahlungsmittel gesetzlich gleichgestellt hat, unternommenen oder begangenen Ver- 
brechens oder Vergehens eben so zur Untersuchung zu ziehen und mit gleicher Strafe zu 
belegen, als wenn das Verbrechen oder Vergehen in Bezug auf die eigenen Münzen oder 
das eigene Papiergeld stattgefunden hätte. 
#&2. Jeder der kontrahirenden Theile übernimmt ferner die Verpflichtung, die in 
seinem Gebiete sich aufhaltenden Fremden, von welchen ein solches Verbrechen oder Ver- 
gehen in Bezug auf die Münzen, das Papiergeld oder die im § 1. bezeichneten Kredit- 
papiere des andern Theiles unternommen oder begangen worden, auf Requistition des letz- 
teren an dessen Gerichte auszuliefern. Sind jedoch dergleichen Personen Angehörige eines 
Staates, welcher dem Vertrage vom heutigen Tage und diesem Kartel auf Grund des 
Artikels 26 des ersteren beigetreten ist, so steht diesem Staate vorzugsweise das Recht zu, 
die Auslieferung zu verlangen und es ist derselbe deshalb auch von dem regquirirten Staate 
zunächst zur Erklärung über die Ausübung dieses Rechtes aufzufordern.
	        

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